Achtes Kommunalabgabenänderungs-gesetz

Entwurf vom 08. November 2016
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
Die Diskussion ist seit dem 31.01.2017 archiviert
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Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 6/2990) vom 8. November 2016 zum Achten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschusses nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Achtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes

§ 7 Abs. 12 Satz 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in seiner jetzigen Fassung sieht vor, dass die Satzung über die Erhebung von Straßenausbaumaßnahmen von der Gemeinde spätestens vier Jahre nach Ablauf des Jahres zu beschließen ist, in dem die Straßenausbaumaßnahme beendet wurde.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – entschieden, dass es dem Gesetzgeber obliege, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand auf der einen Seite und dem Interesse des Beitragsschuldners auf der anderen Seite, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Um diesem vom Bundesverfassungsgericht geforderten Ausgleich umfassend Rechnung tragen zu können und die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zeitgleich größtmöglich transparent zu gestalten, soll § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG nach dem Entwurf der Landesregierung (Drucksache 6/2990) dergestalt geändert werden, dass eine Straßenausbaubeitragssatzung künftig spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Durchführung einer Ausbaumaßnahme zu beschließen ist, unabhängig davon, wann die Straßenausbaumaßnahme tatsächlich beginnen soll. Darüber hinaus soll es nach dem Vorschlag der Landesregierung zukünftig im Ermessen der Gemeinde stehen, ob sie für Straßenausbaumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 2006 beendet wurden, Beiträge – aus Sicht des Bürgers rückwirkend – erhebt, da besonders eine Beitragserhebung für Straßenausbaumaßnahmen, die bereits in den 1990er Jahren durchgeführt worden sind, gerade von den betroffenen Grundstückseigentümern als ungerechtfertigt empfunden und als nicht mehr sinnvoll nachvollziehbar erachtet wird. Gleichzeitig soll den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet werden, Satzungen für diesen Zeitraum aufzuheben und bereits gezahlte Beiträge auf Antrag an betroffene Grundstückseigentümer zurückzuerstatten. Das Ermessen der Gemeinden wird dabei an Kriterien der finanziellen Leistungsfähigkeit geknüpft.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 6/2990 wurde in der 69. Plenarsitzung am 8. Dezember 2016 erstmals beraten und an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 69. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.

Achtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes

1. Stellungnahmen von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen der Anhörung

Der Innen- und Kommunalausschuss hat in seiner 35. Sitzung am 9. Dezember 2016 beschlossen, ein Anhörungsverfahren durchzuführen und die diesbezüglich von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen eingereichten Stellungnahmen im Diskussionsforum des Thüringer Landtags zur Verfügung zu stellen. Auf die Zuschriften können Sie auch in Ihren Beiträgen zu den einzelnen Fragen im Forum Bezug nehmen.

2. Zeitpunkt des Beschlusses über eine Straßenausbaubeitragssatzung

Nach dem Willen der Landesregierung soll eine Straßenausbaubeitragssatzung künftig spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Durchführung einer Ausbaumaßnahme beschlossen werden. Der Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung zu einem späteren Zeitpunkt ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich.

Wie beurteilen Sie diesen Vorschlag?

3. Ermessensregelung für die Gemeinden zur Erhebung von Beiträgen sowie Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge für bis zum 1. Januar 2006 abgeschlossene Baumaßnahmen

Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht zudem u. a. vor, die gemeindliche Beitragserhebung zukünftig in das Ermessen der Gemeinden zulegen, soweit es sich um eine Straßenausbaumaßnahme handelt, die vor dem 1. Januar 2006 beendet wurde, die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde es zulässt und die Gemeinde seit dem 1. Januar 2006 keine Bedarfszuweisungen in Anspruch genommen hat. Ein Erstattungsanspruch der Gemeinden gegen den Freistaat Thüringen für zurückgezahlte Beiträge soll nicht bestehen. Das Abstellen auf den Stichtag 1. Januar 2006 begründet die Landesregierung mit einer Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (ThürOVG) vom 31. Mai 2005 – 4 KO 1499/04 –, die bestätigt, dass Gemeinden grundsätzlich die Pflicht haben, eine Satzung über die Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge zu erlassen. Nach Auffassung der Landesregierung konnten sowohl die politisch Verantwortlichen in den Gemeinden als auch die betroffenen Grundstückseigentümer jedenfalls mit der Entscheidung des ThürOVG im Jahr 2005 Kenntnis davon erlangen, dass von der Gemeinde grundsätzlich Straßenausbaubeiträge zu erheben sind, weshalb das Abstellen auf den Stichtag 1. Januar 2006 sachgerecht sei.

a) Wie beurteilen Sie den Vorschlag der Landesregierung, dass unter den oben genannten Voraussetzungen die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2006 in das Ermessen der Gemeinde gestellt werden soll?

d) Welche weiteren Vorschläge zur Ausgestaltung des Straßenausbaubeitragsrechts möchten sie vortragen?

b) Wie beurteilen Sie das dem Ermessen notwendigerweise zu Grunde liegende Kriterium dauerhafter Leistungsfähigkeit der Gemeinde?

c) Halten Sie die Stichtagsregelung 1. Januar 2006 für angemessen?