2a. Zinsbegrenzung

Zinsen für Dispositions- und Verbraucherkredite bei Thüringer Sparkassen

Entwurf vom 13. November 2013
Eingebracht durch Fraktion DIE LINKE
Federführender Ausschuss Haushalts- und Finanzausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 02.03.2014 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE zum Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Sparkassengesetzes vom 13.11.2013 (Drucksache 5/6876) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Fragen, mit denen sich der Haushalts- und Finanzausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Haushalts- und Finanzausschusses nehmen.

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2a. Zinsbegrenzung

a) Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank halbjährlich festgesetzt. Er dient nach § 247 BGB als Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen.

Wie beurteilen Sie die konkret vorgegebene Zinsbegrenzung der Höhe nach auf höchstens fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz?

18. Februar 2014 | Zettel
Verzugszinsen und Zinsen für Dispokredite nur schwer vergleichar
04. Februar 2014 | eastcar
Angebot und Nachfrage

Ich vertrete die Auffassung, dass eine Zinsbegrenzung eine blöde Idee ist.
Jeder der einen Dispositionskredit in Anspruch nimmt, macht dies bewusst und ist sich seines Handelns bewusst. Das den Rahmen zur Verfügung stellende Institut muss sich das "eingekaufte" Risiko doch entsprechend bezahlen lassen. Alles andere ist doch Unfug.
Sollte eine derartige Zinsbegrenzung wirklich durchgesetzt werden können, dann werden andere Preise eingeführt bzw. erhöht. Die Institute sind doch kein e.V. oder eine Wohlfahrtsvereinigung. Sie sind für viele Menschen Arbeitsplatz, Ansprechpartner, Unterstützer und viel mehr.
Der Kunde kann doch seinen Zins durch Nachfrage beeinflussen, ggf. durch einen Wechsel des Institutes.

21. Januar 2014 | werbert
zinsbegrenzung

die vorgeschlagene zinsbegrenzung auf 5% über den basiszinssatzhalte ich für angemessen. er belastet den kreditnehmer nicht allzu sehr und deckt m. e. die aufwändungen der kreditgeber hinreichend ab.