Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft

Entwurf vom 01. Juli 2015
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport
Die Diskussion ist seit dem 24.08.2015 archiviert
15

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 1. Juli 2015 (Drucksache 6/829) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport nehmen.

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

Das bestehende Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) bedarf aufgrund des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 21. Mai 2014 (Aktenzeichen VerfGH 13/11) einer Änderung. Dieser hatte entschieden, dass § 18 Absatz 2, 4, 5, 6 Satz 2 in Verbindung mit der Anlage und Absatz 8 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft mit Artikel 26 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 44 Absatz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen unvereinbar sei, soweit dadurch die staatliche Finanzhilfe für genehmigte Ersatzschulen ab dem 1. August 2011 geregelt werde. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat nunmehr die Landesregierung verpflichtet, für die Schulen in freier Trägerschaft neue Finanzierungsmodelle zu schaffen. Explizit wies er darauf hin, dass die Berechnung der Finanzhilfe direkt durch das Gesetz und nicht in Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zu erfolgen hat. Mit dem Urteil geht ein Regelungsbedürfnis für eine verfassungskonforme staatliche Finanzhilfe für genehmigte Ersatzschulen in freier Trägerschaft in Thüringen einher. Nach § 27 ThürSchfTG tritt das Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft, sodass der Gesetzgeber angehalten ist, bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über die gesetzlichen Regelungen zu treffen.

Durch den Gesetzentwurf der Landesregierung sollen die Regelungen über die staatliche Finanzhilfe so geändert werden, dass sie den Anforderungen des Grundgesetzes sowie der Verfassung des Freistaates Thüringen entsprechen und zugleich die Vorgaben des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 21. Mai 2014 erfüllen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass nach dem Festbetragsmodell für einen Schüler einer bestimmten Schulart, einer Schulform oder eines Förderschwerpunktes ein genauer Betrag gezahlt wird. Dieser Betrag setzt sich aus einem Personalkostenanteil, der auf der Grundlage der Aufwendungen für einen staatlichen Tariflehrer berechnet wurde sowie einem Sachkostenanteil zusammen. Dazu soll ab dem 1. Februar 2017 und nachfolgend jährlich ab dem 1. August 2018 eine Steigerungsrate von 1,9 Prozent gezahlt werden. Die gesetzliche Regelung soll nunmehr die notwendige Transparenz über die Verteilung und Errechnung der Höhe der staatlichen Finanzmittel ermöglichen.

Im Zuge der Gesetzänderung sollen zugleich weitere Vorschriften überarbeitet werden. So soll es Erleichterungen bei der erforderlichen Qualifikation der Mitglieder der Schulleitung geben. Zudem sieht das Gesetz vor, dass der Einsatz sowie die Änderungen der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung von Lehrkräften als auch Regelungen zum Schulgeld dem Ministerium gegenüber nicht mehr genehmigungs-, sondern nur noch anzeigepflichtig sind. Des Weiteren sollen Außenstellen von Schulen zukünftig nur noch als Mittel zur Überwindung von baulichen Problemen an Schulstandorten zulässig sein. Andernfalls werden die bestehenden Außenstellen zu einem Stichtag in eigenständige Schulen umgewandelt, sofern sie die Voraussetzungen als selbstständige Schule erfüllen und außerhalb der Standortgemeinde liegen.

Der Gesetzentwurf sieht neben Änderungen auch Neuregelungen vor. Eine solche soll über einen Rahmen für die Mitwirkung von Lehrkräften an Schulen in freier Trägerschaft an der staatlichen Lehrerbildung getroffen werden. Zudem ist geplant, die Verpflichtung der Schulträger, dem Ministerium regelmäßig und vollständig Auskunft über die Höhe ihrer Ausgaben und Einnahmen zu erteilen, neu in das Gesetz aufzunehmen. Darüber hinaus wurden die Ausnahmeregelungen über die Wartefrist bis zur erstmaligen Zahlung der staatlichen Finanzhilfen für berufsbildende Schulen und zur Entwicklung von Förderschulstandorten erweitert.

Der Gesetzentwurf wurde in der 21. Plenarsitzung am 9. Juli 2015 erstmals beraten und federführend an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 21. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier...

Stellungnahmen von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen der Anhörung

Der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport hat in seiner 10. Sitzung am 10.07.2015 beschlossen, ein Anhörungsverfahren durchzuführen und die diesbezüglich von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen eingereichten Stellungnahmen im Diskussionsforum des Thüringer Landtags zur Verfügung zu stellen. Auf die Zuschriften können Sie auch in Ihren Beiträgen zu den einzelnen Fragen im Forum Bezug nehmen.

Im Folgenden finden Sie die verfügbaren Stellungnahmen:

- Zuschrift 6/184 Wissenschaft-Fortbildung-Praxis (WFP) Bad Sulza e.V. vom 18.08.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/186 Freie Waldorfschule Erfurt vom 19.08.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/191 BLV Erfurt vom 18.05.2015 (PDF, nicht barrierefrei)

- Zuschrift 6/192 Evangelische Schulstiftung in Mitteldeutschland vom 19.08.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/193 Landesarbeitskreis Freier Alternativschulen in Thüringen vom 19.08.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

1 Wie beurteilen Sie die geplante Gesetzänderung?

Gleichberechtigung
Fairplay
Gleiche Kostenerstattung wie die staatliche Schulen
Warum nur der Staat?
Warum Anpassungen erst ab 2017?

10 Ist es sinnvoll, dass Schulträger von genehmigten Ersatzschulen dem Ministerium die Höhe des an ihren Schulen im laufenden Schuljahr zu zahlenden Schulgeldes mitzuteilen haben? (§ 5 Abs. 15)

11 Wie bewerten Sie die Regelung in § 17 Abs. 3 Nr. 4? Sehen Sie darin eine geeignete Entwicklungsperspektive für freie Förderschulen in Thüringen?

2 Wie beurteilen Sie die Einführung des Festbetragsmodells? Halten Sie dieses für ausreichend?

Festbetrag = Sicherheit
sinnvoll, da nur dann Kosten -/Nutzen transparent ist
Ein Festbetragsmodell setzt Fehlanzeize

3 Halten Sie die geplante Steigerungsrate der staatlichen Finanzhilfe von 1,9 Prozent für ausreichend?

Planungssicherheit......
Die feste Steigerungsrate nur als Orientierung
Eine feste Steigerungsrate ist ungerecht!

4 Wie bewerten Sie die im Gesetz enthaltenen Ausnahmen von der dreijährigen Wartefrist und halten Sie diese für ausreichend? (§ 17 Abs. 3)

Wartezeit, warum?
Benachteiligung

5 Wie schätzen Sie das künftige Anzeigeverfahren für den Lehrereinsatz ein? (§ 5 Abs. 9, 10, 11)

Etwas mehr Verantwortungsübernahme durch den Staat

6 Sind die Anforderungen an Schulleitungen in dieser Form sinnvoll? (§ 5 Abs. 3, § 10 Abs. 2)

7 Wie bewerten Sie die Regelung in § 25, dass Lehrer von Schulen in freier Trägerschaft das Fortbildungsangebot des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien (ThILLM) nur nutzen können, wenn die Lehrgänge nicht dur

8 Halten Sie die beabsichtigte Evaluierung der Finanzierungsregelungen für sinnvoll? (§ 18 Abs. 5)

Evaluierung ist zwingend nötig

9 Wie schätzen Sie die Stichtagsregelung zur Ermittlung der Schülerzahl und die Regelung des Verfahrens in einer Rechtsverordnung ein? (§ 18 Abs. 2)