4b Aufgaben des Verfassungsschutzes

Verfassungsschutz in Thüringen

Entwurf vom 19. Februar 2014
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Innenausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 25.05.2014 archiviert

Zurzeit befinden sich die Gesetzentwürfe der Landesregierung (Drucksache 5/7452) sowie der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksachen 5/7327/7328) zum Thüringer Verfassungsschutzgesetz bzw. zur Thüringer Verfassung in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Fragen, mit denen sich der Innenausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innenausschusses nehmen.

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4b Aufgaben des Verfassungsschutzes

b) Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht außerdem (in § 5) eine Ausweitung der Öffentlichkeitsarbeit der Verfassungsschutzbehörde vor, mit dem Ziel, Funktion und Aufgaben des Verfassungsschutzes einer breiten Öffentlichkeit transparent zu machen. Dies soll durch die Einrichtung und Pflege einer entsprechenden Internetpräsenz zusätzlich unterstützt werden. Neben den parlamentarischen Gremien, der Landesregierung und anderen öffentlichen Stellen soll auch die Öffentlichkeit über die vom Verfassungsschutz beobachteten Bestrebungen und Tätigkeiten (ggf. auch unter Nennung sog. Verdachtsfälle), die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, informiert werden.

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08. Mai 2014 | Gast
Keine Neuerung

Eine Neuerung ist hier nicht zu erkennen, da das Landesamt für Verfassungsschutz bereits jetzt eine Internetpräsenz unterhält, auf dem die Bürgerinnen und Bürger informiert werden. Zudem wird einmal jährlich der Verfassungsschutzbericht und in unregelmäßigen Abständen Broschüren zu einzelnen ausgewählten Themen herausgegeben. Auch hier erschließt sich, worin die Neuerungen liegen sollen. Zwar erlaubt es die Rechtsprechung des BVerfG für die Nennung von „Verdachtsfällen“ eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um Bestrebungen, denen die Verfassungsfeindlichkeit noch nicht sicher nachgewiesen wurde, in Berichten und Informationen überhaupt benennen zu können. Jedoch sollte, wenn überhaupt, nur vorsichtig von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, um möglicherweise nicht verfassungsfeindliche Personen und Gruppierungen nicht an den Pranger zu stellen.