§ 14 Anzeigepflichten bei nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen

Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz

Entwurf vom 11. Dezember 2013
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit
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Die Diskussion ist seit dem 13.03.2014 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, Drucksache 5/7006) vom 11.12.2013 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu Fragen sowie die einzelnen Paragraphen, mit denen sich der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen und Bestimmungen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit nehmen.

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§ 14 Anzeigepflichten bei nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen

Wer den Betrieb einer nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der vorgesehenen Inbetriebnahme anzuzeigen. Zur Anzeige sind der Träger der nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform sowie der Anbieter des ambulanten Dienstes, der die Bewohner pflegt oder betreut, verpflichtet. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. den vorgesehenen Zeitpunkt des Beginns der Leistungserbringung,
2. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform der natürlichen oder juristischen Person, welche die nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnform als Träger betreibt oder den Wohnraum zur Verfügung stellt, sowie den Anbieter mit Namen und Anschrift, der die Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringt,
3. den Standort und die Anschrift der nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform,
4. die mögliche Anzahl der Bewohner,
5. das Leistungsangebot der nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform unter Berücksichtigung bestimmter Krankheitsbilder oder Behinderungen und der Pflegestufe der Bewohner, aufgeschlüsselt nach Art, Inhalt und Umfang der Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt, sowie
6. je ein Muster der Verträge zur Wohnraumüberlassung und der zwischen dem Bewohner und dem Anbieter der Pflege- und Betreuungsleistungen abzuschließenden Verträge.
Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 bis 6 betreffen. § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 gelten entsprechend.