1d. Ziel und Umsetzung

Thüringer Anerkennungsgesetz

Entwurf vom 02. Dezember 2013
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur
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Die Diskussion ist seit dem 02.03.2014 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen und zur Umsetzung des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Union (Thüringer Anerkennungsgesetz, Drucksache 5/6963) vom 02.12.2013 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Fragen, mit denen sich der Ausschuss für Wissenschaft, Bildung und Kultur derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Wissenschaft, Bildung und Kultur nehmen.

Diskutieren Sie mit!

1d. Ziel und Umsetzung

d) In § 17 des neu vorgesehenen Thüringer Anerkennungsgesetzes ist vorgesehen, für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Gebühren und Auslagen zu erheben.

Wie beurteilen Sie diese Bestimmung?

18. Februar 2014 | Zettel
Auf die Höhe kommt es an...

Gebühren und Auslagenberechnungen verschaffen den Behörden z.T. eine finanzielle Entlastung. Sollte die Höhe gut ausgebildete Bewerber aus dem außereuropäischen Ausland abschrecken oder einfach finanziell an der Anerkennung ihrer dort erworbenen Abschlüsse hindern, limitiert dies letztendlich auch den Arbeitsmarkt des Freistaats. Insofern wird die Landesregierung hoffentlich im Sinne der hiesigen Wirtschaft von der RVO-Ermächtigung gemäß § 17 Abs. 2 der Regelung Gebrauch machen.

05. Februar 2014 | le_soleil
Gebühren und Auslagen ohne abschreckende Wirkung

Die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen liegt vordergründig im Individualinteresse des Antragstellenden, der damit eine Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf aufnehmen und seinen Lebensunterhalt bestreiten möchte. Insofern erscheint es legitim, Antragstellende auch an den bei der Anerkennung ihrer Qualifikationen entstehenden Verwaltungskosten zu beteiligen. Die Gebühren sollten dabei so ausgestaltet werden, dass von ihnen keine abschreckende Wirkung ausgeht. Zudem sollten die Antragstellenden auf die bestehenden Möglichkeiten einer Gebührenbefreiung oder einer Kostenerstattung durch Sozialleistungsträger hingewiesen werden. So entscheidet nicht der Geldbeutel, sondern allein die vorhandenen Qualifikationen über die Anerkennung.