Thüringer Klimagesetz

Entwurf vom 12. Januar 2018
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz
Die Diskussion ist seit dem 07.05.2018 archiviert
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Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Klimagesetz vom 12. Januar 2018 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Umwelt, Energie und Naturschutz nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Verlauf der weiteren parlamentarischen Beratungen

Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer, bis zum 7. Mai 2018 konnten Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf darlegen. Den weiteren Beratungsverlauf zu dem Gesetzentwurf können Sie in der Parlamentsdokumentation auf der Internetseite des Thüringer Landtags unter folgendem Link einsehen: http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/vorgaenge/65279/1

Informationen zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Thüringer Klimagesetz- ThürKlimaG -)

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf will die Landesregierung einen verbindlichen langfristigen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik des Landes schaffen und die aus den internationalen Vereinbarungen abgeleiteten Klimaziele umsetzen. Auf der UN-Klimakonferenz in Paris 2015 haben sich die Vertragsstaaten insbesondere darauf verständigt die Erderwärmung im Vergleich zum vorindustriellen Niveau auf deutlich unter 2 Grad Celsius, wenn möglich auf 1,5 Grad Celsius, zu begrenzen und dazu in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts Treibhausgasneutralität zu erreichen. Im November 2016 legte die Bundesregierung mit ihrem Klimaschutzplan 2050 eine nationale Planung für die Treibhausgasminderung in Deutschland vor. Dieser sieht vor, dass der Treibhausausstoß bis 2050 um 90 bis 95 Prozent reduziert werden soll. Dafür soll bis 2020 eine Reduktion von 40 Prozent, für 2030 um 55 Prozent und für 2040 von 70 Prozent erreicht werden.

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Thüringer Klimagesetz- ThürKlimaG -) soll zur Umsetzung der Klima- und Energieziele der Ausstoß von Treibhausgasen in Thüringen im Vergleich zu 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 60 bis 70 Prozent, bis 2040 um 70 bis 80 Prozent und bis 2050 um 80 bis 95 Prozent verringert werden. Geplant ist, dass Thüringen bis zum Jahr 2040 seinen eigenen Energiebedarf bilanziell durch einen Mix aus erneuerbaren Energien selbst decken kann. Die Thüringer Kommunen sollen zukünftig wichtigster Partner in Sachen Klimaschutz werden. Diese sollen zeitnah kommunale Klimaschutzkonzepte fortschreiben oder Klimaschutzstrategien erstellen, wobei das Land finanzielle Unterstützung bieten wird.

Der Gesetzentwurf in Drucksache 6/4919 wurde in der 110. Plenarsitzung am 22. Februar 2018 erstmals beraten und federführend an den Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 110. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.

1. Zweck des Gesetzes

Der Bund hat einen Klimaschutzplan 2050 aufgestellt, in dem die Klimaziele formuliert und Maßnahmen vorgeschlagen werden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf will die Landesregierung die Rahmenbedingungen für den Klimaschutz in Thüringen schaffen und die dazu notwendigen Maßnahmen ausgestalten.

Ist nach Ihrer Auffassung ein Landesgesetz notwendig, um für den Klimaschutz erforderliche Maßnahmen zu regeln?

§1 Zweck des Gesetzes

2. Klimaschutzziele

Gemäß § 3 des Entwurfs des ThürKlimaG sollen sich die Treibhausgasemissionen im Freistaat Thüringen im Vergleich zu 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 60 bis 70 Prozent, bis zum Jahr 2040 um mindestens 70 bis 80 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 80 bis 95 Prozent verringern.

Welche Auffassung vertreten Sie zu den geplanten Klimaschutzzielen? Halten Sie diese für umsetzbar und ausreichend?

§3 Absatz 2
§3 Klimaschutzziele. Absatz 1

3. Klimaverträgliches Energiesystem

Der Freistaat Thüringen soll bis zum Jahr 2040 seinen eigenen Energiebedarf bilanziell durch einen Mix aus erneuerbaren Energien, wie z.B. Windenergie, Photovoltaik und Bioenergie, selbst decken können. Für die Erzeugung der Windenergie soll dazu ein Prozent der gesamten Landesfläche bereitgestellt werden.

Wie beurteilen Sie diese konkrete Vorgabe? Sehen Sie Regelungsbedarf auch für weitere Arten der erneuerbaren Energien?

§5 Nachhaltige Mobilität
§4 Abs. 4
§4 Abs. 2

4a. Klimaschutzkonzepte

Für Landkreise und Städte mit mehr als 30.000 Einwohnern sind spätestens ab 2025 Klimaschutzstrategien zu erstellen bzw. vorhandene Konzepte fortzuschreiben. Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sollen solche Strategien erarbeiten. Kleinere Gemeinden sollen ab 2025 Wärmeanalysen und –konzepte erarbeiten. Zur Erstellung der Klimaschutzkonzepte sollen auch die Energie-, Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsunternehmen verpflichtet werden, die erforderlichen und verfügbaren Energiedaten zu übermitteln.

Wie beurteilen Sie den damit verbundenen Mehraufwand der Gemeinden und Landkreise und die dadurch entstehenden Kosten?

4b. Klimaschutzkonzepte

Welche Auffassung vertreten Sie zur Verpflichtung der Unternehmen, ihre Energiedaten den Gemeinden zur Verfügung zu stellen?

5. Klimaneutraler Gebäudebestand

Gemäß § 9 Absatz 4 des Entwurfs des ThürKlimaG sollen Gebäudeeigentümer ab dem 1. Januar 2030 einen Mindestanteil erneuerbarer Energien von 25 Prozent zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs ihrer Gebäude sicherstellen. Davon ausgenommen sind Gebäudeeigentümer, denen es aufgrund ihrer wirtschaftlichen oder sonstigen persönlichen Verhältnissen nicht möglich ist dieser Verpflichtung nachzukommen. Zudem besteht weiterhin die Möglichkeit Förderprogramme in Anspruch zu nehmen.

Wie beurteilen Sie diese Verpflichtung der Gebäudeeigentümer? Wie schätzen Sie die damit verbundene finanzielle Belastung der Gebäudeeigentümer ein?

6. Weiterer Regelungsbedarf

Welche zusätzlichen Gesichtspunkte bzw. Regelungen sollten Ihrer Meinung nach in den Gesetzentwurf aufgenommen bzw. welche gegebenenfalls gestrichen werden?