Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz

Entwurf vom 11. Dezember 2013
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit
Die Diskussion ist seit dem 13.03.2014 archiviert
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Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, Drucksache 5/7006) vom 11.12.2013 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu Fragen sowie die einzelnen Paragraphen, mit denen sich der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen und Bestimmungen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt

Das Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz - ThürWTG -) vom 11.12.2013 ist nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5 vom 23.06.2014, S. 161 - 171 verkündet worden.

Gesetzesbeschluss

Der Thüringer Landtag beschloss in seiner 154. Sitzung am 22.05.2014, den Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 5/7006) unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit (Drucksache 5/7771) anzunehmen. Damit tritt das Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz - ThürWTG -) in der Fassung dieser Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/7797 eingebrachte Änderungsantrag zu der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit wurde abgelehnt.

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit vom 15.05.2014

Der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit empfiehlt dem Plenum des Thüringer Landtags, den Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 5/7006) mit einigen Änderungen anzunehmen. Hierzu wird auf die Drucksache 5/7771 [Beschlussempfehlung (PDF, nicht barrierefrei)] verwiesen. Zu dieser Beschlussempfehlung hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/7797 (PDF, nicht barrierefrei) einen Änderungsantrag gestellt.

Ende der Online-Diskussion

Der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz - ThürWTG -) vom 11.12.2013 (Drucksache 5/7006) wurde nach Maßgabe des Beschlusses des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit vom 16.01.2014 am 24.01.2014 zum Zwecke der Bürgerbeteiligung auf die Internetseite des Diskussionsforums des Thüringer Landtags gestellt. Bis zum 13.03.2014, 24:00 Uhr, konnten Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf darlegen.

Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz)

Das Heimrecht unterliegt der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, soweit zivilrechtliche Regelungen betroffen sind. Dementsprechend finden sich zivilrechtliche Vorschriften im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz des Bundes vom 1. Oktober 2009.

Für den Erlass ordnungsrechtlicher Vorschriften sind seit der Föderalismusreform 2006 die Länder zuständig. Dabei gilt das Heimgesetz des Bundes solange weiter, bis der Landesgesetzgeber tätig wird. Vor diesem Hintergrund sollen die bisher im Heimgesetz des Bundes vorhandenen ordnungsrechtlichen Vorschriften nunmehr mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung ersetzt werden. Dabei wendet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung vom bisherigen Heimbegriff ab. So soll in Zukunft zwischen stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohnformen unterschieden werden. Ferner sollen u. a. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sowie stationäre Hospize aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Weiterhin sollen Träger einer stationären Einrichtung auf die Wahl einer Frauenbeauftragten hinwirken, welche die Interessen und besonderen Belange von den Bewohnerinnen in einer stationären Einrichtung vertreten soll. Zudem sollen stationäre Einrichtungen neben einem Qualitätsmanagement zukünftig ein Beschwerdemanagement einführen. Darüber hinaus sollen Prüfungsinstitutionen verpflichtet werden, ihre Prüfungen grundsätzlich unangemeldet durchzuführen.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 11.12.2013 wurde in der 139. Plenarsitzung am 20.12.2013 erstmals beraten und an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt sowie auf die Begründung zum Gesetzentwurf (Drucksache 5/7006) verwiesen.

Bewertung des Gesetzentwurfs insgesamt

Wie beurteilen Sie den Gesetzentwurf insgesamt?

Weiterer Regelungsbedarf

Welche zusätzlichen Gesichtspunkte bzw. Regelungen sollten Ihrer Meinung nach in den Gesetzentwurf aufgenommen werden?

Überschrift der Diskussion

Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz)

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Der staatlich zu gewährleistende Schutz für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen in Einrichtungen und ambulant betreuten Wohnformen richtet sich nach dem Grad der strukturellen Abhängigkeit, der sich aus der individuellen Wohn-, Pflege- und Unterstützungssituation der betroffenen Menschen, der gewählten Lebensform und den dieser zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen ergibt.

(2) Dementsprechend gilt dieses Gesetz für
1. stationäre Einrichtungen im Sinne des § 2,
2. ambulant betreute Wohngemeinschaften für mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbe­ dürftige Personen,
3. ambulant betreute Wohngemeinschaften für mindestens drei und nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, die nicht selbstorganisiert sind, sowie
4. Angebote des betreuten Einzelwohnens im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2, die nicht selbstorganisiert sind.

§ 10 Anzeigepflicht

(1) Wer den Betrieb einer stationären Einrichtung nach § 2 aufnehmen will, hat seine Absicht der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
2. die Namen und die Anschriften des Trägers und der stationären Einrichtung,
3. die Nutzungsart der stationären Einrichtung und der Räume, deren Lage, Zahl und Größe, die vorgesehene Belegung der Wohnräume sowie die Konzeption der Einrichtung,
4. den Namen, die berufliche Ausbildung und den beruflichen Werdegang des Leiters der stationären Einrichtung, bei Pflegeheimen auch des Pflegedienstleiters, sowie der jeweiligen Stellvertreter,
5. die Namen und die berufliche Ausbildung der Pflege- und Betreuungskräfte mit Geburtsjahr, vorgesehener Tätigkeit und wöchentlicher Arbeitszeit,
6. die Unterlagen zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen,
7. ein Muster der mit den Bewohnern geschlossenen und abzuschließenden Verträge,
8. Unterlagen, die Aufschluss über die rechtlichen Verhältnisse der Einrichtung und des Trägers geben, insbesondere die Satzungen, Gesellschaftsverträge, Handels- und Vereinsregisterauszüge.
Stehen der Einrichtungsleiter und bei Pflegeeinrichtungen der Pflegedienstleiter zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, so sind die Angaben unverzüglich, spätestens jedoch vor Betriebsaufnahme, nachzuholen.

(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(3) Der zuständigen Behörde sind vor Inbetriebnahme und während des Betriebs
1. unverzüglich:
a) Änderungen in den nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 mitzuteilenden An­gaben,
b) eine drohende oder bereits eingetretene Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Trägers, insbesondere ein drohendes oder eingeleitetes Insolvenzverfahren,
c) besondere Vorkommnisse und
2. quartalsweise:
Änderungen in den nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 mitzuteilenden Angaben anzuzeigen. Besondere Vorkommnisse im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. c sind Ereignisse, die erhebliche Auswirkungen auf Rechtsgüter der Bewohner haben oder haben könnten. Dazu zählen insbesondere Ereignisse, die Auswirkungen auf die Grundrechte der Bewohner, insbesondere auf das Leben und die körperliche Unversehrtheit sowie die Freiheit der Person, haben oder haben könnten, sowie Straftaten, Selbsttötungen und Katastrophen wie Brände, Hochwasser, Sturm oder Epidemien und erhebliche Missstände.

(4) Beabsichtigt der Träger, den Betrieb einer stationären Einrichtung ganz oder teilweise einzustellen oder die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern, hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige über die Einstellung oder Teileinstellung des Betriebs muss die anderweitige Unterkunft und Betreuung der Bewohner nachgewiesen sowie die geplante ordnungsgemäße Absicherung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnern angegeben werden.

§ 11 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Träger hat zum Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen an den Betrieb der stationären Einrichtung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren. Insbesondere muss ersichtlich werden:
1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der stationären Einrichtung,
2. die Nutzungsart der Einrichtung und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe sowie die Belegung der Wohnräume,
3. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der im Bereich der Betreuung der Bewohner eingesetzten Mitarbeiter, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der Einrichtung ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,
4. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Betreuungsbedarf der Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Bewohnern die Pflegestufe,
5. der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten,
6. die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohner,
7. für Bewohner von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Förder- und Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung,
8. die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung,
9. die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnern sowie der Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen,
10. die für die Bewohner verwalteten Gelder oder Wertsachen,
11. die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Sicherstellung der erforderlichen Infektionshygiene.
Die Aufzeichnungen können auch auf Datenträgern vorgehalten werden. Betreibt der Träger mehr als eine stationäre Einrichtung, sind für jede stationäre Einrichtung gesondert Aufzeichnungen zu machen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 verwendet werden.

(2) Der Träger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb der stationären Einrichtung bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Geschäftsjahres aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

§ 12 Verbot der Annahme von Leistungen

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern oder Bewerbern um einen Platz in der stationären Einrichtung Geld oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn
1. andere als die mit dem Bewohner vertraglich vereinbarten Leistungen des Trägers ab­ gegolten werden,
2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3. Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Platzes in der stationären Einrichtung, zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb der stationären Einrichtung versprochen oder gewährt werden.

(3) Dem Leiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern der stationären Einrichtung ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus den zwischen dem Träger und dem Bewohner geschlossenen Verträgen versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(4) Als geringwertig im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 sowie des Absatzes 3 Satz 2 gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von bis zu 100 Euro pro Bewohner und Jahr.

(5) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zu einem Zinssatz, der dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz entspricht, zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgeltes nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgeltes ist dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Dies gilt auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerbern erbracht worden sind.

(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 3 zulassen, soweit der Schutz der Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

§ 13 Anforderungen an nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnformen

(1) In nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen haben der Träger und der ambulante Pflege- oder Betreuungsdienst sicherzustellen, dass ihre Pflege- und Betreuungsleistungen, insbesondere in den Bereichen Pflege, soziale Betreuung, Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, hauswirtschaftliche Versorgung, Ernährung und der Mobilisierung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen.

(2) § 12 gilt entsprechend.

§ 14 Anzeigepflichten bei nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen

Wer den Betrieb einer nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der vorgesehenen Inbetriebnahme anzuzeigen. Zur Anzeige sind der Träger der nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform sowie der Anbieter des ambulanten Dienstes, der die Bewohner pflegt oder betreut, verpflichtet. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. den vorgesehenen Zeitpunkt des Beginns der Leistungserbringung,
2. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform der natürlichen oder juristischen Person, welche die nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnform als Träger betreibt oder den Wohnraum zur Verfügung stellt, sowie den Anbieter mit Namen und Anschrift, der die Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringt,
3. den Standort und die Anschrift der nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform,
4. die mögliche Anzahl der Bewohner,
5. das Leistungsangebot der nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform unter Berücksichtigung bestimmter Krankheitsbilder oder Behinderungen und der Pflegestufe der Bewohner, aufgeschlüsselt nach Art, Inhalt und Umfang der Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt, sowie
6. je ein Muster der Verträge zur Wohnraumüberlassung und der zwischen dem Bewohner und dem Anbieter der Pflege- und Betreuungsleistungen abzuschließenden Verträge.
Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 bis 6 betreffen. § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 15 Prüfung stationärer Einrichtungen

(1) Die zuständige Behörde prüft für jede stationäre Einrichtung, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung nach diesem Gesetz erfüllt. Die Prüfungen erfolgen wiederkehrend (Regelprüfung) oder anlassbezogen. Sie erfolgen in der Regel unangemeldet. Die Prüfungen können jederzeit stattfinden, wobei Prüfungen zur Nachtzeit nur zulässig sind, wenn und soweit das Ziel der Prüfung zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann.

(2) Die zuständige Behörde führt in jeder stationären Einrichtung grundsätzlich eine Regelprüfung im Jahr durch. Sie kann Prüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens drei Jahren vornehmen, soweit eine stationäre Einrichtung durch
1. den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Thüringen e. V.,
2. den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.,
3. den von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen oder
4. den zuständigen Träger der Sozialhilfe
geprüft worden ist. Gleiches gilt, wenn ihr durch geeignete Nachweise unabhängiger Sachverständiger Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Rechtsverordnungen erfüllt sind. Bei der Prüfung kann die zuständige Behörde Feststellungen und Erkenntnisse der in Satz 2 genannten Prüfenden verwerten.

(3) Der Träger, der Einrichtungsleiter und der Pflegedienstleiter haben der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Sie sind auch verpflichtet, auf Nachfrage Kopien von Geschäftsunterlagen sowie elektronisch gespeicherte Daten, die für die Prüfung notwendig sind, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen nach § 11 Abs. 1 hat der Träger am Ort der Einrichtung zur Prüfung vorzuhalten. Für die Unterlagen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt dies nur für angemeldete Prüfungen.

(4) Die mit der Prüfung der stationären Einrichtung beauftragten Personen sind befugt,
1. die für die stationäre Einrichtung genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese dem Hausrecht der Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,
2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
3. Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 11 in der jeweiligen stationären Einrichtung zu nehmen,
4. sich mit den Bewohnern, dem Bewohnerbeirat sowie dem Bewohnerfürsprecher in Verbindung zu setzen,
5. bei pflegebedürftigen Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen sowie
6. die Beschäftigten zu befragen.
Der Träger und der Leiter der stationären Einrichtung haben diese Maßnahmen zu dulden. Die zuständige Behörde kann zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen personenbezogene Daten über Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln.

(5) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können im Rahmen der Befugnis nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Grundstücke und Räume, die dem Hausrecht der Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit betreten werden. Der Auskunftspflichtige und die Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(6) Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 sind auch zu der Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung die Voraussetzungen für eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 2 erfüllt.

(8) Die Träger können die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Spitzenverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, unbeschadet der Zulässigkeit unangemeldeter Prüfungen, in angemessener Weise bei Prüfungen hinzuziehen.

(9) Der Auskunftspflichtige nach Absatz 3 Satz 1 kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 20 Abs. 5 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 16 Prüfung nicht selbstorganisierter ambulant betreuter Wohnformen

(1) Die zuständige Behörde prüft für jede nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnform spätestens sechs Monate nach der Aufnahme der Leistungserbringung, ob sie die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt. Diese Prüfung erfolgt in der Regel angemeldet. Sie ist auch zur Feststellung zulässig, ob es sich um eine nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnform im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 handelt.

(2) Über die Prüfung nach Absatz 1 hinaus erfolgt eine Prüfung der Anforderungen nach diesem Gesetz nur anlassbezogen, wenn der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt werden. Diese Anlassprüfungen sollen unangemeldet durchgeführt werden.

(3) Die zuständige Behörde und die von ihr mit der Prüfung beauftragten Personen sind zu diesem Zweck befugt,
1. die von. der nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform genutzten Grundstücke und Gemeinschaftsräume zu betreten; die anderen einem Hausrecht der Bewohner unterliegenden Räume nur mit deren Zustimmung,
2. Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
3. sich mit den Bewohnern, dem Bewohnerbeirat oder dem Bewohnerfürsprecher sowie mit den Pflege- und Betreuungskräften in Verbindung zu setzen,
4. Bücher, Pflegedokumentationen der Bewohner, elektronisch gespeicherte Daten sowie sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen einzusehen und Kopien oder Abschriften anzufertigen.
Der Träger sowie die Pflege- und Betreuungsdienste, die in der ambulant betreuten Wohnform tätig sind, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen.

(4) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können im Rahmen der Befugnis nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Grundstücke und Räume, die dem Hausrecht der Bewohner unterliegen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. Der Träger, der Pflege- und Betreuungsdienst und die Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 zu dulden.

(5) Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 hat keine auf­ schiebende Wirkung.

(6) § 15 Abs. 8 und 9 gilt entsprechend.

Regelprüfung für nicht selbständige WGs

§ 17 Bekanntgabe von Prüfergebnissen

(1) Die zuständige Behörde hat das Ergebnis der Prüfung einer stationären Einrichtung nach § 15 mit dem Leiter der Einrichtung, dem Pflegedienstleiter oder deren jeweiligem Vertreter zu erörtern und anschließend in einem Prüfbericht festzuhalten. Der Prüfbericht ist dem Träger der Einrichtung zu übermitteln. Dieser soll die Bewohnervertretung über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung unterrichten. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

(2) Die zuständige Behörde soll das Ergebnis der Prüfung einer nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform nach § 16 mit dem Vertreter des Trägers, dem Anbieter des Pflege- oder Betreuungsdienstes sowie der Interessenvertretung der Bewohner erörtern. Sie kann davon absehen, wenn keine Mängel vorliegen. Sie ist verpflichtet, das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht festzuhalten.

Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen

§ 18 Aufklärung und Beratung bei Mängeln

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung nach § 9 oder die Anforderungen an eine nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnform nach § 13 erfüllt sind.

(2) Sind in einer stationären Einrichtung oder nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung, der Wohnform sowie den Anbieter des Pflege- oder Betreuungsdienstes über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Das Gleiche gilt, wenn aufgrund einer Anzeige nach den §§ 10 oder 14 vor der Aufnahme des Betriebes der Einrichtung oder der Leistungserbringung in der sonstigen Wohnform Mängel festgestellt werden.

(3) An einer Beratung nach Absatz 2 ist der Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestehen, zu beteiligen, wenn die Beseitigung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. Satz 1 gilt entsprechend für die Pflegekassen, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75 oder 85 SGB XI bestehen.

(4) Ist den Bewohnern aufgrund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Träger nicht zuzumuten, soll die. zuständige Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft sowie Pflege und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.

§ 19 Anordnungen

(1) Der Träger der Einrichtung, der Wohnform sowie der Anbieter des Pflege- oder Betreuungsdienstes ist verpflichtet, festgestellte Mängel innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Träger oder Anbieter Anordnungen erlassen. Die Anordnungen müssen erforderlich sein:
1. zur Beseitigung einer Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner,
2. zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner,
3. zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger oder Anbieter gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten oder
4. zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der stationären Einrichtung oder nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform.
Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige nach den §§ 9 oder 14 vor Aufnahme des Betriebs der stationären Einrichtung oder der Leistungserbringung in der nicht selbstorganisierten Wohnform festgestellt werden.

(2) Werden erhebliche Mängel festgestellt, können Anordnungen nach Absatz 1 auch ohne vorangegangene Beratung sofort ergehen. Erhebliche Mängel liegen insbesondere bei nicht unerheblichen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Grundrechte der Bewohner, vor allem des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person, vor.

(3) Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 haben so weit wie möglich die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigen. Falls Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe anzustreben, mit dem entsprechende Vereinbarungen bestehen. Die Anordnung ist auch dem Träger der Sozialhilfe zuzustellen. Er kann neben dem Träger oder Anbieter Anfechtungsklage erheben.

(4) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien nach § 85 Abs. 2 SGB XI anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(5) Die Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 hat keine auf­ schiebende Wirkung.

§ 2 Stationäre Einrichtungen

(1) Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen,
1. die dem Zweck dienen, ältere, pflegebedürftige oder behinderte oder von Behinderung bedrohte volljährige Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,
2. die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und
3. entgeltlich betrieben werden.

(2) Zu den stationären Einrichtungen zählen auch die mit diesen verbundenen Außenwohngruppen, soweit sie der Einrichtung organisatorisch und wirtschaftlich zugeordnet sind und dem gleichen Zweck dienen.

(3) Auf Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1, die der vorüber­ gehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeiteinrichtungen), findet § 7 keine Anwendung. Als vorübergehend im Sinne von Satz 1 ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten an­ zusehen.

(4) Die stationären Einrichtungen müssen die Anforderungen des Zweiten und Dritten Ab­schnittes erfüllen.

Begriff "Stationäre Einrichtung" unklar

§ 20 Beschäftigungsverbot, kommissarischer Leiter

(1) Die zuständige Behörde kann dem Träger die weitere Beschäftigung des Leiters der stationären Einrichtung oder der nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform, eines Beschäftigten oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Betrifft die Untersagung den Leiter der Einrichtung, so ist dem Träger aufzugeben, einen neuen geeigneten Leiter innerhalb einer angemessenen Frist einzusetzen.

(2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 ausgesprochen und der Träger keinen neuen geeigneten Leiter eingesetzt, so kann die zuständige Behörde, um den Betrieb der stationären Einrichtung oder der nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers einen kommissarischen Leiter für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 bis 5, § 16 Abs. 1 bis 4 und den §§ 18 und 19 nicht ausreichen. Der kommissarische Leiter übernimmt die Rechte und Pflichten des bisherigen Leiters. Seine Tätigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde einen geeigneten Leiter einsetzt.

(3) Die zuständige Behörde kann dem Leiter oder einem anderen Mitarbeiter des Pflege­ und Betreuungsdienstes, der in einer nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform tätig ist, die Tätigkeit untersagen. Voraussetzung dafür ist, dass die erbrachten Leistungen den Anforderungen des§ 13 nicht genügen und mildere Mittel nicht ausreichen.

(4) Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Abätzen 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 21 Aufnahmestopp

Werden in einer stationären Einrichtung oder sonstigen nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform erhebliche Mängel im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 festgestellt, kann die zuständige Behörde bis zur Beseitigung der Mängel die Aufnahme weiterer Bewohner ganz oder teilweise untersagen, wenn aufgrund der Mängel die weitere Pflege, Betreuung oder Versorgung der Bewohner nicht sichergestellt werden kann. Die Anfechtungsklage gegen die Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 22 Untersagung

(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer stationären Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 9 oder der aufgrund des § 27 erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den §§ 19 bis 21 nicht ausreichen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung zu gewährleisten.

(2) Der Betrieb einer nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform kann untersagt werden, wenn die Anforderungen nach § 13 nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den §§ 19 bis 21 nicht ausreichen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Wohnform zu gewährleisten.

(3) Der Betrieb einer stationären Einrichtung oder einer nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform kann untersagt werden, wenn der Träger oder der Pflege- und Betreuungsdienst
1. die Anzeige nach den §§ 10 oder 14 unterlassen oder unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht hat,
2. Anordnungen nach § 19 Abs. 1 und 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,
3. Personen entgegen einem nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ergangenem Verbot beschäftigt oder
4. einen Aufnahmestopp nach§ 21 nicht befolgt.

(4) Vor Aufnahme des Betriebs einer stationären Einrichtung oder der Leistungserbringung einer nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform ist eine Untersagung nur zu­ lässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach den Absätzen 1 bis 3 die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Satz 1 besteht. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung zulässig. Die Anfechtungsklage gegen eine vor­ läufige Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird durch die schriftliche Erklärung der zuständigen Behörde, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind, aufgehoben. Die zuständige Behörde hat die schriftliche Erklärung nach Satz 4 nach Erlangung der Kenntnis vom Wegfall der Untersagungsgründe zu erteilen.

§ 23 Erprobung neuer Wohnformen

(1) Die zuständige Behörde kann den Träger von den Anforderungen des § 7 auf Antrag befreien, wenn die Mitwirkung der Bewohner in anderer Weise gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht. Sie kann den Träger von den Anforderungen einer nach § 27 erlassenen Rechtsverordnung oder der nach § 28 weiter geltenden Rechtsverordnungen teilweise befreien, wenn dies im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen geboten erscheint und hierdurch das Ziel des Gesetzes nach § 5 Abs. 1 nicht gefährdet wird.

(2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch schriftlichen Bescheid und ist erstmalig auf höchstens sechs Jahre zu befristen. Die Frist kann auf weitere sechs Jahre verlängert werden. Wenn der Träger den Erfolg der erprobten Betreuungs- oder Wohnform nachgewiesen hat, kann die Befreiung durch die zuständige Behörde auf Dauer erteilt werden.

Gefahr der Aushebelung der Mitwirkung

§ 24 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaft

(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die zuständige Behörde verpflichtet, mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Thüringen e. V., dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., den Gesundheitsämtern und den Trägern der Sozialhilfe zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der Zusammenarbeit sollen sich die in Satz 1 genannten Beteiligten gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zum Abstellen von Mängeln anstreben.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen. Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen, deren Landesverbände, den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Thüringen e. V., den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., die zuständigen Gesundheitsämter und die zuständigen Träger der Sozialhilfe übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach dem Elften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(4) Zur Klärung grundsätzlicher Probleme sowie zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die zuständige Behörde, die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Thüringen e. V. und der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. in einer Arbeitsgemeinschaft auf Landesebene zusammen.

(5) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 4 arbeitet mit den Verbänden der Freien Wohl­ fahrtspflege, den kommunalen Spitzenverbänden und den sonstigen Trägerverbänden, den Verbänden der Bewohner und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden zusammen.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 oder entgegen § 14 Satz 1 und 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. eine stationäre Einrichtung oder nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnform betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung nach § 22 Abs. 1 bis 3 untersagt worden ist,
3. entgegen § 12 Abs. 1 sich Geld oder geldwerte Leistungen, beispielsweise in testamentarischer Form, versprechen oder gewähren lässt.

(2) Mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den nach § 28 Abs. 1 weiter geltenden Rechtsverordnungen nach dem Heimgesetz (HeimG) in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2790) zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf § 21 HeimG in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung verweisen,
2. den aufgrund von § 27 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweisen,
3. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 oder § 14 Satz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 3. Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 und § 16 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 oder den §§ 20 oder 21 zuwiderhandelt.

§ 26 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesverwaltungsamt.

(2) Das für Altenwohnheime, Pflegeheime sowie Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium führt die Fachaufsicht über die zuständige Behörde.

§ 27 Rechtsverordnungen

Das für Altenwohnheime, Pflegeheime sowie Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes Regelungen zu erlassen
1. für die Räume in einer stationären Einrichtung sowie einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft für mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen, insbesondere Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und technischen Einrichtungen,
2. für die Eignung des Leiters einer stationären Einrichtung, des Pflegedienstleiters und die Beschäftigten in der stationären Einrichtung, die Fort- und Weiterbildung dieser Beschäftigten sowie für den Anteil der Fachkräfte an den in der Pflege und Betreuung tätigen Beschäftigten,
3. über die Mitwirkung der Bewohner in einer stationären Einrichtung, einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft für mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen sowie einer nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaft für drei bis zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen, insbesondere über die Wahl des Bewohnerbeirates und die Bestellung des Bewohnerfürsprechers sowie über die Art, den Umfang und die Form ihrer Mitwirkung, und
4. über die Aufgaben der Frauenbeauftragten in einer stationären Einrichtung, deren Wahl sowie die Art, den Umfang und die Form ihrer Tätigkeit.

§ 28 Übergangsregelung

(1) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen aufgrund des § 27 erlassenen Rechtsverordnung finden
1. die Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550) in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205) in der jeweils geltenden Fassung und
3. die Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896) in der jeweils geltenden Fassung
weiter Anwendung.

(2) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Wohnformen im Sinne des § 3 sind deren Träger und die in diesen Wohnformen tätigen Pflege- und Betreuungsdienste zur Anzeige innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet.

§ 29 Anwendungsregelung

Sofern andere Gesetze oder Rechtsverordnungen den Begriff „Heime" im Sinne des Heim­gesetzes verwenden, gilt dafür im Zweifel der Begriff der „stationären Einrichtung" im Sinne des § 2 Abs. 1.

§ 3 Ambulant betreute Wohnformen

(1) Ambulant betreute Wohnformen sind
1. ambulant betreute Wohngemeinschaften, die dem Zweck dienen, volljährigen pflege­ oder betreuungsbedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und gleichzeitig die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen; ambulant betreute Wohngemeinschaften liegen vor, wenn
a) die Wohngemeinschaft bauliche, organisatorische und wirtschaftliche Selbständigkeit besitzt und insbesondere kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist,
b) der Pflege- und Betreuungsdienst nur einen Gaststatus hat und
c) in ihr mindestens drei und nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen wohnen,
2. Angebote des betreuten Einzelwohnens für volljährige Pflegebedürftige oder volljährige Menschen mit Behinderungen, denen jeweils eine abgeschlossene Wohnung zur Verfügung steht, wenn
a) das Angebot des betreuten Einzelwohnens bauliche, organisatorische und wirtschaftliche Selbständigkeit besitzt und insbesondere kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist, und
b) der Pflege- und Betreuungsdienst nur einen Gaststatus hat.

(2) Ambulant betreute Wohngemeinschaften und Angebote des betreuten Einzelwohnens sind nicht selbstorganisiert, wenn sie unter der Verantwortung eines Trägers stehen oder von diesem strukturell abhängig sind. Eine strukturelle Abhängigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. Die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen ist dann eingeschränkt, wenn der Dienstleistungsanbieter mit dem Wohnraumanbieter rechtlich oder tatsächlich verbunden ist. Eine solche rechtliche oder tatsächliche Verbundenheit wird vermutet, wenn der Wohnraumanbieter und der Dienstleistungsanbieter
1. personenidentisch sind,
2. gesellschafts- oder handelsrechtliche Verbindungen aufweisen oder
3. in einem Angehörigenverhältnis nach § 20 Abs. 5 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes zueinander stehen.
Diese Vermutung ist widerlegt, wenn nachgewiesen wird, dass die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eingeschränkt ist oder in absehbarer Zeit vorliegen wird. Eine strukturelle Abhängigkeit der Bewohner ist auch gegeben, wenn in der Wohngemeinschaft oder im Angebot des betreuten Einzelwohnens eine professionelle Pflege- oder Betreuungsperson regelmäßig jeden Tag rund um die Uhr anwesend ist.

(3) Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind selbstorganisiert, wenn die Selbstbestimmung der Bewohner gewährleistet ist und sie von Dritten strukturell unabhängig sind. Dies ist der Fall, wenn die Bewohner oder ihre gesetzlichen Vertreter
1. die Pflege- und Betreuungsdienste sowie Art und Umfang der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich und tatsächlich frei wählen können,
2. die. Lebens- und Haushaltsführung selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten können,
insbesondere ein Gremium zur gemeinsamen Regelung aller die Wohngemeinschaft betreffenden Angelegenheiten errichten können,
3. das Hausrecht uneingeschränkt ausüben können und
4. über die Aufnahme neuer Mitbewohner selbst entscheiden können.

(4) Angebote des betreuten Einzelwohnens sind selbstorganisiert, wenn die Selbstbestimmung der Bewohner gewährleistet ist und sie von Dritten strukturell unabhängig sind. Dies ist der Fall, wenn die Bewohner oder ihre gesetzlichen Vertreter
1. die Pflege- und Betreuungsdienste sowie Art und Umfang der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich und tatsächlich frei wählen können und
2. das Hausrecht uneingeschränkt ausüben können.

(5) Die nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften für drei bis zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen und die nicht selbstorganisierten Angebote des betreuten Einzelwohnens müssen die Anforderungen des Zweiten und Vierten Abschnittes erfüllen. Auf ambulant betreute Wohngemeinschaften für mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen finden die Bestimmungen für stationäre Einrichtungen entsprechende Anwendung.

Anwesenheit einer Profesionellen Pflege- oder Betreuungsperson

§ 30 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

Begründung /Rechtfertigung

§ 31 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 32 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§4 Ausschluss vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet auf folgende Einrichtungen oder Wohnformen keine Anwendung:
1. Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),
2. stationäre Hospize im Sinne des § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),
3. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 SGB V,
4. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 35 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) einschließlich der Internate der Berufsbildungs- und Berufsörderungswerke,
5. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Angebote des betreuten Einzelwohnens im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2, die im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 selbstorganisiert sind,
6. ambulant betreute Wohngemeinschaften für drei bis zwölf Bewohner und Angebote des betreuten Einzelwohnens im Sinne des § 3 Abs. 1, wenn deren Bewohner vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und über diese Unterstützungsleistungen hinausgehende Pflege- und Betreuungsleistungen von den Bewohnern frei wählbar sind.

§ 5 Ziel des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Würde sowie die Interessen der Bewohner stationärer Einrichtungen im Sinne von § 2 und nicht selbstorganisierter ambulant betreuter Wohnformen nach § 3 Abs. 2 vor Beeinträchtigungen zu schützen und dabei insbesondere
1. eine angemessene und individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen, die Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung zu wahren und zu fördern,
2. eine unabhängige Lebensführung von Menschen mit Behinderungen und deren Einbeziehung in die Gemeinschaft im Sinne der Artikel 9 und 19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BGBI. 2008 II S. 1419) zu erleichtern,
3. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens sowie der Pflege und Betreuung zu sichern,
4. die Mitwirkung der Bewohner zu sichern und zu stärken,
5. die Einhaltung der dem Träger der stationären Einrichtung oder nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform gegenüber dem Bewohner obliegenden Pflichten zu sichern,
6. die Beratung und Information in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen und der nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes zu fördern,
7. die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde mit den Trägern oder deren Verbänden, den Pflegekassen, deren Landesverbänden, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Thüringen e. V., dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., den zuständigen Gesundheitsämtern sowie den Trägern der Sozialhilfe sicherzustellen.

(2) Die Selbständigkeit der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

Gesetzessystematik

§ 6 Anspruch auf Beratung

Die zuständige Behörde informiert und berät im Rahmen dieses Gesetzes
1. die Bewohner von stationären Einrichtungen und nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen, den Bewohnerbeirat, den Bewohnerfürsprecher sowie die Frauenbeauftragte über ihre Rechte und Pflichten,
2. Angehörige, bürgerschaftlich Engagierte und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, über stationäre Einrichtungen und nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnformen sowie über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohner,
3. Personen und Träger, die eine stationäre Einrichtung oder nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnform nach diesem Gesetz betreiben, bauen oder betreiben wollen, bei Planung oder Betrieb.

§ 7 Mitwirkung der Bewohner, Vertretung der Interessen von Frauen

(1) Die Bewohner stationärer Einrichtungen und nicht selbstorganisierter ambulant betreuter Wohngemeinschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 wirken durch einen Bewohnerbeirat in den sie betreffenden Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung oder Wohngemeinschaft mit, insbesondere bei Fragen der Unterkunft, Pflege und Betreuung, Verpflegung, Aufenthaltsbedingungen, Hausordnung und Freizeitgestaltung. Der Bewohnerbeirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mitglieder des Bewohnerbeirats werden von den Bewohnern gewählt. Wählbar sind die Bewohner der Einrichtung oder einer sonstigen nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Daneben sind auch Angehörige und Vertrauenspersonen der Bewohner, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und von örtlichen Behindertenorganisationen sowie von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen wählbar. Dabei darf der Anteil externer Mitglieder den Anteil der Bewohner im Bewohnerbeirat nicht übersteigen.

(2) Für die Zeit, in der ein Bewohnerbeirat nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben durch einen Bewohnerfürsprecher wahrgenommen, der von der zuständigen Behörde im Benehmen mit dem Träger bestellt wird. Die Bewohner oder deren gesetzliche Vertreter können der zuständigen Behörde Vorschläge zur Auswahl des Bewohnerfürsprechers unterbreiten. Die Tätigkeit des Bewohnerfürsprechers ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

(3) Der Träger einer stationären Einrichtung ist verpflichtet, dem Bewohnerbeirat oder dem Bewohnerfürsprecher spätestens vier Wochen vor der Aufnahme von Verhandlungen über Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach dem Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die Gründe sowie die Angemessenheit einer angestrebten Veränderung der Entgelthöhe zu erläutern und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Träger der stationären Einrichtung hat den Mitgliedern des Bewohnerbeirats oder dem Bewohnerfürsprecher auf Verlangen zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme Einsicht in die Kalkulationsunterlagen zu gewähren. Der Träger ist verpflichtet, eine Kopie der Stellungnahme vor Beginn der Verhandlungen den als Kostenträgern betroffenen Vertragsparteien zur Kenntnis zu geben.

(4) Der Träger einer stationären Einrichtung wirkt darauf hin, dass zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen und besonderen Belange von Bewohnerinnen eine Frauenbeauftragte gewählt wird. Die Frauenbeauftragte ist Ansprechpartnerin und berät die Bewohnerinnen insbesondere bei psychischer oder körperlicher Gewalterfahrung oder sexueller Belästigung. Die Frauenbeauftragte wird von den Bewohnerinnen der Einrichtung aus deren Kreis gewählt. Die Frauenbeauftragte kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Frauenbeauftragte ?
Frauenbeauftragte aus dem Kreis der Bewohnerinnen ?
Frauenbeauftragte?
Teilnahme an Entgeltverhandlungen

§ 8 Einbeziehung in das Gemeinwesen

(1) Stationäre Einrichtungen und nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnformen sollen sich in das Gemeinwesen öffnen. Standort, Größe und Beschaffenheit der Einrichtungen sollen so ausgestaltet werden, dass eine Isolation und Absonderung der Bewohner von der örtlichen Gemeinschaft vermieden wird.

(2) Die Träger und Leitungen fördern und unterstützen die Bewohner bei deren Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und der Gesellschaft durch die Einbeziehung von Angehörigen, Betreuern, sonstigen Vertrauenspersonen der Bewohner, bürgerschaftlich Engagierten und Institutionen der Gemeinde, des Sozialwesens, der Kultur, des Sports sowie der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Hierzu haben sie den Bewohnern Angebote zu unterbreiten, die diesen durch unterschiedliche Aktivitäten Möglichkeiten der Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben innerhalb der stationären Einrichtung oder nicht selbstorganisierten Wohnform und am gesellschaftlichen Leben außerhalb der Einrichtung oder Wohnform eröffnen. Die Träger sollen ihre Maßnahmen und Angebote zur Öffnung der Einrichtung oder Wohnform in das Gemeinwesen einschließlich der Einsatzfelder bürgerschaftlichen Engagements in der Konzeption sowie im Leistungsangebot darstellen.

§ 9 Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung

(1) Eine stationäre Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung
1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen,
2. die Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei Menschen mit Behinderungen die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten,
3. eine angemessene Qualität der Pflege und Betreuung der Bewohner in der Einrichtung selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern,
4. die gleichberechtigte Teilhabe der Bewohner am Leben in der Gemeinschaft und in der Gesellschaft fördern,
5. den Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene
Lebensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren,
6. eine angemessene Qualität des Wohnens und der hauswirtschaftlichen Versorgung einschließlich Verpflegung sicherstellen,
7. einen ausreichenden Schutz der Bewohner vor Infektionen gewährleisten und in Hygieneplänen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Sicherstellung der erforderlichen Infektionshygiene festlegen,
8. sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohner Pflegeplanungen, für Menschen mit Behinderungen Förder- und Hilfeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
9. sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten aktenkundig unterwiesen werden,
10. sicherstellen, dass freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches ohne Einwilligung des Bewohners nur nach richterlicher Genehmigung vorgenommen werden.

(2) Eine stationäre Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Träger
1. die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb der Einrichtung, besitzt,
2. sicherstellt, dass die Beschäftigten in ausreichender Zahl, insbesondere unter Berücksichtigung der in den Vereinbarungen mit den Leistungsträgern festgelegten Personal­ ausstattungszahlen, -richtwerten oder -quoten und der sonstigen Regelungen, vorhanden sind und deren persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,
3. ein Qualitätsmanagement betreibt, das auch Möglichkeiten zur Beschwerde der Bewohner, deren gesetzlichen Vertretern oder ihren Angehörigen umfasst.