3 a Persönliche Voraussetzungen

Änderung des Thüringer Rechnungshofgesetzes

Entwurf vom 23. Januar 2013
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Haushalts- und Finanzausschuss
3
Die Diskussion ist seit dem 05.05.2013 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof (Drucksache 5/5603) in der parlamentarischen Diskussion. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zu diesem Gesetzentwurf im Haushalts- und Finanzausschuss eine Änderung (Vorlage 5/3304) beantragt. Nachfolgend finden Sie hierzu Fragen, mit denen sich der Haushalts- und Finanzausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den gestellten Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Haushalts- und Finanzausschusses nehmen.

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3 a Persönliche Voraussetzungen

a. Wegfall der Altersbegrenzung

Bisher konnte Mitglied des Rechnungshofes nur werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altersbegrenzung entfällt im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD. Im Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN soll diese Alterbegrenzung fortbestehen.

Wie beurteilen Sie eine besondere Altersanforderung für die Mitglieder des Kollegiums des Rechnungshofs?

17. April 2013 | Rabe 65
Lebenserfahrung und fachliche Reife

Das Amt des Präsidenten gebührt einem lebenserfahrenen und hochqualifizierten Juristen , der Achtung und Respekt,
auch bei den Abegeordneten, genießt. Er sollte erfolgreich wichtige Funktionen ausgeübt haben und eine Parteikarriere
sollte ihm nicht anlasten. Man wird doch nicht etwa eine den Parteien genehme, willige "Jugendbrigade " installieren
wollen.
Meiner Meinung nach sollte der Präsident eines LRH mindestens 45 Jahre alt sein.

28. März 2013 | BO
Übung macht den Meister

Da Bewerber die nötige Verwaltungserfahrung mit bringen sollen, könnte man meinen, auf die Altersgrenze verzichten zu können. Mitunter wich aber der LT auch schon einmal von dieser Sollvorschrift ab, bzw. legte sie sehr großzügig aus. Darum sollte nicht noch ein Damm gebrochen werden. Zudem geht es bei den Dierktorenposten um Lebenszeitposten. Schlägt man aber die Laufbahn des Lebenszeitbeamten ein, ist man mit 35 Jahren regelmäßig Oberregierungsrat, mal etwas mehr, mal weniger. Mit Sicherheit ist aber niemand annähernd an der Besoldung eines Direktors des RH dran. Und das hat seine Gründe. Insoweit stimme ich wieder "Edeling" zu, der aber gehobenen und höheren Dienst verwechselte. Letzteres ist m.E. als Mussvorschrift in das Gesetz aufzunehmen, also die Qualifikation für den höheren Dienst. Dagegen werden die Politiker aber anrennen, denn wer hat diese Quali schon? Nur ein Teil der gescholtenen Beamten, kaum aber einer der LT-Abgeordneten!

28. März 2013 | Edeling
Mindestens 35 Lebensjahre

Die im Gesetzentwurf von CDU, SPD und DIE LINKE geforderte "vielseitige Berufserfahrung" lässt sich im Verbindung mit der Befähigung für den gehobenen Dienst ohnehin kaum vor dem 35. Lebensjahr erreichen. Da die "vielseitige Berufserfahrung" nur als Sollvorschrift formuliert ist, kann sie im "Ausnahmefall" verhältnismäßig einfach umgangen werden. Durch das Mindestalter ist wenigstens ein gewisses Maß an Lebenserfahrung gesichert.