§ 16 Prüfung nicht selbstorganisierter ambulant betreuter Wohnformen

Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz

Entwurf vom 11. Dezember 2013
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit
1
Die Diskussion ist seit dem 13.03.2014 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, Drucksache 5/7006) vom 11.12.2013 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu Fragen sowie die einzelnen Paragraphen, mit denen sich der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen und Bestimmungen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit nehmen.

Diskutieren Sie mit!

§ 16 Prüfung nicht selbstorganisierter ambulant betreuter Wohnformen

(1) Die zuständige Behörde prüft für jede nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnform spätestens sechs Monate nach der Aufnahme der Leistungserbringung, ob sie die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt. Diese Prüfung erfolgt in der Regel angemeldet. Sie ist auch zur Feststellung zulässig, ob es sich um eine nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnform im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 handelt.

(2) Über die Prüfung nach Absatz 1 hinaus erfolgt eine Prüfung der Anforderungen nach diesem Gesetz nur anlassbezogen, wenn der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt werden. Diese Anlassprüfungen sollen unangemeldet durchgeführt werden.

(3) Die zuständige Behörde und die von ihr mit der Prüfung beauftragten Personen sind zu diesem Zweck befugt,
1. die von. der nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform genutzten Grundstücke und Gemeinschaftsräume zu betreten; die anderen einem Hausrecht der Bewohner unterliegenden Räume nur mit deren Zustimmung,
2. Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
3. sich mit den Bewohnern, dem Bewohnerbeirat oder dem Bewohnerfürsprecher sowie mit den Pflege- und Betreuungskräften in Verbindung zu setzen,
4. Bücher, Pflegedokumentationen der Bewohner, elektronisch gespeicherte Daten sowie sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen einzusehen und Kopien oder Abschriften anzufertigen.
Der Träger sowie die Pflege- und Betreuungsdienste, die in der ambulant betreuten Wohnform tätig sind, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen.

(4) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können im Rahmen der Befugnis nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Grundstücke und Räume, die dem Hausrecht der Bewohner unterliegen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. Der Träger, der Pflege- und Betreuungsdienst und die Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 zu dulden.

(5) Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 hat keine auf­ schiebende Wirkung.

(6) § 15 Abs. 8 und 9 gilt entsprechend.

14. Februar 2014 | BIVA
Regelprüfung für nicht selbständige WGs

Die lediglich nach Aufnahme des Betriebs einer Wohngemeinschaft durchzuführende Prüfung erscheint als unzureichend. Zum Schutz der WG-Bewohner sollte aus Verbraucherschutzsicht eine Regelprüfung in weiter gestecktem Rahmen, z.B. alle drei Jahre, eingeführt werden.