4. Gute Beschäftigungsbedingungen an den Hochschulen

Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes

Entwurf vom 25. Oktober 2017
Eingebracht durch CDU-Fraktion
Federführender Ausschuss Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft
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Die Diskussion ist seit dem 08.01.2018 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der CDU-Fraktion zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes vom 25. Oktober 2017 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Wirtschaft und Wissenschaft nehmen.

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4. Gute Beschäftigungsbedingungen an den Hochschulen

Ein weiteres Ziel des Gesetzentwurfs der CDU-Fraktion ist die Schaffung von Planungssicherheit und verlässlicher Beschäftigungsbedingungen für das wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal. Dementsprechend soll die Verpflichtung der Hochschulen normiert werden, mit den Mitarbeitern eine Qualifizierungsvereinbarung abzuschließen, die insbesondere das Qualifizierungsziel, einen Zeitplan zur Erreichung des Ziels, die Art der Betreuung und die dafür geltenden Standards sowie sonstige Rechte und Pflichten der Beteiligten festlegt.

Wie beurteilen Sie diese Regelungen zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen an den Hochschulen?

05. Januar 2018 | katze4u
Qualitätsmanagement statt gute Beschäftigungsbedingungen

Im Grunde ist der Vorstoß in Sachen Personalentwicklung längst überfällig und als Maßnahme einer Qualitätsinitiative sehr zu begrüßen. Allerdings fehlen hierzu notwendige institutionell verankerte Stukturen, in der die damit verbundene gestärkte Verantwortung gegenüber der Mitarbeiter sinnvoll umgesetzt werden kann. Offen bleibt: wo liegt die Verantwortung, wer trägt schließlich die Führungsverantwortung und wer gewährleistet die notwendige Begleitung der Zielvereinbarung und -erreichung? Ohne diesen Aspekt zu berücksichtigen bleibt diese Maßnahme Lippenbekenntnis oder Verwaltungsangelegenheit und verfehlt das Ziel der Verbesserung von Beschäftigungsbedingungen.

Als wirksame Maßnahme zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen greift sie zu kurz. Hier sind über einen vage formulierten Qualifizierungs- und Entwicklungsansatz hinaus weitere grundsätzliche gesetzliche Novellierungen der ThürLVVO erforderlich, die Entwicklung und Umsetzung innovativer Lehrformaten, betreuungsintensive Lehrformate, Regelungen zur Weiterqualifizierung und überfachlichem Austausch fixiert und Regelungen schafft, die die Anerkennung der tatsächlichen Leistungen im Blick hat und den Beschäftigungsbedingungen einer zeitgemäßen Hochschullehre gerecht wird. Das sind erforderliche Handlungsspielräume, die die o.g. Qualitätsinitiatve über die formale Personalentwicklung hinaus erst ermöglichen. Nur so können für den einzelnen Beschäftigten sinnvolle Qualifizierungs- und Entwicklungsziele eröffnet werden, die auch auf eine Entwicklung innovativer Hochschulkultur ausgerichtet sind.

Klar und nachvollziehbar sollte zur Verbesserung von Beschäftigungsbedingungen in einer dringend zu innovierenden und novellierten ThürLVVO, insbesondere für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, konkretisiert werden welche Aufgaben in Abgrenzung zur Professur von diesen erbracht werden, um auf dieser Basis eine angemessene Lehrdeputatregelung zu gewährleisten. In der aktuellen Fassung sind die bisherigen Abgrenzungen unzureichend und eine notwendige (erhebliche) Differenzierung der Beschäftigungsbedingungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten und Fachhochschulen nicht nachvollziehbar und als bloßer quantitativer Aspekt eher kontraproduktiv zu einem qualitätssorientierten Qualifizierungs- und Entwicklungsansatz für die Beschäftigten.