§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz

Entwurf vom 11. Dezember 2013
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit
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Die Diskussion ist seit dem 13.03.2014 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, Drucksache 5/7006) vom 11.12.2013 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu Fragen sowie die einzelnen Paragraphen, mit denen sich der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen und Bestimmungen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit nehmen.

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§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 oder entgegen § 14 Satz 1 und 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. eine stationäre Einrichtung oder nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnform betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung nach § 22 Abs. 1 bis 3 untersagt worden ist,
3. entgegen § 12 Abs. 1 sich Geld oder geldwerte Leistungen, beispielsweise in testamentarischer Form, versprechen oder gewähren lässt.

(2) Mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den nach § 28 Abs. 1 weiter geltenden Rechtsverordnungen nach dem Heimgesetz (HeimG) in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2790) zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf § 21 HeimG in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung verweisen,
2. den aufgrund von § 27 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweisen,
3. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 oder § 14 Satz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 3. Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 und § 16 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 oder den §§ 20 oder 21 zuwiderhandelt.