Verfassungsschutz in Thüringen

Entwurf vom 19. Februar 2014
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Innenausschuss
Die Diskussion ist seit dem 25.05.2014 archiviert
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Zurzeit befinden sich die Gesetzentwürfe der Landesregierung (Drucksache 5/7452) sowie der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksachen 5/7327/7328) zum Thüringer Verfassungsschutzgesetz bzw. zur Thüringer Verfassung in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu einzelne Fragen, mit denen sich der Innenausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innenausschusses nehmen.

Diskutieren Sie mit!

Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt

Das Thüringer Gesetz zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 12.03.2014 ist nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8 vom 28.08.2014, S. 529 - 544 verkündet worden.

Gesetzesbeschluss

Der Thüringer Landtag beschloss in seiner 158. Sitzung am 16.07.2014, den Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 5/7452) unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses (Drucksache 5/8007) anzunehmen. Damit tritt das Thüringer Gesetz zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften in der Fassung dieser Beschlussempfehlung (Drucksache 5/8007) des Innenausschusses am 1. Januar 2015 in Kraft.

Der Thüringer Landtag beschloss in seiner 158. Sitzung am 16.07.2014 zudem, die Gesetzentwürfe der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksachen 5/7327/7328) abzulehnen. Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/8034 eingebrachte Änderungsantrag zu der Beschlussempfehlung des Innenausschusses in der Drucksache 5/8006 wurde ebenfalls abgelehnt.

Beschlussempfehlungen des Innenausschusses vom 11.07.2014

Der Innenausschuss empfiehlt dem Plenum des Thüringer Landtags, den Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 5/7452) mit einigen Änderungen anzunehmen. Hierzu wird auf die Drucksache 5/8007 [Beschlussempfehlung (PDF), nicht barrierefrei] verwiesen.

In den Drucksachen 5/8005 [Beschlussempfehlung (PDF), nicht barrierefrei] und 5/8006 [Beschlussempfehlung (PDF), nicht barrierefrei] empfiehlt der Innenausschuss dem Plenum des Thüringer Landtags, die Gesetzentwürfe der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksachen 5/7327/7328) abzulehnen. Zu der Beschlussempfehlung des Innenausschusses in Drucksache 5/8006 hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/8034 (PDF, nicht barrierefrei) einen Änderungsantrag gestellt.

Ende der Online-Diskussion

Die Gesetzentwürfe der Landesregierung (Drucksache 5/7452 vom 12.03.2014) sowie der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksachen 5/7327/7328 vom 19.02.2014) zum Thüringer Verfassungsschutzgesetz bzw. zur Thüringer Verfassung wurden nach Maßgabe des Beschlusses des Innenausschusses vom 04.04.2014 am 09.04.2014 zum Zwecke der Bürgerbeteiligung auf die Internetseite des Diskussionsforums des Thüringer Landtags gestellt. Bis zum 25.05.2014, 24:00 Uhr, konnten Sie Ihre Meinung zu den Gesetzentwürfen darlegen.

Gesetzentwürfe der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Landesregierung zur Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes (Drucksachen 5/7328/7452) bzw. zur Änderung der Thüringer Verfassung (Drucksache 5/7327)

In Artikel 97 der Thüringer Landesverfassung ist die Gewährleistung eines effektiven und transparenten Schutzes der verfassungsmäßigen Ordnung in Thüringen verankert. Um dies zu gewährleisten, ist eine Landesbehörde einzurichten. Deren Aufgaben und Befugnisse sind im Thüringer Verfassungsschutzgesetz geregelt. Sie wird von der parlamentarischen Kontrollkommission überwacht. Vorgaben für den Verfassungsschutz auf Landesebene ergeben sich auch aus Bundesrecht. Derzeit werden die Aufgaben des Verfassungsschutzes in Thüringen durch das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz als obere Landesbehörde, welche unmittelbar dem Thüringer Innenministerium unterstellt ist, in eigener Verantwortung ausgeführt.

Der Verfassungsschutz ist der zivile und deutsche Inlandsnachrichtendienst. Er soll dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder dienen sowie dem Entstehen von Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, vorbeugen.

Die Gesetzentwürfe der Landesregierung und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sehen anlässlich der Aufklärung der Vorgänge in den neunziger Jahren im Zusammenhang mit der Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) sowie anlässlich der Aufklärung über die V-Mann-Tätigkeit des früheren NPD-Funktionärs Kai-Uwe Trinkaus für das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz eine grundlegende Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Thüringen und eine Auflösung des Landesamtes für Verfassungsschutz vor.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde am 21.03.2014 im Plenum des Thüringer Landtags erstmals beraten und in gleicher Sitzung an den Innenausschuss überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung der einzelnen Regelungen in der Drucksache 5/7452 verwiesen.
Bereits am 27.02.2014 wurden die Gesetzentwürfe der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksachen 5/7327/7328) vom 19.02.2014 erstmals im Plenum des Thüringer Landtags beraten und in gleicher Sitzung an den Innenausschuss überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründungen in den Drucksachen 5/7327 und 5/7328 verwiesen.

"Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen" und "Gesetz zur Auflösung des Landesamtes für Verfassungsschutz und Neufassung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes" - Gesetzentwürfe der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -

"Thüringer Gesetz zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften"

- Gesetzentwurf der Landesregierung -

1 (Zuschriften) Stellungnahmen von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen der Anhörung

Der Innenausschuss hat in seiner 71. Sitzung am 04.04.2014 beschlossen, ein Anhörungsverfahren durchzuführen und die diesbezüglich von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen eingereichten Stellungnahmen im Diskussionsforum des Thüringer Landtags zur Verfügung zu stellen. Auf die Zuschriften können Sie auch in Ihren Beiträgen zu den einzelnen Fragen im Forum Bezug nehmen.

Im Folgenden finden Sie die verfügbaren Stellungnahmen:

- Zuschrift 5/1997 Prof. Dr. Bull vom 17.04.2014 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 5/2011 Prof. Dr. Gusy vom 29.04.2014 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 5/2012 Amnesty International vom 28.04.2014 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 5/2013 Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. vom 29.04.2014 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 5/2022 Dr. Dr. h.c. Hirsch vom 01.05.2014 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 5/2027 Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2014 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 5/2036 Katholisches Büro Erfurt vom 06.05.2014 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 5/2049 Rechtsanwälte Elster & Pietrzyk vom 08.05.2014 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 5/2050 Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein vom 08.05.2014 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 5/2057 Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.05.2014 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 5/2059 Bundesamt für Verfassungsschutz vom 06.05.2014 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 5/2060 Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung in Thüringen vom 09.05.2014 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 5/2079 Dr. Schäfer vom 08.05.2014 (PDF, nicht barrierefrei)

- Zuschrift 5/2084 Deutscher Gewerkschaftsbund vom 12.05.2014 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 5/2085 Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz vom 12.05.2014 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 5/2087 Rechtsanwaltskammer Thüringen vom 12.05.2014 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 5/2093 Thüringer Bündnisse, Initiativen und Netzwerke gegen Rechts vom 15.05.2014 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 5/2096 Fraktion Bündnis 90_Die Grünen im Abgeordnetenhaus von Berlin vom 15.05.2014 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 5/2097 Dr. Koerting vom 15.05.2014 (PDF, nicht barrierfrei)

- Zuschrift 5/2113 Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 22.05.2014 (PDF, nicht barrierfrei)

2 Vortext Gesetzentwürfe insgesamt

Die Gesetzentwürfe der Landesregierung und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sehen eine grundlegende Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Thüringen vor.

2a Gesetzentwürfe insgesamt

a) Wie bewerten Sie den Gesetzentwurf der Landesregierung insgesamt?

Keine erhöhte Transparenz

2b Gesetzentwürfe insgesamt

b) Wie bewerten Sie die Gesetzentwürfe der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN insgesamt?

Struktureller und personeller Neuanfang

3a neue Verfassungsschutzbehörde

a) Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht die Wahrnehmung der Aufgaben des Verfassungsschutzes, nicht wie bisher durch eine obere Landesbehörde - das Landesamt für Verfassungsschutz - sondern durch eine selbständige Organisationseinheit in Form eines Amtes für Verfassungsschutz beim Innenministerium vor. Mit der Integration der Aufgaben des Verfassungsschutzes in das Innenministerium und der Regelung klarer Berichtspflichten über maßgebliche nachrichtendienstliche Handlungen gegenüber der Behördenleitung sollen u. a eine stärkere behördliche Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit gewährleistet, die Aufgabenerledigung optimiert, die parlamentarische Kontrolle gestärkt und die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes transparenter gestaltet werden. Insbesondere soll zur Unterstützung des Präsidenten des Verfassungsschutzes im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion eine von den übrigen Referaten des Verfassungsschutzes personell und organisatorisch getrennte Organisationseinheit geschaffen werden. Diese sog. „Stabsstelle Controlling“ soll dem Präsidenten unmittelbar unterstellt werden; jedoch im Hinblick auf die Beurteilung der Recht und Zweckmäßigkeit der eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel diesem gegenüber weisungsfrei sein.

Wie bewerten Sie diese Vorschläge?

Keine eindeutige Entscheidung

3b neue Verfassungsschutzbehörde

b) Die Gesetzentwürfe der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sehen ebenfalls vor, die Aufgaben des Verfassungsschutzes in das Thüringer Innenministerium zu integrieren. Um eine stärkere unmittelbare Kontrolle durch die Landesregierung gewährleisten zu können, wird vorgeschlagen, das bisherige Landesamt für Verfassungsschutz vollständig aufzulösen und den Verfassungsschutz als eigenständige Abteilung des Thüringer Innenministeriums neu zu errichten. Gleichzeitig soll zur Fach- und Rechtsaufsicht über diese Abteilung in der Staatskanzlei ein entsprechendes Referat eingerichtet werden. Zur Sicherstellung einer umfassenden Neuausrichtung ist neben einem organisatorischen auch ein personeller Neuanfang vorgesehen. Die Beschäftigten oder ehemaligen Beschäftigten des Landesamtes für Verfassungsschutz sollen weder in der neu zu schaffenden Abteilung für Verfassungsschutz im Innenministerium noch in der Aufsicht über diese eingesetzt, sondern unter einer anderen Verwendung im öffentlichen Dienst weiterbeschäftigt werden. Zur Abwicklung des Landesamtes für Verfassungsschutz und zum personellen und organisatorischen Neuaufbau der Abteilung für Verfassungsschutz im Innenministerium ist (in § 3) geregelt, einen Gründungsbeauftragten einzusetzen.

Wie bewerten Sie diese Vorschläge?

4a Aufgaben des Verfassungsschutzes

a) Mit Blick auf den Aufgabenbereich der Thüringer Justiz- und Polizeibehörden schlagen die Gesetzentwürfe zur Aufgabenpriorisierung und Vermeidung von Doppelzuständigkeiten vor, die Aufgabe der Beobachtung von Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität aus dem Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes zu streichen. Der Gesetzenwturf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht daneben vor, die Aufgabe der Beobachtung früherer, fortwirkender unbekannter Strukturen und Tätigkeiten der Aufklärungs- und Abwehrdienste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ebenfalls zu streichen.

Wie beurteilen Sie die Reduzierung der Aufgaben des Verfassungsschutzes?

Reduzierung der Aufgaben ist ein richtiger Ansatz

4b Aufgaben des Verfassungsschutzes

b) Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht außerdem (in § 5) eine Ausweitung der Öffentlichkeitsarbeit der Verfassungsschutzbehörde vor, mit dem Ziel, Funktion und Aufgaben des Verfassungsschutzes einer breiten Öffentlichkeit transparent zu machen. Dies soll durch die Einrichtung und Pflege einer entsprechenden Internetpräsenz zusätzlich unterstützt werden. Neben den parlamentarischen Gremien, der Landesregierung und anderen öffentlichen Stellen soll auch die Öffentlichkeit über die vom Verfassungsschutz beobachteten Bestrebungen und Tätigkeiten (ggf. auch unter Nennung sog. Verdachtsfälle), die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, informiert werden.

Wie bewerten Sie diese Regelung?

Keine Neuerung

4c Aufgaben des Verfassungsschutzes

c) Der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legt zudem u. a. fest, dass zukünftig allein der Leiter der Verfassungsschutzbehörde bestimmen und anordnen soll, welche Objekte und Bestrebungen zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes zu beobachten sind (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 6 und 7 des Gesetzentwurfs der Fraktion). Die Aufnahme und Beendigung von Beobachtungen einzelner Bestrebungen sowie einzelne Maßnahmen (insbesondere der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel) und die dabei erhobenen Daten sollen fortlaufend und lückenlos dokumentiert werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 8 des Gesetzentwurfs der Fraktion). Daneben soll die Bestimmung eines Beobachtungsobjektes und dessen weitere Beobachtung regelmäßig überprüft und diese ggf. gemäß den festgesetzten gesetzlichen Voraussetzungen beendet werden (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 10 und 11 des Gesetzentwurfs der Fraktion).
Zudem ist vorgesehen, dass nachrichtendienstliche Maßnahmen (nach § 6 Abs. 1 Nummern 6, 7 und 10 bis 12 des Gesetzentwurfs der Fraktion) einen schriftlichen Antrag durch den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Innenministerium beim Leiter der Verfassungsschutzbehörde erfordern (vgl. § 9 Abs. 1 des Gesetzentwurfs der Fraktion).

Wie beurteilen Sie diese Regelungen?

Erhöhte Transparenz und Selbstkontrolle

4d Aufgaben des Verfassungsschutzes

d) Um die Zusammenarbeit zwischen Verfassungsschutz und Polizei zu intensivieren und stärker zu institutionalisieren, soll das Zusammenwirken des Verfassungsschutzes und des Landeskriminalamtes in der 2007 gebildeten Thüringer Informations- und Auswertungszentrale (TIAZ) gesetzlich verankert werden (vgl. § 4 Abs. 4 im Gesetzentwurf der Landesregierung). Diese hat die Aufgabe, die Informationen der Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz aus den verschiedenen Phänomenbereichen des Extremismus zu bündeln und gemeinsam auszuwerten.

Wie beurteilen Sie die gesetzliche Verankerung der Zusammenarbeit zwischen Verfassungsschutz und Polizei in der TIAZ?

Trennungsgebot muss berücksichtigt werden

5 Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde

Der Gesetzentwurf der Landesregierung normiert (in § 9) Voraussetzungen, unter denen die Verfassungsschutzbehörde, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten Auskunft verlangen können. Der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dagegen schließt dies (in § 5 Abs. 3) aus.

Wie bewerten Sie die Regelungen im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Auskunftsverlangen nach dem Telekommunikationsgesetz? Wie bewerten Sie die Regelungen im Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Auskunftsverlangen nach dem Telekommunikationsgesetz, auch vor dem Hintergrund des Datenschutzes, insbesondere der zunehmenden Erhebung von Bestands- und Verbindungsdaten?

Ablehnung der Erhebung von Bestands- und Verbindungsdaten

6a Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel

a) Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung sollen (in den §§ 10 ff.) klare Regelungen zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, insbesondere zum Einsatz sowie zur Auswahl, Führung und Kontrolle von Vertrauenspersonen (V-Leuten) geschaffen werden (vgl. § 12 des Gesetzentwurfs der Landesregierung).

Wie beurteilen Sie diese Bestimmungen?

Kein weiterer Einsatz von V-Personen

6b Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel

b) Demgegenüber wird der Einsatz von Vertrauenspersonen und sonstigen geheimen Informanten etc. im Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für unzulässig erklärt (vgl. § 7 des Gesetzentwurfs der Fraktion). Auf die Verwendung von Informationen, die durch V-Leute anderer Dienste gewonnen wurden, soll verzichtet werden. Gleichzeitig sollen die Auswirkungen der Abschaffung der V-Leute zum 31. Dezember 2016 wissenschaftlich evaluiert und bei Feststellung einer erheblichen Auswirkung auf die Erkenntnislage des Verfassungsschutzes sowie einer erheblichen Gefährdung der Aufgabenerfüllung über eine entsprechende Neuregelung des Einsatzes von V-Leuten entschieden werden. Allein der Einsatz von verdeckt, unter Einsatz einer Legende eingesetzten Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde soll zulässig sein (vgl. §§ 6 und 12 des Gesetzentwurfs der Fraktion).

Wie beurteilen Sie diese Regelungen?

6c Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel

c) Während der Gesetzentwurf der Landesregierung (in §§ 10 Abs. 1 Nr. 6 und § 11 Abs. 2) das Mithören und Aufzeichnen des in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel im Einzelfall zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr für einzelne Personen zulässt, soll eine solche akustische Wohnraumüberwachung nach dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (in § 6 Abs. 1 Nr. 6) nicht zugelassen werden.

Wie beurteilen Sie die Regelungen zur akustischen Wohnraumüber-wachung?

Keine Wohnraumüberwachung durch den Verfassungsschutz

6d Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel

d) Sowohl der Gesetzentwurf der Landesregierung (in § 10 Abs. 6) als auch der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE Grünen (in § 8) sehen die Aufnahme von Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel vor. Zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gehören insbesondere innere Vorgänge, wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art, die gegenüber engen Freunden oder Familienangehörigen zum Ausdruck gebracht werden. Auch das nach den §§ 53, 53a der Strafprozessordnung (StPO) geschützte Vertrauensverhältnis zu Berufsgeheimnisträgern, wie zum Beispiel Geistliche in ihrer Eigenschaft als Seelsorger und Rechtsanwälte, zählt zum geschützten Kernbereich. Der Gesetzentwurf der Landesregierung lässt darüber hinaus (in § 10 Abs. 4) den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, die sich gegen zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger i. S. d. §§ 53 und 53a StPO richten, nach Maßgabe des § 160a StPO zu.

Wie beurteilen Sie die Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und zum Schutz der Berufsgeheimnisträger?

7 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten

Zur besseren Koordinierung der operativen Zusammenarbeit im Verfassungsschutzverbund sollen mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung (in § 13 Absatz 2 Satz 2) die Voraussetzungen für die Einrichtung einer zentralen V-Mann-Datei auf Bundesebene geschaffen werden.

Wie beurteilen Sie die Bestimmung zur Einrichtung einer zentralen V-Mann-Datei?

Zentrale V-Personen-Datei ist kein Allheilmittel

8 amtliche Mitteilung an betroffene Personen

Die Gesetzentwürfe legen für Fälle der Anwendung in die Rechte der betroffenen Personen erheblich eingreifender nachrichtendienstlicher Mittel eine grundsätzliche Pflicht der Verfassungsschutzbehörde zur Benachrichtigung dieser (betroffenen) Personen über die ihnen gegenüber angewandten Maßnahmen fest und normieren besondere Ausnahmen zur Abweichung von dieser grundsätzlichen Mitteilungspflicht (vgl. § 18 des Gesetzentwurfs der Landesregierung bzw. § 6 Absätze 5 bis 7 und § 10 Abs. 5 des Gesetzentwurfs der Fraktion). Der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legt insbesondere eine Mitteilungspflicht im Hinblick auf die Art der Maßnahme sowie die dabei erhobenen Daten und Informationen fest. Vorgesehen ist zudem, sofern drei Monate nach Beendigung einer Maßnahme noch keine Benachrichtigung erfolgte, dass eine weitere Zurückstellung der Mitteilung einer richterlichen Zustimmung bedarf.

Wie beurteilen Sie die Regelungen zur Mitteilungspflicht?

9 Vortext Grundsätze und Befugnisse der parlamentarischen Kontrollkommission

Gemäß Artikel 97 Satz 3 der Thüringer Verfassung wird die Tätigkeit der für den Verfassungsschutz zuständigen Behörde durch eine parlamentarische Kontrollkommission überwacht. Die Gesetzentwürfe verfolgen nunmehr das Ziel, die Kontrollbefugnisse der parlamentarischen Kontrollkommission zu stärken und zu präzisieren.

9a Grundsätze und Befugnisse der parlamentarischen Kontrollkommission

a) Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht (in den §§ 24 bis 34) u. a. vor, die Unterrichtungspflichten der Landesregierung zur Tätigkeit des Verfassungsschutzes gegenüber der in geheimer Sitzung beratenden parlamentarischen Kontrollkommission zu konkretisieren und die parlamentarische Kontrolle insbesondere im Hinblick auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zu stärken. Zusätzlich soll zukünftig die parlamentarische Kontrollkommission für das Werben und das Führen von V-Leuten im Einzelfall durch eine Zustimmungsregelung mitverantwortlich werden.

Wie beurteilen Sie den Vorschlag der Landesregierung zu den Regelungen zur parlamentarischen Kontrollkommission?

Klare Trennung von Exekutive und Legislative nicht gegeben

9b Grundsätze und Befugnisse der parlamentarischen Kontrollkommission

b) Demgegenüber bestimmt der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (in den §§ 26 bis 37) u. a., dass die Beratungssitzungen der parlamentarischen Kontrollkommission grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen stattfinden sollen. Dies soll eine größere Transparenz der Arbeit des Verfassungsschutzes und der Kontrolle gewährleisten. Darüber hinaus sollen ebenfalls die Unterrichtungspflichten der Landesregierung zur Arbeit der Verfassungsschutzbehörde gegenüber der parlamentarischen Kontrollkommission sowie deren Befugnisse konkretisiert werden.

Wie beurteilen Sie den Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu den Regelungen zur parlamentarischen Kontroll-kommission?

Öffentliche Sitzung der ParlKK schafft Transparenz

10 Forschungsaufträge

Der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht (in § 41) die regelmäßige Vergabe von Forschungsaufträgen an unabhängige Forschungseinrichtungen und Universitäten zu Beobachtungsobjekten und einzelnen für verfassungsfeindlich gehaltenen Bestrebungen durch die Landesregierung - auf Vorschlag des Leiters der für den Verfassungsschutz zuständigen Behörde - vor. Damit soll eine unabhängige gesellschaftliche Kontrolle der Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes gewährleistet werden.

Wie beurteilen Sie diesen Vorschlag?

Andere Sichtweisen in den Verfassungsschutz einspeisen
Keine Verantwortung für Forschungsaufträge an den VS

11. Weiterer Regelungsbedarf

Welche zusätzlichen Gesichtspunkte bzw. Regelungen sollten Ihrer Meinung nach ggf. in ein Gesetz zur Neufassung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes aufgenommen werden?