7. Geschäftsordnung des Thüringer Rechnungshofs

Änderung des Thüringer Rechnungshofgesetzes

Entwurf vom 23. Januar 2013
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Haushalts- und Finanzausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 05.05.2013 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof (Drucksache 5/5603) in der parlamentarischen Diskussion. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zu diesem Gesetzentwurf im Haushalts- und Finanzausschuss eine Änderung (Vorlage 5/3304) beantragt. Nachfolgend finden Sie hierzu Fragen, mit denen sich der Haushalts- und Finanzausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den gestellten Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Haushalts- und Finanzausschusses nehmen.

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7. Geschäftsordnung des Thüringer Rechnungshofs

Der Thüringer Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bestimmt Näheres zur Organisation und zum Verfahren des Thüringer Rechnungshofs und wird vom Kollegium als Ganzes beschlossen. Die Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD schlagen vor, diese Geschäftsordnung auf weitere Regelungsfelder zu erstrecken. Danach sollen u. a. Regelungen zur Konkretisierung des Prüfauftrags und der entsprechenden Prüfungsankündigung gegenüber der zu prüfenden Stelle mit substanzieller Beschreibung des Prüfungsumfangs und der Prüfungsdauer sowie Regelungen zum Ablauf des Prüfungsverfahrens aufgenommen werden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnt dies in ihrem Änderungsantrag ab.

Wie beurteilen Sie den Vorschlag im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, DIE LINKE und der SPD?

04. Mai 2013 | CDiedrichs
Keine Prüfung ins Blaue hinein

Der Rechnungshof hat die Aufgabe die Haushalts- und Wirtschaftsführung der öffentlichen Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Eine solche Prüfung ist aber keine Fahndung ins Blaue hinein bis er einen Ansatz zur Prüfung findet. Es ist meines Erachtens ein Gebot der Fairness und Transparenz, dass zu Beginn der Prüfung klar ist was geprüft werden soll und wie lange. Um den Auskunftsbegehren des Rechnungshofs nachzukommen, muss die Behörde auch wissen was vorgelegt werden soll und zu was sie Auskünfte geben soll. Dies bringt keine Einschränkung der Prüfungsstoffes mit sich.

17. April 2013 | Rabe 65
"Leichen im Keller"?

Das ist ja nun die Höhe. Prüfungen sind hoheitliche Aufgaben der Behörde und durch nichts einzuschränken, was den Rahmen der Verfassung nicht verläßt. Wie kann der Bürger einem Kontrollorgan vertrauen, welches nicht über die Mittel
für die notwendigen Prüfungen verfügt. Dann könnte doch der Staatsanwalt dem Täter auch gleich seine Ermittlungsschritte kundtun oder die Kripo mit ihm zusammenarbeiten.
Wer solche Forderungen stellt kann nicht das Vertrauen der Bürger haben. Hier muß größte Angst vor einer Behörde
herrschen, die möglicherweise ihre Prüfungstätigkeit noch intensivieren muß. Wahrscheinlich gerade dort wo diese
Gesetzesvorlage herkommt.
Der LRH muß bissiger werden.!

28. März 2013 | BO
Kein Dammbruch

Das geht zu weit! Es widerspricht der Unabhängigkeit des RHofes. Prüfungsfelder werden selbstverständlich während der örtlichen Erhebungen angepasst. Mal erweitert, mal gekürzt. Prüfungen werden mitunter abgebrochen oder erstrecken sich auf einen bis dahin unbekanntes Feld. Warum sollen Beschränkungen vorgenommen werden? Gibt es was zu verbergen? Zudem ist es einzigartig eine GO vorzugeben. das macht nun wirklich jedes Haus für sich aus. Wie würde der stellv. MP reagieren, würde Frau MP Lieberknecht ihm seine Geschäftsordnung vorgeben? Und das wäre nicht einmal so schlimm.