5. Sonstiger Regelungsbedarf

Thüringer Fischereigesetz

Entwurf vom 05. Dezember 2013
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz
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Die Diskussion ist seit dem 09.03.2014 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Fischereigesetzes (Drucksache 5/6987) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu Fragen, mit denen sich der Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz derzeit befasst. Sie können hierzu Ihre Meinung abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz nehmen.

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5. Sonstiger Regelungsbedarf

Inwiefern halten Sie weitere Änderung im Gesetzentwurf der Landesregierung für erforderlich?

11. Februar 2014 | libelle
Berücksichtigung von Belangen des Biotop- und Artenschutzes

Neben durch Abbau entstandenen Gewässern (v. a. Sand-, Lehm,-Kiesgruben) stellen unter dem Aspekt der fischereilichen Bewirtschaftung entstandene Gewässer (Teiche) den größten Anteil der Thüringer Standgewässer und bilden damit die Lebensgrundlage der meisten an stehende Gewässer gebundenen Tiere und Pflanzen. Um den Zielen der Biodiversitätsstrategie Thrüringens, der FFH-Richtlinie sowie den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes gerecht zu werden, müssen auch bei der Bewirtschaftung dieser Gewässer Belange des Biotop- und Artenschutzes eine wichtige Rolle spielen. Dieser Aspekt sollte daher deutlicher in der Neufassung des Fischereigesetzes verankert werden. Unter den diesen Gesichtspunkten sind daher die Änderungsvorschläge von User Burkhard Vogel zu unterstützen.

Außerdem bedarf es einer klareren Definition des Begriffes "Hege". Landläufig wird dieser häufig mit Fischbesatz bzw. der Notwendigkeit, jedes Gewässer mit Fischen zu besetzen in Verbindung gebracht. Hege kann aber auch bedeuten, Gewässer z. B. zum Schutz von gegenüber Fischen konkurrenzschwachen Arten (z. B. zahlreichen Amphibien, aber auch z. T. stark gefährdeten Libellenarten wie der FFH-Art Große Moosjungfer) fischfrei bleiben können. Dies wird häufig nicht in Betracht gezogen. Diese Möglichkeit der Hege, sollte daher ausdrücklich im Fischereigesetz mit benannt werden um Verständnisprobleme zu beseitigen.

07. Februar 2014 | Burkhard Vogel
Ergänzungen zum Gesetzentwurf

1. Neuer § 1 Grundsätze der Fischerei:

§ 1 Grundsätze der Fischerei

(1) Die Gewässer Thüringens und die in ihnen lebenden Tiere und Pflanzen sind bedeutende Bestandteile des Naturhaushaltes. Schutz, Erhaltung und Entwicklung dieser Lebensräume mit ihrer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt und eine gute Wasserqualität sind Voraussetzung für eine Nutzung der in ihnen lebenden Fischbestände.

(2) Dieses Gesetz soll dazu dienen, den Schutz der Fischbestände in ihrer natürlichen Artenvielfalt und ihrer nachhaltigen Nutzungsmöglichkeit zu erhalten.

(3) Mit der Hege ist die Nachhaltigkeit der in Thüringen natürlich vorkommenden Fischarten zu gewährleisten. Hege und Fischerei sind so auszuüben, dass die Belange des Naturschutzes berücksichtigt werden.

Begründung:
Die Fischerei ist wie die Jagd eine traditionelle Form der Naturnutzung. Dabei ist die Fischerei auch mit Eingriffen in den Naturhaushalt verbunden, wenn z.B. durch Besatzmaßnahmen die Lebensgemeinschaften in Gewässern erheblich verändert werden. Wegen des dramatischen Verlustes der Biologischen Vielfalt ist es notwendig, bei der Fischerei die Belange des Naturschutzes zu berücksichtigen. Die Thüringer Fischereiverbände bekennen sich bereits in ihrem Selbstverständnis zur Verantwortung der Angler auch für den Naturschutz in den Gewässern.
Der Gesetzgeber sollte analog zum Thüringer Jagdgesetz auch beim Thüringer Fischereigesetz die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Allgemeinwohlbelange des Naturschutzes gesetzlich verankern.

2. Zu altem § 25 neuer Absatz 3:

(3) Besatzmaßnahmen dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgemeinschaft führen. Sie sind daher nur nach Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde durch zu führen.

Begründung:
Insbesondere die Lebensgemeinschaften von Kleingewässern reagieren häufig sensibel auf Besatzmaßnahmen. Betroffen davon sind auch gesetzliche geschützte Tiergruppen (z.B. Amphibienarten). Deren Reproduktion kann durch Fischbesatz beeinträchtigt oder sogar vollständig unterbunden werden. Außerdem führt der Besatz mit nicht heimischen Fischarten (z.B. Graskarpfen) oder nicht autochthonen Populationen zu negativen Folgen für die Gewässer bzw. zu Beeinträchtigungen des Genpools bei heimischen Fischarten. Durch die Abstimmung der geplanten Besatzmaßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde können die Belange des Naturschutzes gewahrt werden.