1. Einschränkung des Finanzvorbehaltes

Gesetz zum weiteren Ausbau der direkten Demokratie auf Landesebene

Entwurf vom 04. Dezember 2017
Eingebracht durch Mehrere Initiatoren
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 06.04.2018 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Fünften Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Thüringen (Gesetz zum weiteren Ausbau der direkten Demokratie auf Landesebene) vom 04.12.2017 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschusses nehmen.

 

Diskutieren Sie mit!

1. Einschränkung des Finanzvorbehaltes

Gemäß dem bisher geltenden Art. 82 Abs. 2 ThürVerf sind Volksbegehren zum Landeshaushalt unzulässig. Unter Anwendung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (Urteil vom 6. Oktober 2009- VerfGH 143/08) soll mit dem Gesetzentwurf dieser Vorbehalt zukünftig nur auf das aktuelle Landeshaushaltsgesetz beschränkt werden. Für den Fall, dass ein Volksbegehren Finanzauswirkungen auf Haushaltsgesetze und Haushaltspläne entfalten würde, ist die Beifügung eines Finanzkonzeptes (sog. Deckungsvorschlag) nunmehr vorgesehen. Durch die Einschränkung des Finanzvorbehaltes soll der Umfang der zulässigen Sach- und Regelungsthemen für Volksbegehren erhöht werden.

Wie beurteilen Sie die geplanten Änderungen zum Finanzvorbehalt?

06. März 2018 | Peter Häusler
Finanzvorbehalt in jetziger Form ist unzeitgemäß

Hinter dem jetzigen Finanzvorbehalt steckt immer noch das Bild des unmündigen Wählers, dem man keine Verantwortung zu Sachthemen zutrauen darf. Dabei gibt es wenige Gesetze, die so ausführlich und so lange (deutlich über ein Jahr) vor der Wählerschaft ausgebreitet und seziert werden, wie die der Volksgesetzgebung. Und die Wählerschaft ist in ihrer Mehrheit nicht so dumm, einem Gesetz zuzustimmen, das am Ende unbezahlbar ist. Folglich ist der Finanzvorbehalt in seiner jetzigen Form eine unsinnige Gängelei. Richtig ist es, von den Initiatoren einen Deckungsvorschlag zu verlangen, der dann ebenfalls öffentlich diskutiert wird. Auch halte ich es für richtig, Hoheit des parlamentarischen Gesetzgebers über das laufende Haushaltsgesetz festzuschreiben.  

25. Januar 2018 | Stefan Ruzika
positiver Finanzvorbehalt

Ein Volksbegehren sollte ausgeschlossen sein, wenn Mehrausgaben gefordert werden. Wenn der Einfluss auf den Haushalt senkend ist, sollte es zugelassen sein. Einen Deckungsvorschlag versteht kein Mensch. Das macht das Instrument Volksbegehren zur Farce.

20. Januar 2018 | Eric1997
Vernuftbasierte Änderung

Ohne die Änderung des Finanzvorbehaltes liesse sich kein einziges Volksbegehren in irgend einer Art und Weise realisieren, denn so gut wie jede Idee und Begehren berühren an einem Punkt den Finanzhaushalt und damit dieses Gesetz. 

Eine Änderung ist zeitgemäß und unausweichlich. Wenn die Verantwortlichen tatsächliches Interesse an einem Politischen Diskurs haben und sich mehr Einblick in die Wünsche und Bedürfnisse der Bürger erhoffen, so können Sie mit eine Änderung des Finanzvorbehaltes eingereichte Begehren letzten Endes auch wirklich realisieren und damit den Sinn des Volsbegehrens, nämlich Veränderungen, erlebbar machen.

Ohne eine Änderung von diesem Passus wäre die gesamte Idee des Volksbegehrens gefährdet.

 

Mit freundlichen Grüßen 

20. Januar 2018 | bernd.schein@freenet.de
Volksbegehren - Einschränkung des Finanzvorbehaltet

Die meisten Änderungen im sozialen Bereich, die mit Volksbegehren erzielt werden sollen, erfordern auch finanzielle Mittel. Deshalb ist es scheinheilig, wenn Demokratie versprochen wird, es darf aber nichts kosten!. Ich unterstütze diese Forderung.