2 b) Wie beurteilen Sie das Auseinanderfallen von aktivem und passivem Wahlrecht auf kommunaler Ebene?
Herabsetzung des Wahlalters in Thüringen auf 16 Jahre
Zurzeit befinden sich die Gesetzentwürfe der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen und des Thüringer Landeswahlgesetzes sowie das Dritte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes vom 10. Juni 2015 (Drucksachen 6/684/685) in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschusses nehmen.
Diskutieren Sie mit!
2 b) Wie beurteilen Sie das Auseinanderfallen von aktivem und passivem Wahlrecht auf kommunaler Ebene?
b) Wie beurteilen Sie das Auseinanderfallen von aktivem und passivem Wahlrecht auf kommunaler Ebene?
Ich finde das aktive und passive Wahlrecht gehören zusammen und halte am Wahlalter mit 18 Jahren fest, also mit der Volljährigkeit. Da man ab da davon ausgehen kann, dass der Heranwachsende die geistige Reife erreicht hat, die es für wichtige Entscheidungen, besonders für politische bedarf. Man wählt ja nicht irgendeine Farbe, sondern eine Partei und die mit ihr verbundenen Personen und deren Inhalte, von denen man hofft, dass sie die Gesellschaft voranbringen.
Durch diese Differenzierung ist es zunächst für Jugendliche möglich, Verantwortung für sich selbst zu übernehmen, indem politische Einflussnahme ausgeübt wird. Verantwortung für andere durch ein passives Wahlrecht wahrzunehmen, gelingt vielleicht zwei Jahre später noch besser.