§ 2 Stationäre Einrichtungen
Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, Drucksache 5/7006) vom 11.12.2013 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu Fragen sowie die einzelnen Paragraphen, mit denen sich der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen und Bestimmungen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit nehmen.
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§ 2 Stationäre Einrichtungen
(1) Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen,
1. die dem Zweck dienen, ältere, pflegebedürftige oder behinderte oder von Behinderung bedrohte volljährige Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,
2. die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und
3. entgeltlich betrieben werden.(2) Zu den stationären Einrichtungen zählen auch die mit diesen verbundenen Außenwohngruppen, soweit sie der Einrichtung organisatorisch und wirtschaftlich zugeordnet sind und dem gleichen Zweck dienen.
(3) Auf Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1, die der vorüber gehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeiteinrichtungen), findet § 7 keine Anwendung. Als vorübergehend im Sinne von Satz 1 ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten an zusehen.
(4) Die stationären Einrichtungen müssen die Anforderungen des Zweiten und Dritten Abschnittes erfüllen.
"Stationäre Einrichtung" deutet üblicherweise auf nichthäusliche Umgebung hin. Text spricht jedoch von Wohnraumüberlassung in zwingender Verbindung mit Betreuungsleistung