Thüringer Transparenzgesetz

Entwurf vom 23. Januar 2019
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
Die Diskussion ist seit dem 29.03.2019 archiviert
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Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Transparenzgesetz vom 23.01.2019 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie Fragen, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschuss nehmen.

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Informationen zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG)

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Transparenzgesetz (Drucksache 6/6684) soll das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) abgelöst werden. Zweck des ThürIFG ist es, den freien Zugang zu amtlichen Informationen zu gewährleisten und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung, dass Bürgerinnen und Bürger ihr Recht auf Zugang zu Informationen nur per Antrag geltend machen können, sollen Informationen künftig grundsätzlich öffentlich zugänglich gemacht werden. Durch das ThürTG soll unter Wahrung schutzwürdiger Belange die Transparenz der Verwaltung vergrößert, die Möglichkeiten der Kontrolle staatlichen Handelns durch den Bürger verbessert und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft gefördert werden (§ 1).

Informationen, für die eine Veröffentlichungspflicht im Internet besteht, sollen zukünftig auch in einem sog. Transparenzportal eingestellt werden. Dazu soll das bestehende Zentrale Informationsregister (ZIRT) um weitere Informationsangebote erweitert werden.

Personen, die sich in ihrem Recht auf Informationszugang verletzt sehen, können sich wie bisher an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass dieses Anrufungsrecht zudem auf den Bereich des Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG) erweitert werden soll. Zudem soll beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ein Beirat eingerichtet werden, der diesen in seiner Arbeit, insbesondere bei der Auslegung und Anwendung des ThürTG sowie des ThürUIG unterstützen soll.

Der Gesetzentwurf in Drucksache 6/6684 wurde in der 138. Plenarsitzung am 01. Februar 2019 erstmals beraten und federführend an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 138. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.

1. Anwendungsbereich

In § 2 soll geregelt werden auf welche öffentlichen Stellen des Landes das ThürTG anwendbar ist. Im Unterschied zu der bisherigen Regelung im ThürIFG hat der § 2 den Anwendungsbereich positiv auch auf den Bereich der Forschung, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Justiz erstreckt, soweit dort materielle Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden. Nach § 2 des ThürIFG war das Gesetz bisher ausdrücklich nicht auf parlamentarische Angelegenheiten des Landtags, dem Rechnungshof gesetzlich übertragene Aufgaben sowie auf das Amt für Verfassungsschutz anwendbar. Diese Regelungen wurden jedoch nicht in den vorliegenden Gesetzentwurf übernommen.

Welche  Auffassung  vertreten Sie zum geplanten Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs?

Recht auf Informationszugang
Anwendungsbereich - Hochschulen
Anwendungsbereich
Anwendungsbereich

2. Proaktive Informationsbereitstellung

Die in § 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfs genannten Stellen sollen künftig Informationen von allgemeinem Interesse für die Öffentlichkeit, die das Ergebnis oder den Abschluss eines Verwaltungsvorgangs dokumentieren, öffentlich bereitstellen. Die bisherige Notwendigkeit der vorherigen Antragstellung durch die Bürger soll entfallen. Die Möglichkeit des Informationszugangs auf Antrag bleibt zwar weiterhin bestehen, grundsätzlich sollen jedoch die genannten Stellen von sich aus prüfen, ob eine Vefügungsbefugnis besteht und ob der Veröffentlichung der Schutz öffentlicher Belange oder privater Interessen (§§ 12 bis 14 des Gesetzentwurfs) entgegensteht.

Wie beurteilen Sie die geplante Regelung zur proaktiven Informationsbereitstellung?

Berechtigtes und nicht rechtliches Interesse
Bereitstellung
Verantwortlichkeit

3. Transparenzportal

In § 7 des Gesetzentwurfs ist geregelt, dass die Landesregierung ein barrierefreies öffentlich zugängliches Transparenzportal einrichten soll, welches das bereits bestehende Zentrale Informationsregister für Thüringen (ZIRT) um weitere Informationsangebote erweitert.

Wie    bewerten   Sie    diese    Einrichtung    eines    Transparenzportals,    insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen kostenlosen und anonymen Zugang sowie die vorgeschlagenen veröffentlichungspflichtigen Dokumente?

Access for One = Access for All
Geschäftsführergehälter
Veröffentlichung von Gesetzesentwürfen
Verarbeitung von Nutzerdaten

4. Kosten

Nach § 15 des Gesetzentwurfs sind für öffentliche Leistungen nach dem Dritten Abschnitt des Gesetzentwurfs (Zugang zu öffentlichen Informationen auf Antrag) Verwaltungskosten zu erheben. Der durch das Verfahren verursachte Aufwand soll durch Gebühren und Auslagen kostendeckend gestaltet werden. Ob der Antragsteller ein wirtschaftliches oder sonstiges Interesse an der Information hat, ist nicht zu berücksichtigen. Um zu vermeiden, dass ein solcher Antrag aufgrund der Höhe der Verwaltungskosten womöglich nicht gestellt wird, soll in einer Gebührenordnung grundsätzlich eine Gebührenobergrenze von 500 Euro vorgesehen werden.

Welche Auffassung vertreten Sie zu dieser vorgesehenen Kostenregelung (Obergrenze 500€)?

Ober- oder Untergrenze
Kosten
Kosten
Kosten

5. Weiterer Regelungsbedarf

Welche zusätzlichen Gesichtspunkte bzw. Regelungen sollten Ihrer Meinung nach in den Gesetzentwurf aufgenommen werden?

Evaluation
Zuständigkeit des LfDI
Wahrnehmung der Aufgabe durch den Landesdatenschutzbeauftragten
Ausdehnung des Geltungsbereichs auf kommunale Rechenwerke
Wahrnehmung der Aufgabe durch den Landesdatenschutzbeauftragten
Verständlichkeit
Wahrnehmung der Aufgabe durch den TLfD (§ 18 Abs. 6)
weitere Regelung