8.b. Fachliche und persönliche Qualifikation der bzw. des Beauftragten
Thüringer Aufarbeitungsbeauftragten-Gesetz
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf zum Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetz in der parlamentarischen Diskussion. Die Fraktionen der CDU und der SPD haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf (Drucksache 5/5217) vorgelegt. Nachfolgend finden Sie die Paragraphen des Gesetzentwurfs sowie zum Teil ergänzende Fragen, mit denen sich der Justiz- und Verfassungsausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den einzelnen Bestimmungen und den dazu gestellten Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Justiz- und Verfassungsausschusses nehmen. Darüber hinaus bittet Sie der Justiz- und Verfassungsausschuss auch um Beantwortung einiger allgemeiner Fragen, soweit diese Punkte nicht zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfs gehören.
Diskutieren Sie mit!
8.b. Fachliche und persönliche Qualifikation der bzw. des Beauftragten
b. Sollte die Beauftragte bzw. der Beauftragte Bürgerin bzw. Bürger der ehemaligen DDR gewesen sein?
Das ist nicht zwingend notwendig und nur möglich, wenn die Person sich bereits während der DDR aktiv kritisch mit dem System auseinandergesetzt hat.
b) In der Regel wird der Beauftragte bis auf weiteres einen „DDR-Hintergrund“ haben, ohne daß das im Prozeß der deutschen Einheit je länger je mehr eine zwingende Voraussetzung sein muß.
Er sollte Opfer dieser SED Diktatur gewesen sein, aber nicht unbedingt Theologe. Sondern Bürger der DDR, welcher das System selbst kritisch erleben musste. Somit in der Lage ist, sich für die Leiden der Opfer einzusetzen und ihre bis heute fehlende Aufarbeitung Anerknennung und Diskrimminierung verstehen kann. Diese fehlende Aufarbeitung bis heute, in die Rechtssicherheit der Wertegemeinschaft einbringen kann und umzusetzen, für die Opfer dieser Disktaturen.
Herbert Schneider