5.1 b Beratung von Menschen

Thüringer Aufarbeitungsbeauftragten-Gesetz

Entwurf vom 15. November 2012
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Justiz- und Verfassungsausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 07.04.2013 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf zum Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetz in der parlamentarischen Diskussion. Die Fraktionen der CDU und der SPD haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf (Drucksache 5/5217) vorgelegt. Nachfolgend finden Sie die Paragraphen des Gesetzentwurfs sowie zum Teil ergänzende Fragen, mit denen sich der Justiz- und Verfassungsausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den einzelnen Bestimmungen und den dazu gestellten Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Justiz- und Verfassungsausschusses nehmen. Darüber hinaus bittet Sie der Justiz- und Verfassungsausschuss auch um Beantwortung einiger allgemeiner Fragen, soweit diese Punkte nicht zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfs gehören.

Diskutieren Sie mit!

5.1 b Beratung von Menschen

b. Sehen Sie den Bedarf einer thüringen- und bundesweiten Vernetzung der Personen und Instanzen, die Betroffene beraten? Wenn ja, wie sollte die Beratung qualifiziert und gestaltet sein?

23. März 2013 | Gast
Geschichtsverbund stärken statt Parallelstrukturen überstülpen

Diese „Vernetzung der Personen und Instanzen, die Betroffene beraten“, ist eine der Tätigkeiten, die sich die im Thüringer Geschichtsverbund zusammengeschlossenen Initiativen widmen. Diese sollte ggf. unterstützt werden. Eine weitere und ggf. von einem Beauftragten ausgehende Vernetzungsstruktur wird daher nicht benötigt.

04. März 2013 | Gesellschaft für Zeitgeschichte
Gesellschaft für Zeitgeschichte

Die Vernetzung geschieht bereits – über die Vernetzung der Beratung hinaus - im „Thürin¬ger Geschichtsverbund – Arbeitsgemeinschaft zur Aufarbeitung der SED-Diktatur“. Deshalb sollte dieser unbedingt im Gesetz Erwähnung finden – vgl. Neuformulierung Abs (5) oben.
In Zusammenarbeit mit der Qualifizierung anderer Beratungsstellen muss auch diese Beratungsarbeit qualifiziert werden. Teilweise besteht bereits jetzt erheblicher Qualifizierungsbedarf beim professionellen Umgang mit Klienten und der Berücksichtigung weiteren Beratungsbedarfes über die gesetzliche Rehabilitation hinaus.

25. Januar 2013 | Peter Maser
Vernetzung

b) Die „Vernetzung der Personen und Instanzen, die Betroffene beraten“, ist im Thüringer Geschichtsverbund bereits auf dem Weg und sollte zielorientiert und finanziell sowie personell hinreichend abgesichert weiterentwickelt werden.