2. Berufung von Professoren

Thüringer Hochschulgesetz

Entwurf vom 12. Dezember 2013
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur
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Die Diskussion ist seit dem 02.03.2014 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2013 (Drucksache 5/7018) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Fragen, mit denen sich der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur nehmen.

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2. Berufung von Professoren

Die Berufung von Professoren soll erleichtert werden. So kann zukünftig auf die Ausschreibung einer Professur verzichtet werden, wenn

  • ein Professor oder Juniorprofessor ein Rufangebot auf eine höherwertige Professur an einer anderen Hochschule erhalten hat und durch Berufung auf eine höherwertige Professur an der Hochschule gehalten werden soll.
  • eine Professur im Rahmen eines mit dem Ministerium vereinbarten Berufungs- und Karrierekonzeptes, das die Bestenauslese ebenso absichert wie ein Ausschreibungsverfahren, besetzt werden soll.
  • eine Professur mit einem Nachwuchswissenschaftler, der durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm gefördert wird, das seinerseits ein Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren vorsieht, besetzt werden soll.
  • eine Professur, die durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabestimmungen ein Ausschreibungs- oder ein Bewerbungsverfahren mit Begutachtung vorsehen, besetzt werden soll.

Um diese Änderungen zu bewirken, sollen in § 78 Abs. 1 S. 4 des Thüringer Hochschulgesetzes die Nummern 2 und 4 bis 6 neu eingefügt werden (siehe Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzentwurfs). Die Nummern 1 und 3 entsprechen der bisherigen Rechtslage.

Wie beurteilen Sie diese Bestimmungen?

10. Februar 2014 | Zettel
Hauseigenen Dozentennachwuchs sichern

Die Regelung erscheint hinsichtlich der Sicherung des hauseigenen Dozentennachwuchses und der Planbarkeit akademischer Berufskarrieren zunächst von Vorteil. Jedoch sehe ich eine Gefährdung der Chancengerechtigkeit für die Besetzung der jeweiligen Stellen. Gerade im Bereich des öffentlichen Dienstes sollten doch die Zugangschancen zunächst allen formal gleich geeigneten Personen eröffnet werden. Die Regelung zeigt dagegen eher Wege zur internen Verschließung gegenüber externen Neubwerbern auf.