c) Erachten Sie die Sammlung von 50.000 Unterschriften innerhalb von 100 Tagen für ein fakultatives Referendum gegen ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz als angemessen?

Gesetze zur Einführung von fakultativen Referenden

Entwurf vom 16. Juni 2016
Eingebracht durch CDU-Fraktion
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 05.01.2017 archiviert

Zurzeit befinden sich die Gesetzentwürfe der Fraktion der CDU zum Fünften Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen (Drucksache 6/2283) vom 15. Juni 2016 und zum Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (Drucksache 6/2541) vom 19. August 2016 (Gesetze zur Einführung von fakultativen Referenden) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschusses nehmen.

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c) Erachten Sie die Sammlung von 50.000 Unterschriften innerhalb von 100 Tagen für ein fakultatives Referendum gegen ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz als angemessen?

06. Januar 2017 | Diskussion Thüringen
Meinung

100 oder 1000 oder 10 000 Unterschriften in 50 oder 100 Tagen.

02. Januar 2017 | Hans-Arno Simon
Missbrauch wird verhindert

Quorum und Zeitdauer für Sammlung sind angemessen hoch. Wie bereits zu anderen Fragen angemerkt, werden sich wegen des Aufwandes, der mit der Sammlung von 50.000 Unterschriften binnen 100 Tagen einhergeht, solche fakultative Referenden ohnehin nur ergeben zu wirklich wichtigen und im Volk streitigen Themen, bei denen sich das Parlament mit seinem Gesetzesbeschluss über eine breite Meinung bzw. Stimmung im Volk hinwegsetzt (oder hinwegzusetzen scheint) und damit "Volkszorn" auslöst. Und wie schon von anderen Diskutanten angesprochen, geht es ja nur darum, über das Thema eine Volksabstimmung zu erzwingen. Ein erfolgreiches fakultatives Referendum ist keineswegs eine Garantie dafür, dass die Volksabstimmung selbst ebenfalls erfolgreich sein wird.

In der Tat ist in diesem Zusammenhang dann auch das Quorum für Referenden, die einen Gesetzesbeschluss nicht verhindern, sondern erzwingen wollen, nach unten auf das selbe Niveau anzupassen (hier erzwingt ein erfolgreiches Begehren ja auch nur, dass sich das Parlament mit dem Thema befasst: soweit es sich den Vorschlag des Volksbegehrens zu eigen macht, hat sich die Sache ohnehin erledigt. Verweigert sich das Parlament, ist auch dann eine Volksabstimmung erforderlich (dessen Ausgang durchaus anders ausssehen kann als von den Initiatoren des Volksbegehrens erhofft.

30. Dezember 2016 | Herr Hansen
Perspektivwechsel

Zu meiner Auffassung als Bürger gehört meine letztgültige Verantwortung für die politische Gemeinschaft.
Dieser Verantwortung kann ich nur gerecht werden, wenn ich das letzte Wort erhalte, sobald es mir nötig erscheint.
Diese Verantwortung möchte ich durch mein Recht auf eine eigene Entscheidung wahrnehmen.
Es ist nicht nur sinnvoll das fakultative Referendum einzuführen, sondern geboten, um dieses GRUNDRECHT und das Bürgen für unsere Gemeinschaft zu verwirklichen. Diese Verantwortung und Freiheit darf mir als Bürger nicht mehr vorenthalten werden.

22. Dezember 2016 | Rufus
Unterschriftenhürden für Volksbegehren und Bürgerantrag müs

Unterschriftenhürden sind meist "gegriffen"; die hier vorgeschlagenen 50.000 Unterschriften scheinen an der Schweiz orientiert zu sein, bedeuten aber für Thüringen nicht nur 1 % der Stimmberechtigten, sondern 2,5 %. Das liegt deutlich über der Schweizer Hürde, scheint aber für deutsche Verhältnisse moderat. Höher sollte die Hürde nicht sein. Sie darf auf keinen Fall dazu führen, dass Initiativen, die das Instrument nutzen, regelmäßig an der Hürde scheitern. Das kennen wir in Thüringen nur zu gut und es sorgt für viel Frust. Die 50.000er Hürde sollte nach fünf Jahren unaufgeregt überprüft werden. Diese 2,5 %-Hürde wirft zugleich ein kritisches Licht auf die Hürde für Volksbegehren, die mit 10 % viel zu hoch ist. Folgt man dem Schweizer Vorbild, müsste die Hürde für das Initiativrecht doppelt so hoch sein wie die Hürde für das fakultative Referendum. Es sollte also auch gleich die Volksbegehrenshürde auf 5 % abgesenkt werden.
Und noch eines: Für einen Bürgerantrag werden in Thüringen auch 50.000 Unterschriften verlangt. Mit einem Bürgerantrag kann aber der Landtag lediglich mit einem Thema befasst werden, er führt nicht zum Volksentscheid. Noch einmal wird nun deutlich, wie absurd hoch die Hürde für den Bürgerantrag in Thüringen ist. Auch hier ist eine Verfassungsänderung angebracht. Die Hürden für Volksbegehren und den Bürgerantrag sollten also gleich mit gesenkt werden.

20. Dezember 2016 | Nutzername
Schweiz ist nicht vergleichbar trotz gleicher Zahlen

Das Schweizer fakultative Referendum nach Art. 141 ist nicht vergleichbar mit Thüringer Verhältnissen:
Dort müssen die 50000 Unterschriften vom Komitee innerhalb von 100 Tage gesammelt werden und die Gültigkeit von den Gemeinden bescheinigt werden und die Einreichung muss auch noch innerhalb der Frist bei der Bundeskanzlei erfolgen. Die Prüfung der Unterschriften bei den Gemeinden nimmt einige Zeit in Anspruch , ebenso wie die Einreichung bei der Bundeskanzlei. Alle diese Vorgänge müssen innerhalb der 100 Tagesfrist erfolgt sein, so dass die tatsächliche Sammlungsfrist viel kürzer ist als die nominellen 100 Tage. Die Gesamtumstände sind dort also trotz formal gleicher Tages- und Unterschriftenzahl ganz anders als in Thüringen und nicht vergleichbar. Dass die Schweiz ca. 5,1 Mio Stimmberechtigte im Vergleich zu 1,85 Mio. in Thüringen hat, fällt dabei tatsächlich weniger ins Gewicht als es den Anschein hat.

19. Dezember 2016 | Karolin Schulz
Hürde höher als in der Schweiz

Der Vorschlag orientiert sich an der Schweiz, wo auf Bundesebene für ein erfolgreiches fakultatives Referendum 50.000 Unterschriften notwendig sind, das sind knapp 1 Prozent der Stimmberechtigten. Für Thüringen entsprechen die 50.000 Unterschriften 2,5 Prozent der Stimmberechtigten - die Hürde ist also mehr als doppelt so hoch. Schaut man auf die Länderebene, so müssen im Schweizer Kanton St. Gallen, der als erste Kanton 1831 das fakultative Referendum einführte, 1,4 Prozent der Stimmberechtigten das Referendum beantragen.
Wichtig: es geht darum, dass Referendum zu BEANTRAGEN. Auch wenn ich das Gesetz nicht ablehne, aber eine Abstimmung über das Thema für wichtig halte, kann ich unterschreiben. Mehr als die Hälfte der fakultativen Referenden in der Schweiz enden mit einer Zustimmung für das Gesetz im Volksentscheid.
Schaut man genauer auf die Unterschriftenzahlen, dann gab es seit 1991 in der Schweiz 61 Anträge auf ein Referendum. Davon kam ein Viertel nicht zustande, weil zu wenig Unterschriften gesammelt wurden - nur drei scheiterten knapp, mit rund 48.000 Unterschriften. 46 Referendumsanträge haben die Hürde von 50.000 Unterschriften genommen - nur 2 davon knapp (unter 52.000), 70 Prozent der Anträge haben zwischen 60.000 und 100.000 Unterschriften erhalten. Dies sagt aber nichts darüber aus, wie die Abstimmung ausgeht. So hatten 2013 gegen ein Mautgesetz mehr als 100.000 Schweizer unterschrieben und es wurde im Volksentscheid auch abgelehnt. 2001 wurden gegen das Gesetz zum Schwangerschaftsabbruch sogar 160.000 Unterschriften gesammelt, jedoch wurde es im Volksentscheid bestätigt.

26. November 2016 | Peter Häusler
Die Hürde 50.000 schützt mehr als hinreichend vor Missbrauch.

Eine Hürde soll Missbrauch verhindern. In Thüringen 50.000 Unterschriften binnen gut drei Monaten zu sammeln ist eine enorme Kraftanstrengung, die nur gelingt, wenn der Widerstand im Land sehr hoch ist und die Initiative über gut vernetzte, landesweite Strukturen verfügt. Zum Vergleich: die Hürde von 50.000 Unterschriften gilt auch in der Schweiz mit 8,3 Millionen Einwohnern, Thüringen hat 2,2 Millionen Einwohner. Insofern könnte sie auch niedriger sein. Wer das Fakultative Referendum missbraucht muss viel investieren und wird sich rasch diskreditieren; insofern sollte man vor keine Angst vor dem möglichen Missbrauch haben. Das Referendum und die sich eventuell anschließende Volksabstimmung führen zu einem intensiven Bürgerdialog. Den nur diejenigen fürchten müssen, die ihren Bürgerinnen und Bürgern nichts zu sagen haben, lieber ungestört durchregieren wollen - und damit die Leute der AfD in die Fänge treiben.

24. November 2016 | Nutzername
Parlamentarische Selbstentmachtung zugunsten einer Oligarchie d

Die Einführung eines fakultativen Referendums mit der Möglichkeit, bei Vorliegen von 50.000 Unterschriften innerhalb von 100 Tagen, jedes Parlamentsgesetz am Wirksamwerden zu hindern, ist mit dem Homogenitätsgebot des Grundgesetzes unvereinbar. Denn damit wird 50 000 Stimmberechtigten- also weniger als den Wählern der nicht im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl - die Möglichkeit eröffnet, theoretisch sämtliche Parlamentsgesetze jedenfalls für mindestens 1 Jahr, nämlich bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines Volksentscheids am Wirksamwerden zu hindern. Selbst wenn man die mit der Durchführung eines Volksentscheids verbundenen Mühen und Kosten außer Acht lässt,(die übrigens auch bei negativem Volksentscheid eintreten), wird damit die Gesetzgebung ohne Grund und inhaltliche Begrenzung geschwächt und - zumindest zeitweise - unter das Primat einer Minderheit vom Neinsagern gestellt.
So sinnvoll es sein kann, bestimmte für besonders wichtig erachtete Gegenstände der Gesetzgebung der Bestätigung durch Volksentscheid zu unterwerfen, so sinnlos ist es, grundsätzlich alle und damit jedes von einer kleinen Minderheit von Neinsagern abgelehnte Gesetz, für ca. 1 Jahr nicht zu vollziehen.
Die Länder Hamburg und Bremen, die ein ähnliches Verfahren kennen, beschränken deshalb sinnvollerweise die Referendumsmöglichkeit auf bestimmte genau definierte Sonderfälle, wie die Veräußerung öffentlicher Unternehmen in Bremen und die Aufhebung von durch Volksentscheid beschlossenen Gesetzen in Hamburg und fordern dafür ein Quorum von 5% der Stimmberechtigten (Bremen) bzw. 2,5 % der Stimmberechtigten (Hamburg, das entspricht 50.000 Stimmberechtigten bei insgesamt 1, 85 Mio. Stimmberechtigten in Thüringen).
Das Erfordernis von 50.000 Stimmberechtigten (ca. 2, 5%) steht im übrigen auch offensichtlich außer Verhältnis zum Unterschriftenquorum von 10 % der Stimmberechtigten bei der freien Sammlung für ein Volksbegehren innerhalb von 120 Tagen nach Art. 82 der Thüringer Landesverfassung , mit dem bereits nach geltendem Recht die Aufhebung eines Gesetzes begehrt werden kann.

"Im Verneinen ist kein Leben, sondern bloß
Verschlechterung, Zerstörung und Tod"

16. November 2016 | werbert
zu c)

Da ich das Referendum generell aus den genannten Gründen ablehne, erübrigt sich die Frage.