§ 29 Anwendungsregelung
Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz
Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, Drucksache 5/7006) vom 11.12.2013 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie hierzu Fragen sowie die einzelnen Paragraphen, mit denen sich der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen und Bestimmungen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit nehmen.
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§ 29 Anwendungsregelung
Sofern andere Gesetze oder Rechtsverordnungen den Begriff „Heime" im Sinne des Heimgesetzes verwenden, gilt dafür im Zweifel der Begriff der „stationären Einrichtung" im Sinne des § 2 Abs. 1.