13. Ausstattung und Organisation der Dienststelle

Thüringer Aufarbeitungsbeauftragten-Gesetz

Entwurf vom 15. November 2012
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Justiz- und Verfassungsausschuss
0
Die Diskussion ist seit dem 07.04.2013 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf zum Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetz in der parlamentarischen Diskussion. Die Fraktionen der CDU und der SPD haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf (Drucksache 5/5217) vorgelegt. Nachfolgend finden Sie die Paragraphen des Gesetzentwurfs sowie zum Teil ergänzende Fragen, mit denen sich der Justiz- und Verfassungsausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den einzelnen Bestimmungen und den dazu gestellten Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Justiz- und Verfassungsausschusses nehmen. Darüber hinaus bittet Sie der Justiz- und Verfassungsausschuss auch um Beantwortung einiger allgemeiner Fragen, soweit diese Punkte nicht zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfs gehören.

Diskutieren Sie mit!

13. Ausstattung und Organisation der Dienststelle

§ 8 des Gesetzentwurfs hat folgenden Wortlaut:

"§ 8 Ausstattung und Organisation der Dienststelle
(1) Der Landesbeauftragte erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine angemessene Personal- und Sachausstattung. Die Mittel sind im Einzelplan des Landtags in einem gesonderten Kapitel auszuweisen. Die Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Landesbeauftragten durch den Präsidenten des Landtags ernannt bzw. angestellt. Ihr Dienstvorgesetzter ist der Landesbeauftragte. Eine Versetzung oder Abordnung von Mitarbeitern des Landesbeauftragten erfolgt nur in dessen Benehmen.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Landesbeauftragte bedarfsgerecht weitere Beratungsstellen einrichten. Die Regelungen über die Personal- und Sachausstattung gelten entsprechend.
(3) Der Landesbeauftragte bestellt einen Mitarbeiter zu seinem Stellvertreter. Dieser führt die Geschäfte, wenn der Landesbeauftragte verhindert ist.
(4) Personal- und haushaltswirtschaftliche sowie rechtliche und organisatorische Angelegenheiten unterfallen in ihrer Umsetzung der Zuständigkeit der Landtagsverwaltung."

Wie beurteilen Sie diese Regelung?