Frage 1. Abschaltzeiten bei Geldgewinnspielgeräten in Gasstätten
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gaststättengesetzes
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Gaststättengesetzes (Drucksache 6/3684) vom 31. März 2017 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Wirtschaft und Wissenschaft nehmen.
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Frage 1. Abschaltzeiten bei Geldgewinnspielgeräten in Gasstätten
In Gaststätten dürfen nach § 3 der Spielverordnung bis zu drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Für Spielhallen gelten gemäß § 6 des Thüringer Spielhallengesetzes festgelegte Sperrzeiten und Spielverbotstage. Das Spielen in Spielhallen ist grundsätzlich in der Zeit von 1.00 Uhr bis 9.00 Uhr sowie u. a. an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen unzulässig. Für Gaststätten gilt keine generelle Sperrzeit. Um insbesondere aus suchtpräventiver Sicht zu vermeiden, dass Spieler während der Schließzeiten von Spielhallen in eine Gaststätte mit Geldgewinnspielgeräten ausweichen, sollen die für Geld- und Warenspielgeräte in Spielhallen festgelegten Sperrzeiten und Spielverbotstage zukünftig auch für Geldgewinnspielgeräte in Thüringer Gaststätten gelten.
Wie beurteilen Sie die Regelung für Abschaltzeiten bei Geldgewinnspielgeräten in Gaststätten?
Ich begrüße die geplante Regelung für Abschaltzeiten in Gaststätten, da sie damit ein Schlupfloch schließen wird, das suchtgefährdete Menschen nutzen und eine Ungleichbehandlung von Spielhallen... und Gaststätten beim Betreiben von Geldgewinnspielgeräten beseitigt.