Thüringer Gesetz über die Neuregelung der Kindertagesbetreuung

Entwurf vom 18. Mai 2017
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport
Die Diskussion ist seit dem 15.08.2017 archiviert
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Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über die Neuregelung der Kindertagesbetreuung (Drucksache 6/3906) vom 18. Mai 2017 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Frage, mit der sich der Ausschuss für Bildung-, Jugend- und Sport derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu der Frage abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Informationen zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über die Neuregelung der Kindertagesbetreuung

Als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch regelt das Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz in der bisher geltenden Fassung u. a. die Einzelheiten des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege sowie die Einzelheiten der Ziele und Aufgaben, des Betriebs und der Finanzierung der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege.

Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung soll das bisher geltende Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz konstitutiv neugefasst und zur Betonung der steigenden Bedeutung der Kindertagespflege als Kinderbetreuungsgesetz bezeichnet werden.

Neben einer sprachlichen und systematischen Überarbeitung, soll mit einer neuen Regelung in § 30 ein beitragsfreies Betreuungsjahr ab dem 1. Januar 2018 eingeführt werden, demzufolge im letzten Betreuungsjahr vor der Aufnahme der Kinder in die Schule künftig keine Elternbeiträge mehr erhoben werden dürfen. Damit soll mit Blick auf die Chancengleichheit erreicht werden, dass alle Kinder im letzten Jahr vor der Schuleinführung eine Kindertageseinrichtung besuchen und so ein annähernd gleiches Bildungs- und Kompetenzniveau erreichen. Für Kinder, die nach § 18 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Schulgesetzes ThürSchulG) für ein Schuljahr vom Schulbesuch zurückgestellt wurden, soll die Beitragsfreiheit auch für das Jahr gelten, das dem Schuleintritt unmittelbar vorangeht. Eltern, deren Kinder gemäß § 18 Abs. 2 ThürSchulG vorzeitig eingeschult werden, wird zudem ein Anspruch auf Erstattung der im letzten Kindergartenjahr vor der Aufnahme ihrer Kinder in der Schule gezahlten Elternbeiträge eingeräumt.

Als Kriterium für eine Staffelung der Elternbeiträge kann zukünftig entsprechend der Regelung in § 29 Absatz 2 auch die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder, unabhängig davon, ob diese ebenfalls eine Kindertageseinrichtung besuchen, berücksichtigt werden.

Mit der Aufnahme einer neuen Regelung in § 17 soll die Bedeutung der Leitungstätigkeit für die Arbeit der Kindertageseinrichtung stärker als im bisher geltenden Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz hervorgehoben werden. Insbesondere sollen für die Leitung größerer Kindertageseinrichtungen mit mehr als 100 Kindern zukünftig statt einer Personalstelle bis zu 1,5 Stellen zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus sollen auch die Elternbeiräte gestärkt (vgl. § 12) und die Amtszeit der Elternvertretungen auf zwei Jahre verlängert werden. Außerdem soll der Träger einer Einrichtung dazu verpflichtet werden, die Elternvertreter rechtzeitig und umfassend zu informieren und anzuhören, wenn er eine Betragserhöhung plant.

Mit der konstitutiven Neufassung des Gesetzes sollen voraussichtlich zusätzliche Kosten im Umfang von insgesamt etwa 32 Millionen Euro jährlich entstehen.

Der Gesetzentwurf in Drucksache 6/3906 wurde in der 86. Plenarsitzung am 2. Juni 2017 erstmals beraten und federführend an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 86. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.

Welche Auffassung vertreten Sie zu der im Gesetzentwurf der Landesregierung vorgeschlagenen konstitutiven Neufassung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und welche grundsätzlichen Hinweise haben Sie diesbezüglich?

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