Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes

Entwurf vom 06. Mai 2020
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Die Diskussion ist seit dem 06.07.2020 abgeschlossen
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Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 7/721) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend können Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf abgeben, mit dem sich der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung derzeit befasst. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Anzuhörenden hier in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden. 

Information zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Fünften Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes vom 05.06.2020

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Fünften Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes vom 05.06.2020 soll das Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 6. Juni 2018, an die Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen angepasst werden. Heilberufekammern sollen vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Ordnungen und Satzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 ThürHeilBG, mit denen der Zugang zu einem oder die Ausübung eines Berufes beschränkt wird, (a) eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Maßgabe der EU-Richtlinie 2018/958 durchführen, (b) das Prüfergebnis zusammen mit Erläuterungen und Gründen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlegen sowie (c) Bürgern, Dienstleistungsempfängern und anderen einschlägigen Interessenträgern, auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, auf geeignete Weise Informationen zur Verfügung stellen. Die Kammern sollen ferner entsprechend Artikel 4 Abs. 6 EU-Richtlinie 2018/958 (d) diese Zugangs- und Ausübungsbeschränkungen fortlaufend überwachen, um Entwicklungen, die nach dem Erlass der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, gebührend Rechnung zu tragen.

Der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde am 14.05.2020 im Plenum des Thüringer Landtags erstmals beraten und an den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung der einzelnen Regelungen in der Drucksache 7/721 verwiesen.

Welche grundsätzliche Auffassung vertreten Sie zum Entwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes in Drucksache 7/721?