Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der CDU-Fraktion zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes vom 25. Oktober 2017 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Wirtschaft und Wissenschaft nehmen.
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Informationen zum Gesetzentwurf der CDU-Fraktion zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes
Das Hochschulrecht liegt in der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die Länder können gemäß Art. 125 a Abs. 1 S. 2 GG die bundesrechtlichen Regelungen des Hochschulrahmengesetztes durch Landesrecht ersetzen. Im Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) werden insbesondere Aufbau und Organisation der Hochschulen sowie deren Aufgaben in Forschung und Lehre geregelt. Zudem enthält es Regelungen bezüglich der Studierenden und der Studierendenschaft sowie für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen und diesbezügliche dienstrechtliche Bestimmungen.
Der vorliegende Gesetzentwurf der CDU-Fraktion zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes (Drucksache 6/4657) hat schwerpunktmäßig Änderungen des Thüringer Hochschulgesetzes im Hinblick auf die Mitwirkungsrechte der Hochschulsenate und des Fakultätsrats des Universitätsklinikums Jena (UKJ) zum Gegenstand. Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf Neuregelungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und Fachhochschulen bei gemeinschaftlich betreuten Promotionsprojekten (sog. „kooperative Promotion“).
Der Gesetzentwurf der CDU-Fraktion in Drucksache 6/4657 wurde in der 98. Plenarsitzung am 2. November 2017 erstmals beraten und an den Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 98. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen. Zwischenzeitlich brachte die CDU-Fraktion eine ausschließlich um redaktionelle Änderung versehene Neufassung der Drucksache 6/4657 in die Beratung ein.
Ergänzend wird auf die parlamentarische Beratung eines Gesetzentwurfs der Landesregierung in Drucksache 6/4467 – der nicht Bestandteil dieses Diskussionsforums ist – hingewiesen, der in der 96. Plenarsitzung am 29. September 2017 erstmals beraten und ebenfalls an den Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft überwiesen wurde. Bei diesem Gesetz handelt es sich um ein Mantelgesetz, mit dem neben dem ThürHG auch zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen, beispielweise das Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz geändert werden sollen.
Themenbezogene Downloads
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes (Drucksache 6/4657)1002.41 KB Auszug des Plenarprotokolls der 98. Sitzung des Thüringer Landtags vom 2. November 201764.5 KB Änderungsantrag der Fraktion der CDU vom 3. November 201756.75 KB Neufassung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU (Drucksache 6/4657 - Neufassung -)1.15 MB Zuschrift der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Thüringen vom 18. Dezember 2017 (Zuschrift 6/1427)939.06 KB Zuschrift des DGB Thüringen vom 3. Januar 2018 (Zuschrift 6/1464)814.93 KB Zuschrift der Technischen Universität Ilmenau vom 3. Januar 2018 (Zuschrift 6/1465)889.72 KB Zuschrift des Herrn Dr. Josef Lange, Staatssekretär a. D. vom 5. Januar 2018 (Zuschrift 6/1473)1.23 MB Zuschrift der Centrum für Hochschulentwicklung gGmbH vom 8. Januar 2018 (Zuschrift 6/1474)1.22 MB Zuschrift der Lehrbeauftragten an der Universität Erfurt vom 08.01.2018 (Zuschrift 6/1476)129.57 KB Zuschrift des Herrn Dr. Klaus Dicke vom 05.01.2018 (Zuschrift 6/1483)103.59 KB Zuschrift der HSG "MitBauen" - Akademischer Mittelbau an der Universität Erfurt vom 08.01.18 (Zuschrift 6/1482)965.33 KB Zuschrift der Thüringer Landesrektorenkonferenz vom 08.01.18 (Zuschrift 6/1481)147.94 KB
Themenbezogene Links
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) in der Fassung vom 13. September 2016
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Thüringer Immatrikulationsordnung (ThürImO) vom 9. Mai 1993
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Homepage des Thüringer Landtags: Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft
1. Stärkung und Ausbau demokratischer Strukturen/ Änderung der hochschulinternen Organisationsstruktur
Die CDU-Fraktion beabsicht mit dem Änderungsgesetz das aus ihrer Sicht bewährte Thüringer Hochschulgesetz weiterzuentwickeln und an die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte für eine verfassungskonforme Gestaltung anzupassen. Die Organisatiosstrukturen der bestehenden Hochschulgremien, insbesondere des Senats und des Hochschulrats sollen soweit als möglich beibehalten werden.
So hält der Gesetzentwurf der CDU-Fraktion am bestehenden System der Hochschullehrermehrheit in den Hochschulgremien fest. Das Mitspracherecht des mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten Senats solle entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben auf die Aufstellung von Fortschreibung der Struktur- und Entwicklungspläne erweitert werden. Zudem solle der Senat bei der Wahl und der Abwahl der Vizepräsidenten stärkere Mitwirkungsrechte erhalten. Auch im neu zu konstituierenden „erweiterten Senat“ (§ 33a des Gesetzentwurfs), der die Wahl des Universitätspräsidenten vornimmt, sollen die Hochschullehrer gegenüber den anderen Statusgruppen mit mindestens einer Stimme Mehrheit vertreten sein. Die paritätische Besetzung wichtiger Hochschulgremien verzögere nach Auffassung der CDU-Fraktion Entscheidungsprozesse und damit die Reaktionsgeschwindigkeit der Hochschule im zunehmend internationalisierten wissenschaftlichen Wettbewerb.
Wie beurteilen Sie die geplanten Änderungen zur hochschulinternen Organisationsstrukur?
2. Förderung der Gleichstellung/Gleichstellungsbeauftragter
Gemäß § 6 Abs. 1 ThürHG fördern und sichern die Hochschulen die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern; sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, dass Frauen und Männer ihrer Qualifikation entsprechend gleiche Entwicklungsmöglichkeiten haben und bestehende Nachteile beseitigt werden.
Deshalb soll die bisherige Regelung in § 6 Abs. 3 ThürHG, wonach die Gleichstellungsbeauftragte aus der Gruppe der Hochschullehrer oder der akademischen Mitarbeiter gewählt wird, aufgehoben werden, so dass an den Universitäten nunmehr nicht nur – wie bislang – die akademischen Mitarbeiter, sondern auch die Mitarbeiter anderer Statusgruppen die Funktion des Gleichstellungsbeauftragten ausüben können. Die darüber hinaus öffentlich diskutierte Einführung einer starren Frauenquote bei der Besetzung von Hochschulgremien ist im Gesetzentwurf der CDU-Fraktuion ausdrücklich nicht vorgesehen.
Wie beurteilen Sie die geplante Regelung zur Gleichstellungsbeauftragten?
3. Ausbau der Hochschulautonomie
Zur Stärkung der Hochschulautonomie und der Wettbewerbsfähigkeit sieht der Gesetzentwurf der CDU-Fraktion in § 13a insbesondere die Möglichkeit der Übertragung der Bauherrneigenschaft auf die Hochschule vor. Demnach sollen Hochschulen im Rahmen der ihnen vom zuständigen Ministerium übertragenen Kompetenzen anstehende Bauprojekte in Eigenregie vornehmen können. Bislang liegt die Verantwortlichkeit für die Planung und Durchführung von Bauvorhaben im Hochschulbereich ausschließlich beim Land Thüringen.
Welche Auffassung vertreten Sie zu den geplanten Änderungen zum Ausbau der Hochschulautonomie?
4. Gute Beschäftigungsbedingungen an den Hochschulen
Ein weiteres Ziel des Gesetzentwurfs der CDU-Fraktion ist die Schaffung von Planungssicherheit und verlässlicher Beschäftigungsbedingungen für das wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal. Dementsprechend soll die Verpflichtung der Hochschulen normiert werden, mit den Mitarbeitern eine Qualifizierungsvereinbarung abzuschließen, die insbesondere das Qualifizierungsziel, einen Zeitplan zur Erreichung des Ziels, die Art der Betreuung und die dafür geltenden Standards sowie sonstige Rechte und Pflichten der Beteiligten festlegt.
Wie beurteilen Sie diese Regelungen zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen an den Hochschulen?
5. Zivilklausel
Der Begriff „Zivilklausel“ umschreibt eine Selbstverpflichtung von wissenschaftlichen Einrichtungen wie Universitäten, ausschließlich für zivile Zwecke zu forschen; ihre wissenschaftliche Expertise also nicht der Militärforschung zu widmen. Bislang ist es den Hochschulen unbenommen, im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten freiwillig eine Zivilklausel in die universitäre Grundordnung aufzunehmen Die verpflichtende Einführung einer Zivilklausel per Gesetz wird in der Öffentlichkeit allerdings kontrovers diskutiert. Die Befürworter sehen in der gesetzlichen Einführung einer Zivilklausel die Umsetzung der im Grundgesetz verankerten Friedensordnung. Die Gegenauffassung erblickt hierin einen illegitimen Eingriff in den Kernbereich der Wissenschaft.
Im Gesetzentwurf der CDU-Fraktion ist die verpflichtende Einführung einer Zivilklausel nicht vorgesehen. Der Gesetzentwurf stellt darauf ab (Drucksache 4657, S. 17 f.), dass es einer per Gesetz auferlegten Zivilklausel nicht bedürfe. Eine solche sei ein Eingriff in die Hochschulautonomie gemäß Art. 28 Abs. 1 S. 2 Thüringer Verfassung und verstoße zudem gegen die Freiheit von Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes.
Welche Auffassung vertreten Sie zu einer möglichen Einführung einer gesetzlichen Zivilklausel?
6. Weiterer Regelungsbedarf
Welche zusätzlichen Gesichtspunkte bzw. Regelungen sollten Ihrer Meinung nach in den Gesetzentwurf aufgenommen werden?