§ 17 Bekanntgabe von Prüfergebnissen
Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, Drucksache 5/7006) vom 11.12.2013 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu Fragen sowie die einzelnen Paragraphen, mit denen sich der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen und Bestimmungen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit nehmen.
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§ 17 Bekanntgabe von Prüfergebnissen
(1) Die zuständige Behörde hat das Ergebnis der Prüfung einer stationären Einrichtung nach § 15 mit dem Leiter der Einrichtung, dem Pflegedienstleiter oder deren jeweiligem Vertreter zu erörtern und anschließend in einem Prüfbericht festzuhalten. Der Prüfbericht ist dem Träger der Einrichtung zu übermitteln. Dieser soll die Bewohnervertretung über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung unterrichten. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
(2) Die zuständige Behörde soll das Ergebnis der Prüfung einer nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform nach § 16 mit dem Vertreter des Trägers, dem Anbieter des Pflege- oder Betreuungsdienstes sowie der Interessenvertretung der Bewohner erörtern. Sie kann davon absehen, wenn keine Mängel vorliegen. Sie ist verpflichtet, das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht festzuhalten.
Um einen Vergleich der Angebote für den Verbraucher zu ermöglichen sollten Prüfungsergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies muss jedoch in einer Form geschehen, die einer rechtlichen Überprüfung standhält, um Klageverfahren der Träger zu vermeiden. Entsprechende Instrumente, die auch eine Stellungnahme der Einrichtungen ermöglichen sollte, sind zu schaffen.