2. Förderung der Gleichstellung/Gleichstellungsbeauftragter

Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes

Entwurf vom 25. Oktober 2017
Eingebracht durch CDU-Fraktion
Federführender Ausschuss Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft
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Die Diskussion ist seit dem 08.01.2018 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der CDU-Fraktion zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes vom 25. Oktober 2017 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Wirtschaft und Wissenschaft nehmen.

Diskutieren Sie mit!

2. Förderung der Gleichstellung/Gleichstellungsbeauftragter

Gemäß § 6 Abs. 1 ThürHG fördern und sichern die Hochschulen die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern; sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, dass Frauen und Männer ihrer Qualifikation entsprechend gleiche Entwicklungsmöglichkeiten haben und bestehende Nachteile beseitigt werden.

Deshalb soll die bisherige Regelung in § 6 Abs. 3 ThürHG, wonach die Gleichstellungsbeauftragte aus der Gruppe der Hochschullehrer oder der akademischen Mitarbeiter gewählt wird, aufgehoben werden, so dass an den Universitäten nunmehr nicht nur – wie bislang – die akademischen Mitarbeiter, sondern auch die Mitarbeiter anderer Statusgruppen die Funktion des Gleichstellungsbeauftragten ausüben können. Die darüber hinaus öffentlich diskutierte Einführung einer starren Frauenquote bei der Besetzung von Hochschulgremien ist im Gesetzentwurf der CDU-Fraktuion ausdrücklich nicht vorgesehen.

Wie beurteilen Sie die geplante Regelung zur Gleichstellungsbeauftragten?