Frage 14

Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz

Entwurf vom 11. März 2015
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport
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Die Diskussion ist seit dem 30.05.2015 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG) vom 11.03.2015 (Drucksache 6/348) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Fragen, mit denen sich der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport nehmen.

Frage 14

26. Mai 2015 | Prekarisierter
auf keinen Fall

Wenn der Betrieb gern möchte, dass ich mich weiterbilde ist das ja schön und gut, kann ja auch sein, dass ich das selbst toll finde. Ziemlich sicher aber möchte der, dass ich irgendwas lerne, was ihm nutzt und nicht unbedingt mit meinen Interessen zusammenhängt. Mit einer solchen Verknüpfung würde die prinzipiell richtige Richtung des Gesetzes pervertiert.

24. Mai 2015 | EvelynSittig
Sollten nicht anrechenbar sein

Innerbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen liegen im ausschließlichen Interesse des Betriebes und i.d.R. auch in der Weisungbefugnis der Vorgesetzten. Ohne diese Weiterbildungen geringschätzen zu wollen - sie sollten auf das Bildungsfreistellungsgesetz nicht anwendbar sein. Denn hier soll es um Bildungsbedürfnisse gehen, die durch den Beschäftigten bestimmt werden und nicht durch das Interesse des Untermnehmens. Damit soll eine Entwicklung der Persönlichkeit über die unmittelbaren Verwertungsinteressen des Unternehmens hinaus erreicht werden. Das nützt übrigens auch der regionalen Wirtschaft.

19. Mai 2015 | Kritischer buerger
auf jeden Fall

Euin Ausschluß heißt, dass innerbetriebliche Fortbildung nichts Wert ist. Typisch Staat - der Unternehmer kann das nicht.

19. Mai 2015 | Wirtschaftsvertreter
Nur diese sollten anspruchsberechtigt sein....

Wenn überhaupt eine Bildungsfreistellung, die gesetzlich geregelt ist, dann nur für arbeitsplatzbezogene und / oder innerbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen.

19. Mai 2015 | Jenny
Gar nicht!

Das entspricht meiner Meinung nach nicht dem Sinn des Gesetzes! Innerbetriebliche Fortbildungen haben ganz andere Inhalte, Ziele und Zwecke, die meiner Meinung nach nicht durch eine Bildungsfreistellung abgedeckt werden sollten.
Würde man solche Maßnahmen aufnehmen, kann man sich gleich das ganze Gesetz sparen. Denn so könnten alle Unternehmen anderen Anspruch auf Bildungsfreistellung umgehen.

19. Mai 2015 | Alex
nicht sinnvoll

Ich persönlich halte das für nicht sinnvoll, da mit so einem Vorgehen möglicher Missbrauch seitens der Unernehmen möglich wäre. Was das Unternehmen an Weiterbildung braucht, soll es bitte in der regulären Arbeitszeit seinen Mitarbeitern ermöglichen. Unternehmensinterne Massnahmen erhöhen meistens nicht den externen Marktwert des Mitarbeiters, deshalb ist das m. E. während der regelmässigen Arbeitszeit einzuplanen.