Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG) vom 11.03.2015 (Drucksache 6/348) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Fragen, mit denen sich der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport nehmen.
Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz
Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz soll den Beschäftigten in Thüringen gegenüber ihrem Arbeitgeber zukünftig ein Anspruch auf bezahlte Bildungsfreistellung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen anerkannter Träger auf den Gebieten der gesellschaftspolitischen, arbeitsweltbezogenen oder ehrenamtsbezogenen Bildung eingeräumt werden.
Mit Ausnahme von Bayern und Sachsen existieren in den anderen Bundesländern im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung bereits entsprechende Gesetze über einen bezahlten Bildungsurlaub zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung. Grundlage dieser Gesetze bildet die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland im Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über den bezahlten Bildungsurlaub aus dem Jahr 1974. Gemäß Artikel 1 des genannten Übereinkommens ist bezahlter Bildungsurlaub ein Urlaub, der einem Arbeitnehmer zu Bildungszwecken für eine bestimmte Dauer während der Arbeitszeit und bei Zahlung angemessener finanzieller Leistung gewährt wird.
Der o. g. Gesetzentwurf der Thüringer Landesregierung sieht u. a. vor, den Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate besteht, innerhalb eines Kalenderjahres grundsätzlich an fünf Arbeitstagen einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zu gewähren. Für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten soll der Anspruch auf Bildungsfreistellung drei Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres betragen. Beschäftigte in Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten sollen vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden, um eine unverhältnismäßige Belastung von Kleinstunternehmen zu vermeiden. Zudem soll der Arbeitgeber den Anspruch des Beschäftigten auf Bildungsfreistellung u. a. dann ablehnen können, wenn dringende betriebliche Belange im Sinne des § 7 des Bundesurlaubsgesetzes oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen oder wenn in Betrieben von Unternehmen mit bis zu fünfundzwanzig Beschäftigten bereits fünf Arbeitstage für Bildungsfreistellung in Anspruch genommen worden sind oder der Arbeitgeber deren Inanspruchnahme bereits zugestimmt hat. Mit Hilfe des an der Größe des Betriebes orientierten Rechts der Arbeitgeber auf Ablehnung der Bildungsfreistellung gemäß § 6 Absatz 2 des o. g. Gesetzentwurfes soll eine übermäßige Belastung durch Fehlzeiten aufgrund von Bildungsfreistellungen vermieden werden.
Der o. g. Gesetzentwurf wurde in der 10. Plenarsitzung am 10. März 2015 erstmals beraten und an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport (federführend), den Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft sowie den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 10. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen. Der federführende Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport hat in seiner 4. Sitzung am 21. April 2015 beschlossen, am 26. Mai 2015 zum o. g. Gesetzentwurf eine mündliche Anhörung von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen in öffentlicher Sitzung durchzuführen.
Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz
(Zuschriften) Stellungnahmen von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen der Anhörung
Der federführende Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport hat in seiner 4. Sitzung am 21. April 2015 beschlossen, ein Anhörungsverfahren durchzuführen und die diesbezüglich von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen eingereichten Stellungnahmen im Diskussionsforum des Thüringer Landtags zur Verfügung zu stellen. Auf die Zuschriften können Sie auch in Ihren Beiträgen zu den einzelnen Fragen im Forum Bezug nehmen.
Im Folgenden finden Sie die verfügbaren Stellungnahmen:
- Zuschrift 6/71 GEW Landesverband Thüringen vom 22.05.2015 (PDF, nicht barrierfrei)
- Zuschrift 6/74 Deutscher Gewerkschaftsbund, DGB Bezirk Hessen-Thüringen vom 22.05.2015 (PDF, nicht barrierfrei)
- Zuschrift 6/77 LOFT vom 22.05.2015 (PDF, nicht barrierfrei)
- Zuschrift 6/80 IHK Thüringen vom 22.05.2015 (PDF, nicht barrierfrei)
- Zuschrift 6/81 Die Familienunternehmer - ASU vom 22.05.2015 (PDF, nicht barrierfrei)
- Zuschrift 6/83 Arbeitsgemeinschaft Regionale Bildung vom 22.05.2015 (PDF, nicht barrierfrei)
- Zuschrift 6/84 Landeskuratorium für Erwachsenenbildung vom 22.05.2015 (PDF, nicht barrierfrei)