Thüringer Beteiligtentransparenzregistergesetz

Entwurf vom 05. Dezember 2017
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Die Diskussion ist seit dem 06.04.2018 archiviert
1

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Beteiligtentransparenzregisters beim Landtag – Thüringer Beteiligtentransparenz-registergesetz – [ThürBeteiltransG (Drucksache 6/4807)] vom 5. Dezember 2017 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Verlauf der weiteren parlamentarischen Beratungen

Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer, bis zum 6. April 2018 konnten Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf darlegen. Den weiteren Beratungsverlauf zu dem Gesetzentwurf können Sie in der Parlamentsdokumentation auf der Internetseite des Thüringer Landtags unter folgendem Link einsehen: http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/vorgaenge/64957/1

Informationen zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Beteiligtentransparenzregisters beim Landtag - Thüringer Beteiligtentransparenzregistergesetz – (ThürBeteiltransG)

Nach Artikel 47 Absatz 1 der Thüringer Landesverfassung (ThürVerf) steht die Gesetzgebung dem Landtag und dem Volk zu. Gesetzesvorlagen können gemäß Artikel 81 ThürVerf aus der Mitte des Landtags [von einer Fraktion oder zehn Abgeordneten (entsprechend § 51 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags)], durch die Landesregierung oder durch Volksbegehren eingebracht werden. Gemäß Artikel 57 Absatz 5 ThürVerf gibt sich der Landtag eine Geschäftsordnung, in der er seine Organisation und Arbeitsweise entsprechend dem Grundsatz der Parlamentsautonomie selbst regelt. In den Fachausschüssen des Landtags, deren Aufgabe es ist, die Beratungen und Beschlüsse des Plenums vorzubereiten, werden Gesetzesvorlagen in fachlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft. In diesem Zusammenhang führen die federführenden Ausschüsse regelmäßig mündliche oder schriftliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen auf Grundlage des § 79 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags durch.

Der vorliegende Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 6/4807) enthält im Wesentlichen Regelungen über die Einrichtung, den Inhalt und die Führung eines öffentlich abrufbaren Registers (sog. Beteiligtentransparenzregister) zur Dokumentation und Offenlegung der an einem gesetzlichen oder sonstigen parlamentarischen Vorhaben des Thüringer Landtags oder der Thüringer Landesregierung (beispielsweise im Rahmen einer Anhörung nach § 79 des Geschäftsordnung des Thüringer Landtags) mitwirkenden Personen, Organisationen und Einrichtungen. Damit soll im Bereich der Gesetzgebung mehr Transparenz geschaffen und u. a. der Korruptionsgefahr entgegengewirkt werden.

Der Gesetzentwurf in Drucksache 6/4807 wurde in der 103. Plenarsitzung am 13. Dezember 2017 erstmals beraten und an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 103. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.

1. Einrichtung eines Beteiligtentransparenzregisters beim Landtag und Registrierungspflicht

Nach § 1 des Gesetzentwurfs soll beim Landtag eine öffentliche Liste der beim Thüringer Landtag registrierten natürlichen und juristischen Personen und von deren Organen und Vertretern (Beteiligtentransparenzregister) eingerichtet und auf den Internetseiten des Thüringer Landtags öffentlich zugänglich eingestellt werden. In das Register sind u. a. Informationen zur Identität dieser natürlichen und juristischen Personen sowie zur Art und Weise Ihrer Beteiligung bezogen auf die einzelnen parlamentarischen Verfahren aufzunehmen. § 5 des Gesetzentwurfs legt fest, dass vor allem Angaben über Interessenvertretungsbereiche, Art und Inhalt des konkreten Beteiligungsbeitrags sowie Angaben über eventuelle Vergütungen für den Beteiligungsbeitrag erhoben werden sollen. Entsprechend der Zielsetzung des Gesetzentwurfs ist im Falle der Beteiligung an parlamentarischen Verfahren, insbesondere Gesetzgebungsverfahren, ausdrücklich eine Pflicht zur Registrierung vorgesehen (vgl. § 2 und 3 des Gesetzentwurfs). Die Eintragungspflicht dient zur lückenlosen Dokumentation der inhaltlichen Beteiligung Dritter am parlamentarischen Arbeitsprozess- vor allem bei Gesetzesentwürfen, um vollständige inhaltliche Transparenz zur Entstehung der Regelungen herzustellen (sog. „legislativer Fußabdruck“).

Welche Auffassung vertreten Sie zur geplanten Einrichtung eines Beteiligtentransparenzregisters beim Landtag und der damit einhergehenden Registrierungspflicht? Wie klar und ausführlich möchten Sie die Beteiligung außerparlamentarischer Akteure an der Gesetzgebung nachvollziehen können?

 

Misstrauensvotum gegen sich selbst

2. Einsicht in die inhaltlischen Beiträge zu parlamentarischen Verfahren

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die inhaltlichen Beiträge, die im Rahmen eines parlamentarischen Verfahrens von den Beteiligten eingereicht werden, in Zukunft eingesehen werden können. Das betrifft insbesondere Stellungnahmen im Rahmen von Anhörungen zu Gesetzesentwürfen. Diese Beiträge sind bislang nicht öffentlich verfügbar, sondern nur auf Antrag und Nachweis eines berechtigten Interesses einzusehen.

Wie bewerten Sie die Möglichkeit, in Zukunft die inhaltlichen Beiträge von Beteiligten im parlamentarischen Verfahren einsehen und nachvollziehen zu können?

3. Pflichten der Landesregierung

Gemäß § 4 des Gesetzentwurfs sollen auch der Landesregierung konkrete Meldepflichten über die Mitwirkung Dritter bei den in den Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs fallenden Vorhaben (z. B. im Hinblick auf Gesetzentwürfe oder Berichte der Landesregierung) auferlegt werden. Damit soll eine möglichst umfassende Transparenz und lückenlose Dokumentationsfunktion des Beteiligtentransparenzregisters erzielt werden.

Wie beurteilen Sie die vorgesehenen Mitwirkungspflichten der Landesregierung an einem Beteiligtentransparenzregister beim Landtag?

 

4. Ordnungsgeld beim Verstoß gegen Registrierungs- und Mitwirkungspflichten

Verstöße gegen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Registrierungs- und Mitteilungspflichten sind gemäß § 6 des Gesetzentwurfs bußgeldbewehrt. Je nach Schwere des Verstoßes, Anzahl der vorherigen Verstöße und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Adressaten soll die Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100,00 EUR bis 10 000,00 EUR möglich sein. Die Führung des Registers und der Vollzug des Gesetzes sind im Wesentlichen dem Präsidium des Thüringer Landtags übertragen, der auch über die Höhe der zu verhängenden Ordnungsgelder zu entscheiden hat.

Wie bewerten Sie die Möglichkeit zur Verhängung eines Ordnungsgeldes bei einem Verstoß gegen die Registrierungs- und Mitwirkungspflichten? Welchen Einfluss könnte dies ggf. auf die Beteiligung Dritter an parlamentarischen Verfahren haben?

 

 

5. Weiterer Regelungsbedarf

Welche zusätzlichen Gesichtspunkte bzw. Regelungen sollten Ihrer Meinung nach in den Gesetzentwurf aufgenommen werden?