Thüringer Kommunalfinanzübergangsgesetz 2015

Entwurf vom 18. Februar 2015
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
Die Diskussion ist seit dem 06.04.2015 archiviert
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Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetzes vom 18.02.2015 (Drucksache 6/221) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu die beabsichtigten Gesetzesänderungen, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den geplanten Änderungen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschuss nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses vom 24. April 2015

Der Innen- und Kommunalausschuss empfiehlt dem Plenum des Thüringer Landtags, den Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 6/221) mit einigen Änderungen anzunehmen. Hierzu wird auf die Drucksache 6/538 [Beschlussempfehlung (PDF, nicht barrierefrei)] verwiesen.

Ende der Online-Diskussion

Der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 18.02.2015 (Drucksache 6/221) wurde nach Maßgabe des Beschlusses des Innen- und Kommunalausschusses vom 26.02.2015 am 04.03.2015 zum Zwecke der Bürgerbeteiligung auf die Internetseite des Diskussionsforums des Thüringer Landtags gestellt. Bis zum 06.04.2015, 24:00 Uhr, konnten Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf darlegen.

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetzes

Nach Artikel 93 Absatz 1 der Thüringer Verfassung ist das Land verpflichtet, den Gemeinden und Gemeindeverbänden die für die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben notwendige angemessene Finanzausstattung zu gewährleisten und einen finanziellen Ausgleich zu schaffen. Im Januar 2013 wurde das Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) umfassenden novelliert. Ziel dieses Gesetzes ist, eine angemessene Finanzverteilung unter den Kommunen sicherzustellen und diese durch Leistungen des Landes in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben angemessen zu erfüllen. Zudem wurden den Kommunen mit dem Thüringer Gesetz zur Sicherung der kommunalen Haushalte in den Jahren 2014 und 2015 (Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetz) vom 27. Februar 2014 seitens des Landes zusätzliche Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, um die Haushaltslage in den teils hochverschuldeten Thüringer Kommunen zu verbessern.

Der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 18.02.2015 verfolgt das Ziel, das o. a. Thüringer Gesetz zur Sicherung der kommunalen Haushalte in den Jahren 2014 und 2015, aufgrund der weiterhin angespannten Haushaltssituation vieler Kommunen zu ändern und den Kommunen auch in den Jahren 2015 und 2016 zusätzliche Mittel für Investitionen und für ergänzende Bedarfszuweisungen zur Verfügung zu stellen. Zudem soll u. a. eine neue Regelung zur Verbesserung der Mittel für Investitionen in Schulbauten und Schulsporthallen in das Gesetz aufgenommen werden. Der Gesetzentwurf wurde in der 6. Plenarsitzung am 25.02.2015 erstmals beraten und federführend an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 6. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammsgesetzes

1 (Zuschriften) Stellungnahmen von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen der Anhörung

Der Innen- und Kommunalausschuss hat in seiner 4. Sitzung am 26.02.2015 beschlossen, ein Anhörungsverfahren durchzuführen und die diesbezüglich von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen eingereichten Stellungnahmen im Diskussionsforum des Thüringer Landtags zur Verfügung zu stellen. Auf die Zuschriften können Sie auch in Ihren Beiträgen zu den einzelnen Fragen im Forum Bezug nehmen.

Im Folgenden finden Sie die verfügbaren Stellungnahmen:

- Derzeit liegen noch keine Stellungnahmen vor. -

2 Investitionspauschale für kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte

ln § 1 wird ein neuer Absatz 5 mit folgendem Wortlaut angefügt:

„(5) Kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte erhalten im Jahr 2015 eine investive Zuweisung in Höhe von 13,88 Euro je Einwohner nach Maßgabe der Absätze 3 und 4. Abweichend von Absatz 4 Satz 2 gilt für diese Zuweisung die vom Statistischen Landesamt festgestellte Einwohnerzahl zum 31. Dezember 2013 nach dem Gebietsstand zum 1. Januar 2014."

3 Investitionspauschale für Schulbauten und Schulsporthallen

Es wird ein neuer § 2a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„§ 2a Investitionspauschale für Schulbauten und Schulsporthallen

(1) Die Schulträger erhalten im Jahr 2015 ergänzend zur Investitionspauschale nach § 22 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes eine investive Zuweisung für Schulbauten und Schulsporthallen in Höhe von 30 Millionen Euro.
(2) Die Zuweisungen werden entsprechend dem Anteil der Schulträger an den Mitteln nach § 22 ThürFAG im Jahr 2014 ausgereicht. Die Mittel sind zweckgebunden im Vermögenshaushalt zu vereinnahmen."

4 Ergänzende Bedarfszuweisungen an kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise

§ 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte "im Jahr 2014 in Höhe von 36 Millionen Euro und im Jahr 2015 in Höhe von 30 Millionen Euro" werden geändert in die Worte "im Jahr 2014 in Höhe von 36 Millionen Euro, im Jahr 2015 in Höhe von 48 Millionen Euro und im Jahr 2016 in Höhe von 10 Millionen Euro".

b) Ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:
"Die Gewährung ergänzender Bedarfszuweisungen setzt voraus, dass alle erforderlichen Antragsunterlagen bis spätestens zum 31. August des maßgeblichen Haushaltsjahres vollständig bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt worden sind. Im Übrigen richtet sich die Ausreichung nach dem Verfahren für die Gewährung von Bedarfszuweisungen nach § 24 ThürFAG."

5 Auszahlungen

ln § 5 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 werden Zuweisungen nach § 1 Absatz 5 und§ 2a bis zum 31. Mai 2015 ausgezahlt.

6 Zuständigkeit

ln § 7 Satz 1 wird das Wort "Finanzen" durch die Worte "den kommunalen Finanzausgleich" ersetzt.

7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Thüringer Gesetz zur Sicherung der kommunalen Haushalte in den Jahren 2014, 2015 und 2016 tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft.