Änderung des Thüringer Tiergefahrengesetzes
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (Drucksache 6/3570) vom 15. März 2017 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschusses nehmen.
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Informationen zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren
Zweck des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von gefährlichen und anderen Tieren verbunden sind. Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten Hunde der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 aufgelisteten Rassen, wie Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Hunde im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 2, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests (gemäß § 9) im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht unter anderem vor, Hundehaltern die Möglichkeit zu eröffnen, auf Grundlage eines Wesenstests, die gesetzliche Vermutung der Gefährlichkeit von Hunden der Rasseliste nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 des o. g. Gesetzes im Einzelfall zu widerlegen bzw. die Feststellung der Gefährlichkeit ihres Hundes im Einzelfall nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des o. g. Gesetzes auf Grundlage eines neuen Wesenstests überprüfen zu lassen. Im Hinblick auf den Wesenstest soll u. a. geregelt werden, dass die Hundehalter die Kosten des Tests zu tragen haben, dass der Zeitraum zwischen zwei Wesenstests für einen Hund zwölf Monate nicht unterschreiten darf sowie Festlegungen zur Bescheinigung über den Nachweis der Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten getroffen werden. Den Behörden soll außerdem die Möglichkeit eingeräumt werden, in begründeten Einzelfällen, Ausnahmen vom zwingenden Gebot zur Unfruchtbarmachung von gefährlichen Hunden zuzulassen. Auch die Bußgeldtatbestände in § 14 des o. g. Gesetzentwurfs werden erweitert. So soll künftig beispielsweise ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht oder die Unterlassung der Kennzeichnungspflicht bei allen Hunden mit Bußgeld bewehrt werden.
Der Gesetzentwurf in Drucksache 6/3570 wurde in der 79. Plenarsitzung am 23. März 2017 erstmals beraten und an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 79. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.
Themenbezogene Downloads
Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15. März 20171.09 MB Auszug der Arbeitsfassung des Plenarprotokolls der 79. Sitzung des Thüringer Landtags vom 23. März 2017 (Seiten 69 bis 88)4.03 MB Zuschrift 6/1159, IG gegen Rasselisten e. V.1.24 MB Zuschrift 6/1216; Stadt Nordhausen987.19 KB Zuschrift 6/1223; Stadt Gera2.92 MB
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Frage 1. Liste gefährlicher Hunde
Der Gesetzentwurf der Landesregierung beabsichtigt nicht, die sogenannte Rasseliste gefährlicher Hunde in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) – wie zuletzt Schleswig-Holstein - zu streichen. Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sollen auch weiterhin als gefährliche Hunde gelten.
Halten Sie die Einstufung bestimmter Hunderassen als „gefährliche Tiere“ für geeignet, das in § 1 des Gesetzes beschriebene Ziel, „Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von gefährlichen und anderen Tieren verbunden sind“ zu erreichen und wie schätzen sie die Wirksamkeit der auch als sogenannten "Rasseliste" öffentlich bekannten Regelung ein?
Frage 2. Widerlegbarkeit der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall
In § 3 ThürTierGefG soll ein neuer Absatz 5 eingefügt werden, demzufolge u. a. die Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 ThürTierGefG zukünftig im Einzelfall durch einen erstmaligen oder erneuten Wesenstest widerlegt werden kann. Als gefährliche Hunde gelten die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürTierGefG aufgeführten Rassen und deren Kreuzungen untereinander oder mit Hunden anderer Rassen sowie diejenigen Hunde, deren Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 ThürTierGefG aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstestes festgestellt wurde.
Welche Auffassung vertreten Sie zu der geplanten Regelung, den Hundehaltern zukünftig die Möglichkeit einzuräumen, die Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall mithilfe eines Wesenstests zu widerlegen?
Frage 3. Wesenstest
Die Voraussetzungen für den Wesenstest sollen in § 9 des ThürTierGefG grundlegend neu geregelt werden. U. a. soll festgelegt werden, dass der Wesenstest auf Kosten des Hundehalters zu erfolgen hat und der Zeitraum zwischen zwei Wesenstests für einen Hund zwölf Monate nicht unterschreiten darf. Daneben werden Regelungen zur Bescheinigung über den Nachweis der Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten getroffen. Dieser soll zudem durch einen etwaigen Hundehalterwechsel unberührt bleiben, wobei der neue Hundehalter dazu verpflichtet werden soll, die Berichtigung der genannten Bescheinigung bei der zuständigen Behörde unverzüglich zu beantragen und bei einem Hund der „Rasseliste“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürTierGefG innerhalb von drei Monaten einen Sachkundenachweis nach § 5 Abs. 1 ThürTierGefG i. V. m. der Thüringer Sachkundeprüfungsverordnung vorzulegen, mit dem die Kenntnisse des Halters durch eine theoretische und eine praktische Prüfung überprüft werden.
Wie beurteilen Sie die neuen Regelungen zum Wesenstest?
Frage 4. Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde
Im Hinblick auf das in § 11 des o. g. Gesetzes enthaltene zwingende Gebot zur Unfruchtbarmachung von gefährlichen Hunden soll den Behörden zukünftig ermöglicht werden, im Einzelfall z. B. die Belange eines privaten Hundehalters oder Umstände wie Alter oder Gesundheitszustand des Tieres zu berücksichtigen und eine Ausnahme vom Verbot der Zucht und Vermehrung zuzulassen.
Wie beurteilen Sie die Möglichkeit, in begründeten Fällen eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung gefährlicher Hunde zuzulassen?
Frage 5. Ordnungswidrigkeiten
Auch die Bußgeldtatbestände in § 14 ThürTierGefG sollen erweitert werden. So soll u. a. ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht oder die Unterlassung der Kennzeichnungspflicht nunmehr bei allen Hunden mit Bußgeld bewehrt werden. Auch die Nichterfüllung der vorgeschriebenen Pflicht zur Anzeige des Halters bei der zuständigen Behörde über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sowie ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage eines Sachkundenachweises sollen künftig mit einem Bußgeld geahndet werden.
Welche Ansicht vertreten Sie zur Erweiterung der Bußgeldtatbestände?
Frage 6. Weiterer Regelungsbedarf
Welche darüber hinausgehenden Änderungen können Sie sich vorstellen?