Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften in Thüringen

Entwurf vom 12. März 2014
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Innenausschuss
Die Diskussion ist seit dem 08.05.2014 archiviert
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Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.03.2014 (Drucksache 5/7453) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Fragen, mit denen sich der Innenausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innenausschusses nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt

Das Thüringer Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.03.2014 ist nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8 vom 28.08.2014, S. 472 - 527 verkündet worden.

Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 16.05.2014

Der Innenausschuss empfiehlt dem Plenum des Thüringer Landtags, den Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 5/7453) mit einigen Änderungen anzunehmen. Hierzu wird auf die Drucksache 5/7789 [Beschlussempfehlung (PDF, nicht barrierefrei)] verwiesen. Zu dieser Beschlussempfehlung hat die Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/7928 (PDF, nicht barrierefrei) einen Änderungsantrag gestellt.

Ende der Online-Diskussion

Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 12. März 2014 (Drucksache 5/7453) wurde nach Maßgabe des Beschlusses des Innenausschusses vom 4. April 2014 am 8. April 2014 zum Zwecke der Bürgerbeteiligung auf die Internetseite des Diskussionsforums des Thüringer Landtags gestellt. Bis zum 8. Mai 2014, 24:00 Uhr, konnten Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf darlegen.

Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.03.2014

Die Grundstrukturen der statusprägenden Rechte und Pflichten für die Beamten in den Bundesländern sind durch den Bund im Beamtenstatusgesetz geregelt. Dieses dient als Grundlage und Ausgangspunkt für das Thüringer Beamtengesetz.
Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung soll eine zukunftsorientierte Anpassung und Neuordnung des Thüringer Beamtenrechts erfolgen. Um dies zu erreichen sollen u. a. die bisherigen laufbahnrechtlichen Bestimmungen im Interesse der Anwenderfreundlichkeit aus dem Thüringer Beamtengesetz und der Thüringer Laufbahnverordnung gestrichen und in einem neuen eigenen Thüringer Laufbahngesetz zusammengefasst werden. Zudem sollen insbesondere der Personaleinsatz, die Personalentwicklung sowie die Personalaktenführung an die veränderten Rahmenbedingungen im Beamtenrecht angepasst werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt sowie auf die Begründung zum Gesetzentwurf (Drucksache 5/7454) verwiesen.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 12.03.2014 wurde in der 149. Plenarsitzung am 21.03.2014 erstmals beraten und an den Innenausschuss überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 149. Sitzung des Thüringer Landtags vom 21.03.2014 verwiesen.

Thüringer Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften

1 Gesetzentwurf insgesamt

Durch eine Neufassung des Thüringer Beamtengesetzes und der Schaffung eines neuen eigenen Thüringer Laufbahngesetzes soll das Beamtenrecht in Thüringen insgesamt übersichtlicher strukturiert werden. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den zukünftigen Anforderungen an eine effiziente und leistungsfähige Verwaltung gerecht werden zu können und den öffentlichen Dienst in Thüringen flexibler und wettbewerbsfähiger zu gestalten.

Wie bewerten Sie den Gesetzentwurf insgesamt?

Überfällig

2a Änderungen im Thüringer Beamtengesetz

a) Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ein Beamter ohne seine Zustimmung für nunmehr fünf statt bisher zwei Jahre in einer anderen Dienststelle des Landes eingesetzt werden kann. Damit soll das Landesrecht an die geltende Regelung in § 14 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes angeglichen werden, wonach ein Beamter des Landes einer Abordnung in eine Dienststelle eines anderen Bundeslandes oder des Bundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren nicht zustimmen muss (§ 10 Abs. 3 S. 2 des Gesetzentwurfs zum ThürBeamtG).

Wie bewerten Sie eine Verlängerung der zustimmungsfreien Abordnung innerhalb des Landes?

Die Folgen ....
Bedenklich

2b Änderungen im Thüringer Beamtengesetz

b) Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei einer absehbaren Umbildung einer Behörde (z. B. durch Zusammenlegung mit einer anderen Behörde) die oberste Aufsichtsbehörde entscheiden kann, ob sie die Einstellung neuer Beamter in dieser Dienststelle, deren Tätigkeit von der Umbildung betroffen wären, vorher genehmigen will. Dadurch sollen Personalentscheidungen kurz vor dem Wirksamwerden der Umbildung vermieden werden, die die neue Behörde über Jahre belasten könnten (§ 17 des Gesetzentwurfs zum ThürBeamtG).

Wie bewerten Sie den Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen von Beamten, deren Behörden in absehbarer Zeit von einer Umbildung betroffen sind?

2c Änderungen im Thüringer Beamtengesetz

c) Der Gesetzentwurf sieht vor, den Prognosezeitraum, in dem Polizeivollzugsbeamte die volle Dienstfähigkeit wieder erlangt haben müssen von derzeit zwei Jahre auf sechs Monate zu verkürzen. Der Zeitraum soll damit genauso lang sein wie bei anderen Beamten, da sich in der Praxis gezeigt habe, dass ein längerer Prognosezeitraum nicht zu einer sichereren Einschätzung des Dienstherren führt, ob der Betreffende Beamte wieder dienstfähig wird oder nicht (§ 105 Abs. 1 des Gesetzentwurfs zum ThürBeamtG).

Wie bewerten Sie die Verkürzung des Prognosezeitraums zur Bestimmung der Dienstunfähigkeit bei Polizeivollzugsbeamten?

Sehr kurz gedacht
Benachteiligung des Vollzugsdienstes
Verkürzung negativ für Beamte

3 Vortext neues Gesetz über die Laufbahnen der Beamten

Mit dem Gesetzentwurf sollen die bisherigen laufbahnrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Beamtengesetzes und der Thüringer Laufbahnverordnung in einem neuen eigenen Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz) zusammengefasst werden.

3a neues Gesetz über die Laufbahnen der Beamten

a) Der Gesetzentwurf sieht vor die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes abzuschaffen und das vorhandene Personal entsprechend in Ämter des mittleren Dienstes überzuleiten. Für den Zugang zu den verbleibenden drei Laufbahngruppen sollen jeweils Mindestvorgaben bezüglich der Bildungsvoraussetzungen aufgestellt werden. Zudem sollen maximal elf festgelegte Fachrichtungen innerhalb einer Laufbahngruppe eingerichtet werden können, welche die bestehenden vielfältigen besonderen Fachrichtungen in den einzelnen Laufbahngruppen ersetzen. Dadurch soll der Personaleinsatz flexibilisiert und vereinfacht werden, da sich ein Laufbahnwechsel auf einen Wechsel zwischen den vorgesehen Fachrichtungen beschränken würde (§§ 9 und 10 des Gesetzentwurfs zum ThürLaufbG).

Wie bewerten Sie die Neugestaltungen der Laufbahnen, insbesondere den Wegfall des einfachen Dienstes, die Mindestvorgaben bezüglich der Bildungsvoraussetzungen und die Festlegung von elf Fachrichtungen?

Richtig - und wegweisend

3b neues Gesetz über die Laufbahnen der Beamten

b) Der Gesetzentwurf sieht für alle Laufbahnen eine einheitliche regelmäßige Probezeit von drei Jahren vor, wodurch diese für Beamte des mittleren Dienstes um ein Jahr und für Beamte des gehobenen Dienstes um sechs Monaten verlängert würde. Zugleich soll die Probezeit bei guter Leistung um bis zu zwölf Monate verkürzt und hauptberufliche Vortätigkeiten oder bereits früher abgeleistete Probezeiten angerechnet werden können. Die Probezeit muss jedoch mindestens ein Jahr betragen. Vor dem Hintergrund der mit dem Gesetz angestrebten Flexibilisierung des Beamtenrechts soll dem Dienstherren die Möglichkeit gegeben werden, die Beamten auf Probe im Hinblick auf ihre Verwendung im öffentlichen Dienst sicher beurteilen zu können (§§ 30 – 32 des Gesetzentwurfs zum ThürLaufbG).

Wie bewerten Sie die regelmäßige einheitliche Probezeit von drei Jahren und die Möglichkeiten zur Verkürzung?

Zu lange Probezeit

3c neues Gesetz über die Laufbahnen der Beamten

c) Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung zur Berechnung der Altergrenze vor, bis zu der ein Bewerber in ein Beamtenverhältnis übernommen werden kann. Während ein Bewerber für den Vorbereitungsdienst bislang in der Regel das 32. Lebensjahr nicht vollendet haben durfte, soll die Zulassung zum Vorbereitungsdienst (Beamte auf Widerruf) künftig ohne Altersbegrenzung erfolgen. Außerdem sollen Einstellungen in das Beamtenverhältnis auf Probe zukünftig möglich sein, solange der Bewerber noch mindestens 20 Jahre bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze der jeweiligen Laufbahn hat. In der Regel liegt die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bei 67 Jahren (§ 7 des Gesetzentwurfs zum ThürLaufbG).

Wie bewerten Sie die Erhöhung der Höchstaltersgrenze?

Sehr zu begrüßen

3d neues Gesetz über die Laufbahnen der Beamten

d) Der Gesetzentwurf sieht vor, dass vor einer Neueinstellung im öffentlichen Dienst grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung erfolgen muss. Für die Besetzung eines Beförderungsposten soll eine interne Ausschreibung ausreichen. Für eine Reihe von Stellen soll die Pflicht zur Ausschreibung entfallen. So sollen z. B. der Leiter eines Ministerbüros oder sein persönlicher Referent sowie der Leiter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eines Ministeriums ohne eine Ausschreibung in den Landesdienst eingestellt werden können. In Einzelfällen soll ganz von einer Stellenausschreibung abgesehen werden können (§ 3 des Gesetzentwurfs zum ThürLaufbG).

Wie bewerten Sie die grundsätzliche Pflicht zur Ausschreibung vor einer Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst und die vorgesehenen Ausnahmen speziell in politischen Leitungsbereichen?

Ja, aber ...
Ausschreibung muss immer erfolgen
Transparenz auch für politische Beamte
Transparenz gewährleisten

3e neues Gesetz über die Laufbahnen der Beamten

e) Der Gesetzentwurf sieht vor, den Wechsel in eine höhere Laufbahngruppe insbesondere aufgrund von erlangter Diensterfahrung zu vereinfachen, auch wenn die Mindestvorgaben bezüglich der Bildungsvoraussetzungen für den Zugang zu der höheren Laufbahn nicht erfüllt sind. Zugleich sollen Beamte auch einfacher zwischen den Fachrichtungen innerhalb der selben Laufbahngruppe wechseln können (§ 43 und 45 des Gesetzentwurfs zum ThürLaufbG). Hierdurch sollen die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten verbessert werden.

Wie bewerten Sie die vorgesehenen Vereinfachungen für einen Laufbahn- und Fachrichtungswechsel?

.. und ganz wichtig.
Die richtige Richtung ....
Erfahrungs- & Bewährungsaufstieg
Lobenswert

4 Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes

Das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz enthält Regelungen, wonach die Versorgungsbezüge von Beamten (z. B. die Pension nach ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst) gekürzt werden, wenn sie aus einer anderen Tätigkeit Einkommen beziehen. Damit soll eine „doppelte Bezahlung“ der Beamten vermieden werden. Jedoch müssen den Beamten mindestens 20 % ihrer Versorgungsbezüge verbleiben (§ 70 Abs. 3 des Gesetzentwurfs zum Thüringer BeamtVG). Aus aktuellem Anlass sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Versorgungsbezüge von politischen Beamten in diesen Fällen, unabhängig davon, ob Sie wegen Erreichens der Altersgrenze oder aus sonstigem Grund in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, auch vollständig gekürzt werden können, da diese mit dem Bewusstsein über das Risiko einer jederzeitigen Ruhestandsversetzung ihr Amt antreten und zudem oftmals im Anschluss an ihre Ruhestandsversetzung mit größerer Wahrscheinlichkeit als andere Beamte sehr hohe Einkünfte erzielen.

Wie beurteilen Sie diese neue Regelung zur Vermeidung einer Doppelalimentation politischer Beamter? Wie bewerten Sie, dass diese Regelung auch für politische Beamte, welche durch Erreichen der Altersgrenze in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, gelten soll?

Doppelalimentierung vermeiden
ein absolutes Muss
Kürzung der Pensionen f. politische Beamte
Richtig

5 Weiterer Regelungsbedarf

Welche zusätzlichen Gesichtspunkte bzw. Regelungen sollten Ihrer Meinung nach ggf. in den Gesetzentwurf aufgenommen werden?

soziale Aspekte, weg vom "All­round- Beamten" in Fachbereichen,
Laufbahnverordnungen