Verfassungsänderung – Volkseinwand

Entwurf vom 23. September 2020
Eingebracht durch CDU-Fraktion
Federführender Ausschuss Verfassungsausschuss
Die Diskussion ist seit dem 24.06.2022 abgeschlossen
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Zurzeit berät der Verfassungsausschuss zu Artikel 1 Nummer 3 („Volkseinwand“) des o. g. Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU (Drucksache 7/1628). Nachfolgend können Sie den Gesetzentwurf hinsichtlich Artikel 1 Nummer 3 („Volkseinwand“) kommentieren.

Diskutieren Sie mit!

Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Verfassungsausschusses nehmen und auf Ihnen wichtige Gesichtspunkte hinweisen.

Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden: hier

Information zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen (hier: Themenkomplex „Volkseinwand“) vom 23.09.2020 – Drucksache 7/1628-

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktion der CDU vom 23.09.2020 (Drucksache 7/1628) sollen weitere Regelungen im Bereich des Staatsorganisationsrecht in die Thüringer Verfassung (ThürVerf) aufgenommen werden. Die Änderung der Verfassung bedarf gemäß Artikel 83 ThürVerf einer Zweidrittelmehrheit des Landtags.

Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU vom 23.09.2020 sieht unter anderem vor, neben den in Art. 82 ThürVerf bestehenden Regelungen zu Volksbergehren und Volksentscheiden, in
einem neuen Artikel 82 a ThürVerf mit dem sog. „Volkseinwand“ ein weiteres, direktdemokratisches Instrument als besondere Form des Volksbegehrens in die Thüringer Verfassung aufzunehmen. Damit sollen die nach Art. 46 Abs. 3 ThürVerf wahl- und stimmberechtigten Bürger künftig die Möglichkeit erhalten, im Wege des Volkseinwands zu verlangen, dass ein vom Landtag verabschiedetes Gesetz noch vor dessen Inkrafttreten dem Volk zur Entscheidung vorgelegt wird. Für das Zustandekommen eines Volkseinwands soll bei der Eintragung in die amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen ein Quorum von mindestens acht vom Hundert und bei freier Sammlung von mindestens zehn vom Hundert der Stimmberechtigten innerhalb von 100 Tagen nach Verkündung des jeweiligen Gesetzes festgelegt werden. Kommt der Volkseinwand zustande und entspricht der Landtag dem Volkseinwand nicht innerhalb von sechs Monaten, soll über das Gesetz ein Volksentscheid stattfinden. Über die Aufhebung des Gesetzes soll dann die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden, wobei die Aufhebung des Gesetzes im Wege des Volksentscheids jedoch nur beschlossen sein soll, wenn mehr als ein Viertel der Stimmberechtigten zustimmt.  Alternativ soll der Landtag einen überarbeiten Gesetzentwurf zur Abstimmung stellen können. Volkseinwände zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sollen unzulässig sein. Mit der Einführung des Volkseinwands soll die sorgfältige Beachtung der Bürgerinteressen im Gesetzgebungsverfahren gefördert, die Akzeptanz politischer Entscheidungen und das Interesse der Bürger an spezifischen Sachthemen gesteigert werden. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung in der Drucksache 7/1628.

Das Plenum des Thüringer Landtags hat den Gesetzentwurf der Fraktion der CDU am 01.10.2020 erstmals beraten und an den Verfassungsausschuss überwiesen.

Der Verfassungsausschuss des Thüringer Landtags gibt Ihnen hiermit, im Hinblick auf Artikel 1 Nummer 3 des o. g. Gesetzentwurfs („Volkseinwand“), die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Was möchten Sie zur vorgeschlagenen Änderung der Verfassung im Hinblick auf die mögliche Einführung des sog, „Volkseinwands“ als zusätzliches direktdemokratisches Instrument und dessen Ausgestaltung anmerken?

Volkseinwand ist zu begrüßen
Ja zum Volkseinwand mit machbaren Hürden
Hürde
Volkseinwand ist gut aber nur mir geringen Hürden
Unterschriftenhürden senken
Quorum auf 2% absenken
Auf die Ausgestaltung kommt es an