Novellierung des Thüringer Archivgesetzes

Entwurf vom 17. Januar 2018
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Europa, Kultur und Medien
Die Diskussion ist seit dem 06.04.2018 archiviert
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Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut [Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG (Drucksache 6/4942)] vom 17. Januar 2018 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie Fragen, mit denen sich der Ausschuss für Europa, Kultur und Medien derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Europa, Kultur und Medien nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Verlauf der weiteren parlamentarischen Beratungen

Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer, bis zum 6. April 2018 konnten Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf darlegen. Den weiteren Beratungsverlauf zu dem Gesetzentwurf können Sie in der Parlamentsdokumentation auf der Internetseite des Thüringer Landtags unter folgendem Link einsehen: http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/vorgaenge/65345/1

Informationen zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)

Das Thüringer Archivgesetz (ThürArchivG) vom 23. April 1992, welches mit Gesetz vom 2. Juli 2016 mehrfach geändert wurde, regelt u. a. den Umgang mit öffentlichem Archivgut in Thüringen, die Organisation und Tätigkeit der staatlichen Archive sowie deren Benutzung. Mit der Novellierung des Gesetzes im Juli 2016 wurde in einem ersten Schritt die Organisationsstruktur des staatlichen Archivwesens reformiert und die ehemals sechs selbständigen Staatsarchive zu einem Landesstaatsarchiv zusammengelegt. Im Zusammenhang mit dieser Gesetzesnovellierung fasste der Thüringer Landtag am 22. Juni 2016 zudem einen Beschluss (Drucksache 6/2368), indem er die weiteren aus seiner Sicht notwendigen Novellierungsbedarfe formulierte und die Landesregierung mit einer fachlichen Überarbeitung des Thüringer Archivgesetzes beauftragte.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung, plant die Landesregierung das Thüringer Archivgesetz konstitutiv neu zu fassen und die Schwerpunkte des Landtagsbeschlusses vom 22. Juni 2016 umzusetzen. Ziel sei die Weiterentwicklung und Modernisierung des Gesetzes insbesondere zur Anpassung an die sich verändernde Arbeitsweise der Verwaltung durch die Einführung moderner Informations- und Kommunikationstechnik. Mit der geplanten Novellierung soll die Grundlage für die Archivierung elektronischer Unterlagen geschaffen sowie eine Anpassung des Gesetzes an die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgen.

Der Gesetzentwurf in Drucksache 6/4942 wurde in der 108. Plenarsitzung am 26. Januar 2018 erstmals beraten und an den Ausschuss für Europa, Kultur und Medien überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des Plenarprotokolls der 108. Sitzung des Thüringer Landtags verwiesen.

1. Ziele der Neufassung des Gesetzentwurfs

Mit dem von der Landesregierung vorgelegten Gesetz werden folgende Ziele verfolgt:

  1. Stärkung der Kreisarchive durch Anpassung ihres Aufgabenkreises,
  2. Durchführung der Aufgaben kommunaler Archive grundsätzlich in·öffentlich-rechtlicher Trägerschaft bei angemessener Ausstattung,
  3. Stärkung der Fähigkeit des künftigen Landesarchivs, Aufgaben der Fachberatung und·Weiterbildung für die öffentlichen Archive Thüringens wahrzunehmen,
  4. Überprüfung und Anpassung der Begriffsbestimmung für Unterlagen mit Blick auf „born digital datas",
  5. Erweiterung der Bestimmungen zur Sicherheit der Unveränderlichkeit von Archivgut auch mit Blick auf digitale Unterlagen,
  6. Überprüfung der Regelungen zu Schutzfristen und zur Nutzung und Verwendung von Archivgut sowie entsprechende Anpassungen der Benutzungsordnungen, mit dem Ziel der vereinfachten Nutzung für Bürger und wissenschaftliche Zwecke.

Welche Auffassung vertreten Sie zu den mit der Novellierung des Thüringer Archivgesetzes verbundenen Zielen?

 

2. Erweiterung der archivwürdigen Unterlagen

Der Gesetzentwurf sieht in § 2 Absatz 2 vor, dass künftig auch Unterlagen, die für die Sicherung berechtigter Belange der Bürger, Institutionen oder Dritter sowie für die staatlichen Aufgaben von bleibendem Wert sind, als archivwürdig gelten. Darüber hinaus sollen auch Unterlagen der Strafverfolgungsbehörden, die Staatsschutzdelikte nach dem Strafgesetzbuch bzw. dem Vereinsgesetz betreffen dem Archivrecht unterfallen. 

Wie beurteilen Sie die vorgeschlagene Erweiterung der archivwürdigen Unterlagen?

3. Kommunale Archive

In § 4 des Gesetzentwurfs sollen die Grundzüge des kommunalen Archivwesens unter Beachtung der Selbstverwaltungsgarantie bestimmt werden und die bestehenden Regelungen hierzu erweitert werden. Insbesondere soll klargestellt werden, dass es sich um eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis handelt, die damit nicht vollständig in private Hände gelegt werden kann. Kann sich eine Gemeinde kein eigenes Archiv leisten und übernimmt kein anderes öffentliches Archiv die Aufgabe soll das Archiv des Landkreises gegen Kostenausgleich das Archivgut aufnehmen.

Wie beurteilen Sie die vorgeschlagene Regelung zu den kommunalen Archiven und deren Finanzierung?

4. Fachberatung und Ausbildung durch das Landesarchiv

Das Landesarchiv soll künftig im Rahmen seiner Möglichkeiten andere Thüringer Archive, Vereine und Organisationen mit historischer Zielsetzung beraten und sich um die Aus- und Fortbildung des archivarischen Fachpersonals kümmern.

Wie bewerten Sie die vorgeschlagene Struktur, Organisation sowie die Erweiterung der Aufgaben des Landesarchivs?

5. Digitales Gedächtnis des Freistaats Thüringen

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Landesarchiv im Zuge der Entwicklung der digitalen Verwaltung und des geplanten Umstiegs der Verwaltung auf die elektronische Akte ein Digitales Magazin einrichtet und bei der Festlegung von landesweit gültigen Standards zur Übernahme elektronischer Daten mitwirkt. Bei der Planung, vor Einführung und bei wesentlichen Änderungen von IT-Systemen soll das Landesarchiv rechtzeitig vorab informiert werden. Die Kosten für die Übertragung digitaler Daten sollen die abgebenden Stellen tragen. Nach § 18 Absatz 8 des Gesetzentwurfs sollen öffentliche Archive berechtigt sein, insbesondere im Rahmen der Digitalisierung, Archivgut öffentlich zugänglich zu machen. Sie müssen dabei die Interessen betroffener Personen und Dritter vor allem den Schutz von personenbezogenen Daten und mögliche Urheberrechte wahren.

Wie beurteilen Sie die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Archivierung von elektronischen Akten und zur Zugänglichmachung von digitalisiertem Archivgut?

6. Benutzung von Archivgut

Nach § 16 Absatz 1 des Gesetzentwurfs soll Jedermann das Recht haben, Archivgut in öffentlichen Archiven auf Antrag zu nutzen, soweit nicht Schutzfristen, Einschränkungen in besonderen Fällen oder andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, welche nach aktueller Rechtslage erforderlich ist, soll damit künftig entfallen. Ein besonderer Fall, der eine Einschränkung der Nutzung zulässt, soll künftig auch in Fällen vorliegen, wenn Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden, Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen oder aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere aufgrund der Verfolgung sachwidriger Interessen.

Wie bewerten Sie die Einführung eines „Jedermann-Rechts“ auf Zugang zu öffentlichem Archivgut und die Aufnahme der weiteren Einschränkungsmöglichkeiten?

7. Barrierefreiheit

Der Gesetzentwurf sieht in § 16 Absatz 4 vor, dass die öffentlichen Archive den Zugang zu ihrem Archivgut schrittweise barrierefrei gestalten sollen.

Welche Auffassung vertreten sie zu der Regelung der schrittweisen Barrierefreiheit?

8. Weiterer Regelungsbedarf

Welche zusätzlichen Gesichtspunkte bzw. Regelungen sollten Ihrer Meinung nach in den Gesetzentwurf aufgenommen werden?

§ 3 Abs,2