Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (Thüringer Gesetz zur Unterstützung einer eigenständigen Jugendpolitik)

Entwurf vom 20. September 2018
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport
Die Diskussion ist seit dem 23.11.2018 archiviert
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Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Fünften Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes vom 22.08.2018 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie Fragen, mit denen sich der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport nehmen.

 

Diskutieren Sie mit!

Verlauf der weiteren parlamentarischen Beratungen

Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer, bis zum 23. November 2018 konnten Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf darlegen. Den weiteren Beratungsverlauf zu dem Gesetzentwurf können Sie in der Parlamentsdokumentation auf der Internetseite des Thüringer Landtags unter folgendem Link einsehen: http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/vorgaenge/68059/1.

Informationen zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS90/ DIE GRÜNEN zum Fünften Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes

Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen ihres Wohls zu schützen, ihnen Partizipationsmöglichkeiten zu eröffnen sowie ihnen Freizeitangebote und niedrigschwellige außerschulische Bildungsangebote zu unterbreiten sind wesentliche Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Die diesbezügliche Gewährleistungsverantwortung liegt gemäß § 85 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) i. V. m. § 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG) bei den Landkreisen und kreisfreien Städten als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die diese Aufgabe gemäß § 1 Satz 2 ThürKJHAG im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrnehmen. Gemäß § 82 SGB VIII hat u. a. die oberste Landesjugendbehörde die Tätigkeit der öffentlichen und freien Jugendhilfe anzuregen und zu fördern; das Land hat auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken.

Auf Grundlage des Beschlusses des Thüringer Landtags vom 28. September 2017 (Drucksache 6/4573) zur „Entwicklung einer eigenständigen Jugendpolitik“ sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf u. a. die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte junger Menschen in Thüringen verbessert, die örtliche Jugendförderung (mindestens 15 Millionen Euro jährlich) sowie die Schulsozialarbeit (mindestens 11,3 Millionen Euro jährlich) gesetzlich verankert, die Jugendverbandsarbeit gestärkt und ein regelmäßiger Bericht über die Lebenslagen junger Menschen in Thüringen eingeführt werden.

 

Der Gesetzentwurf in Drucksache 6/6068 wurde in der 125. Plenarsitzung am 30. August 2018 erstmals beraten und federführend an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 125. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.

1. Erweiterung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte von jungen Menschen verbessert werden. So soll mit den geplanten Änderungen in § 5 ThürKHAG-E bzw. in § 9 ThürKHAG-E die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in den Jugendhilfeausschüssen und im Landesjugendhilfeausschuss gestärkt werden. § 15 ThürKHAG-E sieht zudem u. a. eine angemessene Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Jugendhilfeplanung und allen weiteren ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen vor.

 

Welche Auffassung vertreten Sie zur geplanten Verbesserung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte von Kindern und Jugendlichen?

2. Landesjugendhilfeausschuss

In § 8 ThürKHAG-E soll die Zahl der Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses von 20 auf 25 erhöht werden, um die Fachlichkeit des Landesjugendhilfeausschusses zu erhöhen und allen im Landtag vertretenen Fraktionen die Möglichkeit zur Mitwirkung im Landesjugendhilfeausschuss zu eröffnen.

 

Wie beurteilen Sie die geplanten Änderungen zum Landesjugendhilfeausschuss?

3. Örtliche Jugendförderung und Schulsozialarbeit

In 15 b ThürKHAG-E soll die örtliche Jugendförderung gesetzlich verankert werden. Demzufolge soll das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Beteiligung und Mitbestimmung junger Menschen, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Kinder- und Jugendschutz sowie im Bereich der ambulanten Maßnahmen für straffällige junge Menschen einen Zuschuss in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro jährlich gewähren.

In § 19 a ThürKHAG-E soll die Schulsozialarbeit gesetzlich verankert und das Land verpflichtet werden, den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe insoweit einen Zuschuss in Höhe von mindestens 11,3 Millionen Euro jährlich zu gewähren.

Die Höhe beider Zuschüsse soll vom für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium alle zwei Jahre überprüft und ggf. angepasst werden.

 

Welche Auffassung vertreten Sie zur gesetzlichen Verankerung der Jugendförderung und der Schulsozialarbeit?

4. Bericht über die Lebenslagen junger Menschen

In § 10 Abs. 2 ThürKHAG-E soll die Landesregierung verpflichtet werden, dem Landtag in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Lebenslagen junger Menschen in Thüringen vorzulegen. Die Landesregierung soll hierzu Expertisen und Gutachten einholen und veröffentlichen.

 

Wie beurteilen Sie die Bestimmung zum Lebenslagenbericht?

5. Weiterer Regelungsbedarf

Welche zusätzlichen Gesichtspunkte bzw. Regelungen sollten Ihrer Meinung nach in den Gesetzentwurf aufgenommen werden?