Änderung des Thüringer Abgeordnetenüberprüfungsgesetzes

Entwurf vom 04. Dezember 2014
Eingebracht durch CDU-Fraktion
Federführender Ausschuss Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Die Diskussion ist seit dem 31.03.2015 archiviert
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Zurzeit befinden sich der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Überprüfung von Abgeordneten vom 04.12.2014 (Drucksache 6/37) und der dazu eingebrachte Änderungsantrag der Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 22.01.2015 (Vorlage 6/62) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Fragen, mit denen sich der Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz nehmen.

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Ende der Online-Diskussion

Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU vom 04.12.2014 (Drucksache 6/37) wurde nach Maßgabe des Beschlusses des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 20.02.2015 am 24.02.2015 zum Zwecke der Bürgerbeteiligung auf die Internetseite des Diskussionsforums des Thüringer Landtags gestellt. Bis zum 31.03.2015, 24:00 Uhr, konnten Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf darlegen.

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Überprüfung von Abgeordneten

Das Thüringer Abgeordnetenüberprüfungsgesetz sieht vor, dass die vor dem 1. Januar 1970 geborenen Abgeordneten des Landtags ungeachtet früherer Überprüfungen ohne ihre Zustimmung daraufhin überprüft werden, ob sie in der ehemaligen DDR wissentlich als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder dem Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) zusammengearbeitet haben oder wissentlich als inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei (K 1) tätig waren und deshalb unwürdig sind, dem Landtag anzugehören.
Die Gültigkeit des Gesetzes zur Überprüfung der Abgeordneten des Thüringer Landtags auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit oder dem Amt für Nationale Sicherheit ist bis zum Ende der sechsten Wahlperiode des Thüringer Landtags befristet. Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU verfolgt das Ziel, die Geltung des Gesetzes über die 6. Legislaturperiode hinaus auch auf die 7. Legislaturperiode des Thüringer Landtags zu erstrecken.
Zum o. g. Gesetzentwurf haben die Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Änderungsantrag eingebracht. Dieser sieht u. a. eine Streichung des vom Thüringer Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärten § 8 des Thüringer Abgeordnetenüberprüfungsgesetzes (Mandatsverlust) vor sowie eine Abschaffung der Feststellung der Parlamentsunwürdigkeit von Mitgliedern des Thüringer Landtags, die in der ehemaligen DDR für das MfS/AfNS oder in der Abteilung K 1 tätig waren. Zudem soll eine Überprüfung von Abgeordneten zukünftig unterbleiben, wenn diese in einer anderen Legislaturperiode bereits überprüft wurden und keine neuen Anhaltspunkte für eine erneute Überprüfung vorliegen.

Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU vom 04.12.2014 wurde in der 3. Plenarsitzung am 12.12.2014 erstmals beraten und an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 3. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Überprüfung von Abgeordneten

1 (Zuschriften) Stellungnahmen von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen der Anhörung

Der Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat in seiner 3. Sitzung am 20.02.2015 beschlossen, ein Anhörungsverfahren durchzuführen und die diesbezüglich von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen eingereichten Stellungnahmen im Diskussionsforum des Thüringer Landtags zur Verfügung zu stellen. Auf die Zuschriften können Sie auch in Ihren Beiträgen zu den einzelnen Fragen im Forum Bezug nehmen.

Im Folgenden finden Sie die verfügbaren Stellungnahmen:

- Zuschrift 6/4 Prof. Dr. Peter Maser vom 09.03.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/12 Gesellschaft für Zeitgeschichte e. V. vom 23.03.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/16 Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom 25.03.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/17 Prof. Dr. Hans Peter Bull vom 26.03.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/18 Gedenkstätte Hohen-Schönhausen vom 27.03.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/19 Thüringer Archiv für Zeitgeschichte vom 30.03.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/20 Freiheit e. V. Förderverein Gedenkstätten Andreasstraße vom 30.03.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/21 Gedenkstätte "Amthordurchgang" e. V. vom 30.03.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/22 Point Alpha Stiftung vom 31.03.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/23 Prof. Dr. Richard Schröder vom 31.03.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/24 Christian Dietrich (ThLA) vom 31.03.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/25 Ulrike Poppen, Beauftragte des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der komm. Diktatur vom 01.04.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/26 Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft vom 01.04.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/27 Stiftung Ettersberg vom 01.04.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/28 Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 07.04.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/29 Prof. Dr. Wolfgang Löwer, Institut für Öffentliches Recht in Bonn vom 09.04.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/38 Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 22.04.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

1. Verlängerung der Gültigkeit des Gesetzes

Mit der im Gesetzentwurf der Fraktion der CDU vorgeschlagenen Änderung soll die Geltung des Thüringer Gesetzes zur Überprüfung von Abgeordneten in seiner jetzigen Fassung bis zum Ablauf der 7. Wahlperiode des Thüringer Landtags (voraussichtlich Herbst 2024) verlängert werden.

Wie bewerten Sie diesen Vorschlag?

Verlängerung der Gültigkeit des Gesetzes
Verlängerung der Gültigkeit des Gesetzes
Für Entfristung der Überprüfung
Für eine generelle Entfristung der Überprüfung!
Fristverlängerung definitiv notwendig
Fristenverlängerung ist nötig!
Fristenverlängerung: ja!
Keine Fristverlängerung
Fristverlängerung definitiv notwendig
Fristverlängerung ja!
für Fristverlängerung

3 Erneute Überprüfung

Mit dem im Änderungsantrag der Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgesehenen neuen Wortlaut des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Thüringer Abgeordnetenüberprüfungsgesetzes soll sichergestellt werden, dass eine Überprüfung von Abgeordneten zukünftig unterbleibt, wenn diese in einer anderen Legislaturperiode bereits entsprechend überprüft wurden und keine neuen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit als Mitarbeiter des MfS/AfNS oder in der Abteilung K 1 bestehen.

Wie bewerten Sie diesen Vorschlag? Besteht aus Ihrer Sicht die Notwendigkeit für eine erneute Überprüfung, auch wenn keine neuen Anhaltspunkte vorliegen? Sollte der Begriff „neue Anhaltspunkte“ noch weiter präzisiert werden?

Erneute Überprüfung Ja
Erneute Überprüfung ja
Erneute Überprüfung stets notwendig
Erneute Überprüfung bei neuen Anhaltspunkten notwendig
Erneute Überprüfung ja
neue Anhaltspunkte nur bei erneuter Überprüfung
Auf erneute Überprüfung kann verzichtet werden

4 Überprüfung einer Tätigkeit bei der Abteilung K 1

Mit Wirkung für die fünfte Wahlperiode wurde in das Thüringer Abgeordnetenüberprüfungsgesetz ausdrücklich aufgenommen, dass die Abgeordneten des Thüringer Landtags auch daraufhin überprüft werden, ob sie in der ehemaligen DDR wissentlich als inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei (K 1) tätig waren.

Wie bewerten Sie diese Regelung des Thüringer Abgeordnetenüberprüfungsgesetzes?

Klares Ja zur Überprüfung
Klares Ja auch zur Überprüfung bei Tätigkeit für die K1
IM der K1 ist analog zum MfS zu bewerten
Überprüfung einer Tätigkeit bei der Abteilung K 1 ja!
K1 war Instrument des M

5 Verwendung von Unterlagen nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz

Gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 a des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz) dürfen Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang für die Überprüfung von Abgeordneten nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung verwendet werden, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat. Gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes ist die Verwendung für die in § 20 Absatz 1 Nummer 6 a genannten Zwecke nach dem 31. Dezember 2019 unzulässig.

In welcher Weise sind die Zusammenhänge mit dem Stasi-Unterlagengesetz des Bundes bei Fragen der Abgeordnetenüberprüfung in Thüringen tatsächlich wie rechtlich zu berücksichtigen?

Bundesrecht geht vor Landesrecht
StUG § 21
Geltung StUG

7a Weiterer Regelungsbedarf

Welche grundsätzlichen Änderungsbedarfe bezogen auf das Gesetz zur Überprüfung der Abgeordneten des Thüringer Landtags auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit oder dem Amt für Nationale Sicherheit (Thüringer Abgeordnetenüberprüfungsgesetz) sehen Sie?

Der Gestzentwurf der CDU Fraktion verabschieden ist wichtig.
Der Gesamttäterkreis ist zu bewerten!
Differenzierte Beurteilung
Kompetenz einbeziehen

7b Weiterer Regelungsbedarf

Welche Erwartungen haben Sie 25 Jahre nach der friedlichen Revolution an ein zeitgemäßes Abgeordnetenüberprüfungsgesetz, das Erinnerung wachhält, Verantwortung beim Namen nennt und Aufarbeitung umfassend gewährleistet?

Aufarbeiten der SED Vergangenheit der 25 Jahre ist wichtig.
Aufarbeitung der vergangenen 25 Jahre ist ebenso notwendig!
Geschichtsbewusstsein und sensibler Umgang mit Macht

7c Weiterer Regelungsbedarf

Inwiefern genügen Regelungen zur Offenlegung der Biographie der Wahlbewerber, Wahlbewerberinnen und Abgeordneten den gesellschaftspolitischen und parlamentsrechtlichen Anforderungen?

Offenlegung und Transparenz ist wichtig.
Offenlegung und Transparenz zu Biografien bleiben oberstes Gebot
Verdrängen und Vergessen: Strategie und Taktik!
Offenlegung
Biografien beginnen nicht erst 1990

7d Weiterer Regelungsbedarf

Wie ist die Tatsache zu bewerten, dass das Verhalten in anderen früheren verantwortlichen Funktionen in Strukturen der DDR von Anfang an im Rahmen der Abgeordnetenüberprüfung nicht untersucht wurde?

Klarheit und Wahrheit
Klarheit und Wahrheit

7e Weiterer Regelungsbedarf

Welche Formen der Aufarbeitung wären darüber hinaus aus Ihrer Sicht sinnvoll?

Begegnungen Täter und Opfer sind wichtig.
Begegnungen Täter und Opfer sind wichtig.
Opfer, Täter und Gewissen