Herabsetzung des Wahlalters in Thüringen auf 16 Jahre

Entwurf vom 10. Juni 2015
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
Die Diskussion ist seit dem 15.09.2015 archiviert
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Zurzeit befinden sich die Gesetzentwürfe der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen und des Thüringer Landeswahlgesetzes sowie das Dritte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes vom 10. Juni 2015 (Drucksachen 6/684/685) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschusses nehmen.

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Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen und des Thüringer Landeswahlgesetzes sowie das Dritte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes

Das Wahl- und Abstimmungsrecht ist im Freistaat Thüringen an die Vollendung des 18. Lebensjahres geknüpft. Auf Bundesebene bestimmt Artikel 38 Absatz 2 Grundgesetz (GG), das die Wahlberechtigung mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs eintritt. Auf europäischer Ebene wird das Wahlalter von dem jeweiligen Staat festgelegt. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Europawahlgesetz (EuWG) sind alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 GG für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland wahlberechtigt, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wenngleich beide Gesetzentwürfe die Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre vorsehen, müssen diese jedoch, aufgrund ihres unterschiedlichen Regelungsgehalts, getrennt voneinander betrachtet werden. Durch die Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen und des Thüringer Landeswahlgesetzes soll das Wahlalter bei Landtagswahlen auf 16 Jahre herabgesetzt werden. Dies betrifft die Wahl des Landesparlaments, mithin des Landtags. Demgegenüber sieht das zweite Gesetz die Einführung des aktiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen mit Vollendung des 16. Lebensjahres vor. Dies betrifft die Wahlen der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder, Bürgermeister, Landräte sowie Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeister.

1. Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen und des Thüringer Landeswahlgesetzes

Nach Artikel 46 Absatz 2 Thüringer Verfassung (ThürVerfG) ist jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, wahl- und stimmberechtigt, ebenso nach § 13 Satz 1 Nummer 1 Thüringer Landeswahlgesetz (ThürLWG). Folglich bedarf es zur Absenkung des Wahlalters für die Landtagswahlen sowohl der Änderung der Thüringer Verfassung als auch des Thüringer Landeswahlgesetzes.

Nach Auffassung der Landesregierung werde durch die Absenkung des Wahlalters eine frühzeitige Teilnahme und Mitbestimmung am staatsbürgerlichen System ermöglicht. Die sich im Fluss befindende Informations- und Mediengesellschaft gehe bereits jetzt mit einem Selbstverständnis vieler 16- und 17-Jähriger an der gesellschaftlichen Mitgestaltung einher. Darüber hinaus seien auch sie von Landesthemen, insbesondere der Schulpolitik, unmittelbar betroffen. Durch eine vorgezogene Wahlbeteiligung werde nicht nur ihr Interesse an der Demokratie gestärkt, sondern ebenso ihre Identifikation mit den Grundwerten gefördert. Angesichts der sozialen Kompetenz und der intellektuellen Urteilsfähigkeit 16- und 17-Jähriger seien sie bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres politisch entscheidungsfähig. Die Gesetzänderung betrifft ausschließlich das aktive Wahlrecht, mithin das Recht zu wählen und nicht das Recht selbst gewählt zu werden. Vorreiter für das Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres auf Landesebene sind Bremen und Hamburg (Wahlen zur Bremischen und Hamburgischen Bürgerschaft) sowie Schleswig-Holstein und Brandenburg (Landtagswahlen).

Das Gesetz soll zudem einen zusätzlichen Passus enthalten, wodurch die landesverfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Fall einer künftigen Grundgesetzänderung, bezüglich der Wahlbeteiligung von EU- und Nicht-EU-Bürgern, geschaffen werden sollen.

2. Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes

Nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) ist jeder Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 GG, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, wahlberechtigt. Das Gesetz sieht vor, das Alter für das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen auf 16 Jahre herabzusetzten. Die 16- und 17-Jährigen würden den volljährigen Bürgern mit allen Rechten und Pflichten gleichgestellt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei. In der Gesetzbegründung wird ausgeführt, dass eine aktive Wahlbeteiligung die Bindung der 16- und 17-Jährigen an ihre Region fördere, indem sie direkt auf die Kommunalpolitik Einfluss nehmen können. Dadurch könne der stetig abnehmenden Wahlbeteiligung und der sich reduzierenden aktiven Teilhabe an demokratischen Meinungs- und Entscheidungsprozessen entgegen gewirkt werden. Wenngleich es sich um eine Erweiterung der Rechte von 16- und 17-Jährigen handelt, so soll mit dem Bürgerrecht zugleich auch die Pflicht zur Annahme und Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten für die Gemeinde und den Landkreis verbunden sein. Im Falle einer Kollision der Verpflichtung mit dem Bestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten kann die ehrenamtliche Tätigkeit nach erfolgter Einzelfallprüfung aus wichtigem Grund abgelehnt oder niedergelegt werden. Die Gesetzänderung betrifft ausschließlich das aktive Wahlrecht, mithin das Recht an Kommunalwahlen teilzunehmen. Das passive Wahlrecht, also die Wählbarkeit, beispielsweise für das Amt des Gemeinderats- und Kreistagsmitglieds oder Bürgermeisters, soll weiterhin an die Vollendung des 18. Lebensjahres geknüpft sein.

3. Bisheriger Beratungsverlauf

Durch die Gesetzentwürfe der Landesregierung vom 10. Juni 2015 soll die Verfassung des Freistaats Thüringen und das Thüringer Landeswahlgesetz geändert sowie das Dritte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes eingeführt werden. Die Gesetzentwürfe wurden in der 19. Plenarsitzung am 19. Juni 2015 erstmals beraten und federführend an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 19. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.

Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen und des Thüringer Landeswahlgesetzes sowie das Dritte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes

1 b) Wie beurteilen Sie das Auseinanderfallen von aktivem Wahlrecht (das Recht zu wählen) und passivem Wahlrecht (das Recht gewählt zu werden) bei Landtagswahlen?

b) Wie beurteilen Sie das Auseinanderfallen von aktivem Wahlrecht (das Recht zu wählen) und passivem Wahlrecht (das Recht gewählt zu werden) bei Landtagswahlen?

Unterschied ist kaum begrüßenswert
Sinnvoll
Unterschied ist sinnvoll

1 c) Sollten Jugendliche ab 16 Jahren auch an Europawahlen teilnehmen dürfen?

c) Sollten Jugendliche ab 16 Jahren auch an Europawahlen teilnehmen dürfen?

Gleiches Wahlalter auf allen Ebenen
Demokratiedefizit im Europaparlament
Keine Unterschiede machen!
Europa für junge Menschen oft selbstverständlicher als Ältere
Europa kann auch noch demokratischer
Natürlich - politische Bildung endet nicht an Grenzen
Einheitliche Regelungen bei allen Wahlen

1a) Wie beurteilen Sie die geplante Verfassungsänderung, welche eine Herabsetzung des aktiven Wahlrechts auf 16 Jahre bei Landtagswahlen vorsieht?

a) Wie beurteilen Sie die geplante Verfassungsänderung, welche eine Herabsetzung des aktiven Wahlrechts auf 16 Jahre bei Landtagswahlen vorsieht?

Aktives Wahlrecht nicht Herabsetzen
Fortschrittliche Idee
Schwächung der Demokratie
Wunschdenken
Hohe Anforderungen
Wahlrecht ab 16 darf nur Ausgangspunkt sein
Jungen Menschen Verantwortung für ihr Leben übertragen
Wichtiger als Wahlalter ist Beachtung
Innovativ?
Gehen junge Menschen mit "Ihrem" Wissen verantwortungsvoll um?
Sinnvoll ab 16. Lebensjahr
Zeit zum Handeln
Längst überfällig
Reduziert Ausgrenzung

2 a) Was halten Sie von der Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes, um ein Wahlrecht auf Kommunalebene mit der Vollendung des 16. Lebensjahres zu ermöglichen?

a) Was halten Sie von der Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes, um ein Wahlrecht auf Kommunalebene mit der Vollendung des 16. Lebensjahres zu ermöglichen?

Gleiches Wahlalter auf allen Ebenen
Gleicher Kern wie bei Landtagswahlen
sehr sinnvoll
Ja zum Wählen mit 16
gleiche Ausführung wie oben

2 b) Wie beurteilen Sie das Auseinanderfallen von aktivem und passivem Wahlrecht auf kommunaler Ebene?

b) Wie beurteilen Sie das Auseinanderfallen von aktivem und passivem Wahlrecht auf kommunaler Ebene?

Ebenfalls gleicher Kommentar, wie bei den Landtagswahlen
Sinnvoll

2 c) Was halten Sie von der Regelung, dass die 16- und 17-Jährigen zur Bekleidung eines Ehrenamtes bzw. der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet werden können?

c) Was halten Sie von der Regelung, dass die 16- und 17-Jährigen zur Bekleidung eines Ehrenamtes bzw. der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet werden können?

Kann mich nur den anderen Kommentatoren anschließen
Zwang bringt nichts
Rechte und Pflichten gehören zusammen
Verordnetes Engagement führt in der Regel zu nix
Gar nichts!
Abzulehnen

Stellungnahmen

Der Innen- und Kommunalausschuss hat in seiner 10. Sitzung am 02.07.2015 beschlossen, ein Anhörungsverfahren durchzuführen und die diesbezüglich von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen eingereichten Stellungnahmen im Diskussionsforum des Thüringer Landtags zur Verfügung zu stellen. Auf die Zuschriften können Sie auch in Ihren Beiträgen zu den einzelnen Fragen im Forum Bezug nehmen.

Im Folgenden finden Sie die verfügbaren Stellungnahmen:

- Zuschrift 6/201 Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg vom 27.08.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/202 Konrad-Adenauer-Stiftung vom 28.08.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/206 Mehr Demokratie e.V. vom 07.09.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/208 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport vom 09.09.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/209 Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 10.09.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/214 JugendForum Thüringen vom 15.09.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/218 Deutscher Bundesjugendring e.V. vom 15.09.2015 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 6/222 Landesjugendring Thüringen e.V. vom 15.09.2015 (PDF, nicht barrierfrei)