Gesetze zur Einführung von fakultativen Referenden

Entwurf vom 16. Juni 2016
Eingebracht durch CDU-Fraktion
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
Die Diskussion ist seit dem 05.01.2017 archiviert
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Zurzeit befinden sich die Gesetzentwürfe der Fraktion der CDU zum Fünften Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen (Drucksache 6/2283) vom 15. Juni 2016 und zum Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (Drucksache 6/2541) vom 19. August 2016 (Gesetze zur Einführung von fakultativen Referenden) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschusses nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen und Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (Gesetze zur Einführung von fakultativen Referenden)

Nach dem in Artikel 45 Satz 1 Thüringer Verfassung verankerten Prinzip der Volkssouveränität geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Daran knüpft Artikel 82 der Thüringer Verfassung an. Er enthält die Bedingungen für Volksbegehren und Volksentscheide. Bei beiden handelt es sich um direktdemokratische Mitwirkungsformen, die eine Mitwirkungsmöglichkeit der Bevölkerung zum Zeitpunkt der Gesetzgebung regeln. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Ergänzung der in der Thüringer Verfassung in Artikel 82 enthaltenen Möglichkeiten des Volksbegehrens und des Volksentscheids vor, mit denen aus der Mitte des Volkes gesetzgeberische Initiativen gestartet und zum Abschluss gebracht werden können. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 15. August 2001 darauf hingewiesen, dass der parlamentarischen Gesetzgebung der Vorrang gebührt, was durch ausreichend hohe Anforderungen sowohl an das Volksbegehren als auch den Volksentscheid sichergestellt werden muss (sogenannte „Prävalenz der parlamentarischen Gesetzgebung“). Nunmehr soll der Gesetzentwurf zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen den Weg für die Möglichkeit eines fakultativen Referendums freimachen, wodurch eine Einflussnahme der Bürgerinnen und Bürger auf bereits vom Landtag verabschiedete Gesetze möglich wäre. Dabei sollen die Bürgerinnen und Bürger nunmehr die Chance erhalten, bereits vom Parlament beschlossene Gesetze zu befürworten oder zu verwerfen. In der Gesetzbegründung wird ausgeführt, dass die geplante Verfassungsänderung das Potenzial für eine intensivere Auseinandersetzung des parlamentarischen Gesetzgebers mit dem Willen der Bürgerinnen und Bürgern besitzt. Als weiteres Argument wird die besondere Bedeutung einer nachträglichen Einflussnahme durch die Bürgerinnen und Bürger vor dem Hintergrund aktueller Themen genannt. Als Beispiel wird hierbei die angestrebte Gebiets- und Kommunalreform angeführt, welche ein Paradebeispiel für ein brisantes Thema von großem öffentlichem Interesse sei und mit tief greifenden Veränderungen für die Bürgerinnen und Bürger einhergehe.
Das Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid soll darüber hinaus die einfachgesetzlichen Regelungen zur Durchführung der o. g. fakultativen Referenden auf den Weg bringen. Mit den fakultativen Referenden sollen die Bürger die Möglichkeit erhalten, über bereits vom Landtag verabschiedete Gesetze abschließend zu entscheiden. Hierfür werden entsprechend des Gesetzentwurfes der Fraktion der CDU 50.000 Unterschriften stimmberechtigter Bürger innerhalb 100 Tage nach der Verkündung des Gesetzes benötigt.

Der Gesetzentwurf in Drucksache 6/2283 wurde in der 53. Plenarsitzung am 23. Juni 2016 und der Gesetzentwurf in Drucksache 6/2541 in der 60. Plenarsitzung am 1. September 2016 erstmals beraten und jeweils federführend an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 53. Sitzung sowie der 60. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.

Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen und Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (Gesetze zur Einführung von fakultativen Referenden)

1. Stellungnahmen von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen der Anhörung

Der Innen- und Kommunalausschuss hat in seiner 33. Sitzung am 3. November 2016 beschlossen, ein Anhörungsverfahren durchzuführen und die diesbezüglich von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen eingereichten Stellungnahmen im Diskussionsforum des Thüringer Landtags zur Verfügung zu stellen. Auf die Zuschriften können Sie auch in Ihren Beiträgen zu den einzelnen Fragen im Forum Bezug nehmen.

2. Fakultatives Referendum

Die Gesetzentwürfe sehen vor, in die Thüringer Landesverfassung und in das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid die Möglichkeit zur Durchführung eines fakultativen Referendums aufzunehmen. Demzufolge soll ein im Landtag verabschiedetes Gesetz zukünftig auf Verlangen von mindestens 50.000 der nach der Thüringer Landesverfassung wahl- und stimmberechtigten Bürger innerhalb von 100 Tagen nach der Verkündung dieses Gesetzes dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden.

a) Wie beurteilen Sie die Erweiterung der Mitwirkungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger auf bereits vom Parlament beschlossene Gesetze?

Rückkopplung zwischen Wählern und Gewählten
Verbesserung der Kommunikation
Das Fakultative Referendum erzwingt den Dialog Parlament-Bürge
50 000 können den parlamentarischen Gesetzgeber lahmlegen

b) Sehen Sie hinsichtlich der Möglichkeit eines fakultativen Referendums gegen ein verabschiedetes Gesetz eine Gefahr für die Stellung des Thüringer Landtags als Gesetzgeber?

c) Erachten Sie die Sammlung von 50.000 Unterschriften innerhalb von 100 Tagen für ein fakultatives Referendum gegen ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz als angemessen?

Meinung
Missbrauch wird verhindert
Perspektivwechsel
Unterschriftenhürden für Volksbegehren und Bürgerantrag müs
Schweiz ist nicht vergleichbar trotz gleicher Zahlen
Hürde höher als in der Schweiz
Die Hürde 50.000 schützt mehr als hinreichend vor Missbrauch.
Parlamentarische Selbstentmachtung zugunsten einer Oligarchie d
zu c)

3. Finanz- und Abgabenvorbehalt

Nach dem Willen der Einreicher soll auch für das fakultative Referendum der so genannte Finanz- und Abgabenvorbehalt aus Art. 80 Abs. 2 Thüringer Verfassung gelten. Dies führt dazu, dass auch die angestrebten fakultativen Referenden zu durch den Landtag bereits beschlossenen Gesetzen mit finanziellen Auswirkungen - wie in der Vergangenheit auch schon Volksbegehren, so z. B. das Kita-Volksbegehren - unzulässig wären.

Sprechen Sie sich für eine verfassungsrechtlich mögliche Veränderung der Abstimmungsmöglichkeiten bei Volksbegehren mit finanziellen Auswirkungen und damit auch bei fakultativen Referenden zu bereits vom Landtag beschlossenen Gesetzen aus?

Meinung
Finanzvorbehalt abschaffen!
Ein Finanz- und Abgabenvorbehalt wäre widersinnig
Finanztabu greift beim fakultativen Referendumg gar nicht!
zu 3.

4. Inkrafttreten

Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid soll u. a. in § 8 b das Inkrafttreten aller dem Anwendungsbereich eines Referendums unterfallender Gesetze geregelt werden. Demzufolge treten diese Gesetze frühestens mit Ablauf der 100-Tage-Frist, in der die Durchführung eines Referendums verlangt werden kann, in Kraft. Im Falle der Durchführung eines im Ergebnis (beim Volksentscheid am Mehrheitserfordernis) scheiternden Referendums könnten die betreffenden Gesetze zudem erst nach Ablauf eines, die 100 Tage Frist um ein Vielfaches übersteigenden, Zeitraumes in Kraft treten.

a) Wie beurteilen Sie die Regelungen zum Inkraftreten der in den Anwendungsbereich eines Referendums fallenden Gesetze?

Meinung
Was in der Schweiz seit 140 Jahren funktioniert, wird auch in T
Inkrafttretenswirrwarr ist abzusehen, Bestimmtheitsgebot für G
zu 4a

b) Sind Sie dafür, dass Gesetze in ausdrücklich bestimmten Notfällen auch schon vor Ablauf der Referendumsfrist von 100 Tagen in Kraft treten können und das Referendumsverfahren dazu entsprechend angepasst wird?

Meinung
Schweiz kennt Dringlichkeitsregeln, die hebeln aber nicht das B
Eine solche Regelung ist unnötig

5. Weiterer Regelungsbedarf

Welche darüber hinausgehenden Änderungen können Sie sich vorstellen?

Meinung
Direkte Demokratie weiter reformieren!
Der Finanzvorbehalt in Artikel 82 Absatz 2 ThürVerf führt auc
zu 5.