Änderung des Thüringer Tiergefahrengesetzes

Entwurf vom 15. März 2017
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
Die Diskussion ist seit dem 17.08.2017 archiviert
44

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (Drucksache 6/3570) vom 15. März 2017 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschusses nehmen.

 

Diskutieren Sie mit!

Informationen zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren

Zweck des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von gefährlichen und anderen Tieren verbunden sind. Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten Hunde der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 aufgelisteten Rassen, wie Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Hunde im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 2, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests (gemäß § 9) im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht unter anderem vor, Hundehaltern die Möglichkeit zu eröffnen, auf Grundlage eines Wesenstests, die gesetzliche Vermutung der Gefährlichkeit von Hunden der Rasseliste nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 des o. g. Gesetzes im Einzelfall zu widerlegen bzw. die Feststellung der Gefährlichkeit ihres Hundes im Einzelfall nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des o. g. Gesetzes auf Grundlage eines neuen Wesenstests überprüfen zu lassen. Im Hinblick auf den Wesenstest soll u. a. geregelt werden, dass die Hundehalter die Kosten des Tests zu tragen haben, dass der Zeitraum zwischen zwei Wesenstests für einen Hund zwölf Monate nicht unterschreiten darf sowie Festlegungen zur Bescheinigung über den Nachweis der Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten getroffen werden. Den Behörden soll außerdem die Möglichkeit eingeräumt werden, in begründeten Einzelfällen, Ausnahmen vom zwingenden Gebot zur Unfruchtbarmachung von gefährlichen Hunden zuzulassen. Auch die Bußgeldtatbestände in § 14 des o. g. Gesetzentwurfs werden erweitert. So soll künftig beispielsweise ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht oder die Unterlassung der Kennzeichnungspflicht bei allen Hunden mit Bußgeld bewehrt werden.

Der Gesetzentwurf in Drucksache 6/3570 wurde in der 79. Plenarsitzung am 23. März 2017 erstmals beraten und an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 79. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.

Frage 1. Liste gefährlicher Hunde

Der Gesetzentwurf der Landesregierung beabsichtigt nicht, die sogenannte Rasseliste gefährlicher Hunde in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) – wie zuletzt Schleswig-Holstein - zu streichen. Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sollen auch weiterhin als gefährliche Hunde gelten.

Halten Sie die Einstufung bestimmter Hunderassen als „gefährliche Tiere“ für geeignet, das in § 1 des Gesetzes beschriebene Ziel, „Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von gefährlichen und anderen Tieren verbunden sind“ zu erreichen und wie schätzen sie die Wirksamkeit der auch als sogenannten "Rasseliste" öffentlich bekannten Regelung ein? 

 

 

Kein Hund wird gefährlich geboren!
Rasseliste
Nein zur Rasseliste
Abschaffung der Rassenliste
Die Halter sind in der Verantwortung
Rasseliste
Eine Rasseliste ist kein…
Rasseliste
Rasseliste keine sinnvolle Gefahrenabwehr
Eine Rasseliste erfüllt…
Wir halten seit mittlerweile…
Eine Rasseliste ist kein…

Frage 2. Widerlegbarkeit der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall

In § 3 ThürTierGefG soll ein neuer Absatz 5 eingefügt werden, demzufolge u. a. die Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 ThürTierGefG zukünftig im Einzelfall durch einen erstmaligen oder erneuten Wesenstest widerlegt werden kann. Als gefährliche Hunde gelten die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürTierGefG aufgeführten Rassen und deren Kreuzungen untereinander oder mit Hunden anderer Rassen sowie diejenigen Hunde, deren Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 ThürTierGefG aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstestes festgestellt wurde.

Welche Auffassung vertreten Sie zu der geplanten Regelung, den Hundehaltern zukünftig die Möglichkeit einzuräumen, die Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall mithilfe eines Wesenstests zu widerlegen?

Die Widerlegbarkeit der Gefährlichkeit eines Hundes...
Nein zur Rasseliste
nur rasseunabhängig sinnvoll
Widerlegbarkeit der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall
Zwar ist die Möglichkeit, im…
Es sollte nicht nur im…

Frage 3. Wesenstest

Die Voraussetzungen für den Wesenstest sollen in § 9 des ThürTierGefG grundlegend neu geregelt werden. U. a. soll festgelegt werden, dass der Wesenstest auf Kosten des Hundehalters zu erfolgen hat und der Zeitraum zwischen zwei Wesenstests für einen Hund zwölf Monate nicht unterschreiten darf. Daneben werden Regelungen zur Bescheinigung über den Nachweis der Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten getroffen. Dieser soll zudem durch einen etwaigen Hundehalterwechsel unberührt bleiben, wobei der neue Hundehalter dazu verpflichtet werden soll, die Berichtigung der genannten Bescheinigung bei der zuständigen Behörde unverzüglich zu beantragen und bei einem Hund der „Rasseliste“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürTierGefG innerhalb von drei Monaten einen Sachkundenachweis nach § 5 Abs. 1 ThürTierGefG i. V. m. der Thüringer Sachkundeprüfungsverordnung vorzulegen, mit dem die Kenntnisse des Halters durch eine theoretische und eine praktische Prüfung überprüft werden.

Wie beurteilen Sie die neuen Regelungen zum Wesenstest?

Sachkundenachweis für alle Hundehalter
Wesenstest nur für auffällig gewurdene Hunde, rasseunabhängig!
Wesenstest
Nein zur Rasseliste
wenn dann grundsätzlich rasseunabhängig
Wie bereits zur Frage 2 zum…
Ein Wesenstest sollte keine…

Frage 4. Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde

Im Hinblick auf das in § 11 des o. g. Gesetzes enthaltene zwingende Gebot zur Unfruchtbarmachung von gefährlichen Hunden soll den Behörden zukünftig ermöglicht werden, im Einzelfall z. B. die Belange eines privaten Hundehalters oder Umstände wie Alter oder Gesundheitszustand des Tieres zu berücksichtigen und eine Ausnahme vom Verbot der Zucht und Vermehrung zuzulassen.

Wie beurteilen Sie die Möglichkeit, in begründeten Fällen eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung gefährlicher Hunde zuzulassen?

komplette Regelung abschaffen
Zwangskastration ...
Nein zur Rasseliste
Gegen Zwangskatsration
Tierschutzgesetz
Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde
Die zwingende…
Eine Zwangskastration ist…

Frage 5. Ordnungswidrigkeiten

Auch die Bußgeldtatbestände in § 14 ThürTierGefG sollen erweitert werden. So soll u. a. ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht oder die Unterlassung der Kennzeichnungspflicht nunmehr bei allen Hunden mit Bußgeld bewehrt werden. Auch die Nichterfüllung der vorgeschriebenen Pflicht zur Anzeige des Halters bei der zuständigen Behörde über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sowie ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage eines Sachkundenachweises sollen künftig mit einem Bußgeld geahndet werden.

Welche Ansicht vertreten Sie zur Erweiterung der Bußgeldtatbestände?

absolut richtig
Ordnungswidrigkeiten
Nein zur Rasseliste
Ordnungswidrigkeiten
So diese Pflichten zur…

Frage 6. Weiterer Regelungsbedarf

Welche darüber hinausgehenden Änderungen können Sie sich vorstellen?

höhere Steuern/bestimmte Personengruppen
Neue Regelungen
Nein zur Rasseliste
Weiterer Regelungsbedarf
Wenn ein Hundegesetz sein…
Ich würde anstatt einer…