4. Gesetzliche Befangenheitsregelung

Gesetz zum Umgang mit Nebentätigkeiten und Nebeneinkünften

Entwurf vom 14. November 2012
Eingebracht durch Fraktion DIE LINKE
Federführender Ausschuss Justiz- und Verfassungsausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 12.05.2013 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE zum Umgang mit Nebentätigkeiten und Nebeneinkünften (Drucksache 5/5206) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu Fragen, mit denen sich der Justiz- und Verfassungsausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den gestellten Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Justiz- und Verfassungsausschusses nehmen.

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4. Gesetzliche Befangenheitsregelung

Auf kommunaler Ebene (§ 38 Thüringer Kommunalordnung) gibt es gesetzliche Regelungen, die die Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen verbieten, wenn ein Beschluss dem betreffenden Mitglied des kommunalen Gremiums oder dessen Angehörigen oder einem von ihm gesetzlich vertretenen Unternehmen (usw.) einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Das betroffene Mitglied muss deshalb vor Beginn der Beratung seine mögliche Befangenheit anzeigen. Die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags sieht auf der Ebene der Verfahrensregeln (unter V. der Anlage 1) bisher Folgendes vor:

„Wirkt ein Abgeordneter in einem Ausschuss des Landtags an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem er selbst oder ein anderer, für den er gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat er diese Interessensverknüpfung zuvor im Ausschuss offen zu legen, soweit sie sich nicht aus den Angaben im Handbuch ergibt.“

Wie beurteilen Sie den Vorschlag, diese auf Mitteilungspflichten bezogene Regelung auf gesetzlicher Ebene zu verankern?