Weiterer Ausbau der direkten Demokratie
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 7/158) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend können Sie Ihre Meinung zu dem Gesetzentwurf abgeben, mit dem sich der Verfassungsausschuss derzeit befasst. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Verfassungsausschusses nehmen.
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Die von Sachverständigen, Interessensvertretern und anderen Auskunftspersonen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen können mit Zustimmung der Angehörten hier in der Beteiligtentransparenzdokumentation eingesehen werden.
Information zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen – Weiterer Ausbau der direkten Demokratie vom 22.01.2020
Nachdem durch das Thüringer Gesetz zur direkten Demokratie auf kommunaler Ebene im Jahr 2016 das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in Kraft getreten ist und die Thüringer Kommunalordnung geändert wurde, soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nun die direkte Demokratie auf Landesebene weiter ausgebaut werden. Dafür soll die Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) in drei Artikeln geändert werden. Die Änderung der Verfassung bedarf gemäß
Artikel 83 ThürVerf einer Zweidrittelmehrheit des Landtags. Die geplante Verfassungsänderung betrifft die bisherigen Bestimmungen zur Altersgrenze des aktiven Wahlrechts, zum Bürgerantrag und zu Volksbegehren. Dadurch soll unter anderem eine frühzeitige Teilnahme und Mitbestimmung der Jugendlichen an demokratischen Entscheidungsprozessen ermöglicht werden. Der Bürgerantrag soll zu einem Einwohnerantrag umgewandelt werden. Demnach sollen Jugendliche ab 14 Jahren Anliegen an den Landtag zur Debatte herantragen können. Ebenfalls sollen sich auch in Thüringen lebende Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit beteiligen können, da sie von Themendebatten und Entscheidungen des Landtags in ihrem Alltag betroffen seien. Das Unterschriftenquorum soll von 50.000 auf 10.000 Unterschriften gesenkt werden. Darüber hinaus soll der Umfang der zulässigen Sach- und Regelungsthemen für Volksbegehren erhöht und dadurch die Einflussmöglichkeit der Bürger gesteigert werden. Dazu soll der so genannte Finanzvorbehalt in Artikel 82 Absatz 2 ThürVerf so verändert werden, dass zukünftig auch Volksbegehren mit finanziellen Auswirkungen auf zukünftige Haushalte stattfinden können. Ausgenommen sind Volksbegehren zum laufenden Haushalt. Die Initiatoren sollen einen Deckungsvorschlag zu den Mehrkosten vorweisen. Die Anzahl der notwendigen Unterschriften für ein erfolgreiches Volksbegehren (Quorum) wird halbiert.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung der einzelnen Regelungen in der Drucksache 7/158 verwiesen.
Der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde in der 5. Plenarsitzung des Thüringer Landtags am 30.01.2020 erstmals beraten und zunächst federführend an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz überwiesen. Mit Ziffer 3 des Beschlusses des Plenums des Thüringer Landtags vom 06.03.2020 (Drs. 7/513) wurde die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz gemäß § 57 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags (GO) zurückgenommen und stattdessen gemäß § 57 Absatz 1 Satz 1 GO die Überweisung an den neu geschaffenen Verfassungsausschuss beschlossen.
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Drucksache 7/158: Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN311.53 KB Auszug des Plenarprotokolls der 5. Sitzung des Thüringer Landtags vom 30.01.2020 229.55 KB