Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte

Entwurf vom 28. August 2017
Eingebracht durch CDU-Fraktion
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
Die Diskussion ist seit dem 13.10.2017 archiviert
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Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU zum Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes [Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte (Drucksache 6/4066)] vom 14. Juni 2017 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschusses nehmen.

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Informationen zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU zum Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte)

Das Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz – ThürKWG) regelt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen zur Ausübung des aktiven (Recht zu wählen) und passiven (Recht gewählt zu werden) Wahlrechts auf kommunaler Ebene. Bürgermeister und Landräte werden demzufolge in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar von den Wahlberechtigten auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Für das Amt des Bürgermeisters oder Landrats wählbar ist, wer u. a. das 21. Lebensjahr vollendet hat. Zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat kann nach aktueller Rechtslage nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU sieht vor, die vorhandene Altersgrenze für die Wählbarkeit zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat von 65 auf 67 Jahre zu erhöhen und damit an das Renten- und Pensionsalter der Angestellten und Beamten anzupassen. Zur Begründung des Gesetzentwurfs wird u. a. angeführt, die bestehende Altersgrenze sei nicht mehr zeitgemäß und überholt, die Leistungsfähigkeit eines Bürgermeisters oder Landrats hänge nicht von dessen Alter ab und widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie dem Gerechtigkeitsgebot. Zudem bestünden in anderen Bundesländern bereits teilweise höhere Altersgrenzen (in Hessen und Bayern 67 Jahre und in Baden-Württemberg 68 Jahre).

Der Gesetzentwurf in Drucksache 6/4066 wurde in der 88. Plenarsitzung am 22. Juni 2017 erstmals beraten und federführend an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 88. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.

Frage 1

Wie beurteilen Sie die geplante Erhöhung der Altersgrenze für die Wählbarkeit zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat von 65 auf 67 Jahre und welche darüber hinausgehenden Änderungen im Thüringer Kommunalwahlgesetz können Sie sich vorstellen?

Erhöhung der Altersgrenze für die Wählbarkeit zum hauptamtlichen

Frage 2

Wie bewerten sie diesen Vorschlag insbesondere mit Blick auf die Laufbahnbeamten, welche in der Regel mit Erreichen des 67. Lebensjahres in den Ruhestand eintreten und wie beurteilen Sie Regelungen anderer Bundesländer, wonach hauptamtliche Bürgermeister und Landräte mit 67 Lebensjahren aus dem Amt ausscheiden und in den Ruhestand eintreten?