a) Wie beurteilen Sie die Regelungen zum Inkraftreten der in den Anwendungsbereich eines Referendums fallenden Gesetze?

Gesetze zur Einführung von fakultativen Referenden

Entwurf vom 16. Juni 2016
Eingebracht durch CDU-Fraktion
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 05.01.2017 archiviert

Zurzeit befinden sich die Gesetzentwürfe der Fraktion der CDU zum Fünften Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen (Drucksache 6/2283) vom 15. Juni 2016 und zum Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (Drucksache 6/2541) vom 19. August 2016 (Gesetze zur Einführung von fakultativen Referenden) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschusses nehmen.

Diskutieren Sie mit!

a) Wie beurteilen Sie die Regelungen zum Inkraftreten der in den Anwendungsbereich eines Referendums fallenden Gesetze?

06. Januar 2017 | Diskussion Thüringen
Meinung

50 oder 100 Tage frist.

26. November 2016 | Peter Häusler
Was in der Schweiz seit 140 Jahren funktioniert, wird auch in T

Da diese Regelung 1:1 aus der Schweiz übernommen wurde, braucht man dazu keine theoretischen Betrachtungen oder ideologiegetriebenen Spekulationen anzustellen. Es funktioniert, das Langzeit-Experiment dazu läuft erfolgreich seit 140 Jahren, das ist genug Beweis für die Praxistauglichkeit.

22. November 2016 | Nutzername
Inkrafttretenswirrwarr ist abzusehen, Bestimmtheitsgebot für G

Die Inkrafttretensregelung des § 8 b des Auführungsgesetzes ist völlig unklar, verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot und widerspricht schon dem Wortlaut des Art. 85 Abs. 2 der Verfassung, wonach Gesetze ohne Inkrafttretensregelung am 14. Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
§ 8b Abs. 1 regelt ein Inkrafttreten 100 Tage nach der Gesetzesverkündung, sofern "kein Verlangen auf Durchführung eines Referendums eingereicht" wurde. Wann in diesem Sinne ein Verlangen eingereicht wurde, ist aber unklar:
Reicht es, wenn 1 Thüringer / 1 - einen Thüringer Absender Angebender- es "verlangt"?
oder müssen 50.000 Thüringer es "verlangen"? Welche Verfahrensschritte außer dem "Verlangen" sind gefordert, möglich, zwingend einzuhalten innerhalb der 100 -Tages-Frist?
Wer stellt wie am 100. Tage fest, dass die 50.000 Thüringer auch tatsächlich Thüringer Stimmberechtigte sind , damit am 101. Tag das Gesetz nicht in Kraft tritt, sondern erst nach § 8b Abs. 2 oder Abs. 3 zu einem späteren Zeitpunkt? Wie erfährt der vom Gesetz Betroffene am 101. Tag, ob das Gesetz in Kraft ist oder nicht? Soll etwa zu jedem Gesetz eine Verkündung stattfinden und am 101. Tag nochmals eine Aussage über das Nicht/inkrafttreten im Gesetzblatt erscheinen?
Die Regelung ist völlig unpraktikabel und nicht zuletzt deshalb ist auch in allen deutschen Ländern das fakultative Referendum eng begrenzt auf ganz bestimmte Sachverhalte wie in Bremen auf den - bisher nie eingetretenen und einfachgesetzlich überhaupt nicht geregelten- Fall der Überführung von Unternehmen in Gemeineigentum und in Hamburg auf den Spezialfall der Änderung volksbeschlossener Gesetz. In Rheinland-Pfalz wird bereits auf Verfassungsebene die Gesetzesverkündung ausgesetzt zum Zwecke der Durchführung eines Volksbegehrens, wenn - im Gegensatz zur hier genau definierte - Voraussetzungen gegeben sind.

16. November 2016 | werbert
zu 4a

Diese Regelung halte ich für eine weitere Erschwernis der parlamentarischen Arbeit und der Verschleppung von Gestzen.
Sie ist abzulehnen!