6. Weiterer Regelungsbedarf

Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften

Entwurf vom 18. April 2018
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Innen- und Kommunalausschuss
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Die Diskussion ist seit dem 06.08.2018 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 18.04.2018 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die einzelnen Fragestellungen, mit denen sich auch der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschusses nehmen.

Diskutieren Sie mit!

6. Weiterer Regelungsbedarf

Welche zusätzlichen Gesichtspunkte bzw. Regelungen sollten Ihrer Meinung nach in den Gesetzentwurf aufgenommen werden?

31. Juli 2018 | Alte Häsin
Wahlverfahren

§ 23 Absatz 1

Die Frist von 8 Wochen ist zwar eine „Soll“- Vorschrift, dennoch sollte die Novellierung genutzt werden, hier eine realistischere Regelung zu treffen.

Nach ihrer Bestellung müssen die meisten Wahlvorstände zunächst geschult werden.
Die weiteren vorbereitenden Tätigkeiten von der Aufstellung des Wählerverzeichnisses bis hin zur Organisation und Abwicklung des Wahltages sind auch in der Vergangenheit gerade in größeren Dienststellen nie in 8 Wochen bewältigt worden.

Am einfachsten wäre es, für die regelmäßigen Wahlen gar keine Frist vorzugeben, da der Wahlzeitraum ohnehin vorgeschrieben ist.

Für Wahlen, die nach § 27 Absatz 2 außerhalb dieses Zeitraumes stattfinden müssen  wäre es sinnvoll,  die Frist mindestens auf 12 Wochen zu erhöhen. Für Wahlen nach § 32 ist eine solche Frist ebenfalls überflüssig, da hier die 4 Monatsfrist gilt, in der ein neuer Personalrat gewählt werden muss.

31. Juli 2018 | Alte Häsin
Besonderheiten / Zustimmungsverweigerung (§ 76)

Es ist unklar, die Besoldungsgruppe A16 weiterhin aus der Mitbestimmung herausgenommen ist.

Auch der "Zustimmungverweigerungskatalog" ist durch seinen abschließenden Charakter zu hinterfragen. Es kann durchaus ernst zu nehmende Gründe geben, einer Maßnahme die Zustimmung zu verweigern, die hier aber nicht aufgeführt werden.

Als beispiel fällt mir hier bei einer Kündigung die ggfls. erforderliche, aber fehlende Abmahnung ein.

31. Mai 2018 | Hamburg 15732 km
Amtszeit § 26 ThürPersVG

Nach der turnusmäßigen (Neu-)Wahl zum Personalrat kann es wg. § 34 Abs. 1 ThürPerVG vorkommen, dass sich der "neue" Personalrat bereits konstituieren muss, während der "alte" noch im Amt ist. Streng genommen, bestehen in dieser (Übergangs-)Zeit zwei Personalräte.

Hier wäre eine klare Regelung erforderlich, dass mit dem Zeitpunkt der Konstituierung des neuen Personalrats die Amtszeit des alten Personalrats endet.

Der "Anspruch" des alten Personalrats auf eine "volle" Amtszeit (bis zum 31. Mai im Wahljahr) würde dadurch zwar eingeschränkt, das ist aber im Hinblick auf eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung hinnehmbar.

30. Mai 2018 | Hamburg 15732 km
Personenwahl - Gruppenprinzip

A) Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Personlarat nicht im Wege der direkten Wahl (Personenwahl) gewählt wird.

Im Augenblick (und daran ändert sich durch den vorliegenden Gesetzentwurf leider nichts) gibt es drei Möglichkeiten der Wahl:

1) Listen(Gruppen)wahl, 2) gemeinsame Wahl, und 3) (wenn nur eine Liste eingereicht wird) Personenwahl.

Warum lässt sich diese "Rangfolge" nicht umkehren?

Dann würde die Personenwahl zur Regel und die Listenwahl zur Ausnahme.

Das wäre mal eine Reform!

Man könnte auch wie bei der gemeinsamen Wahl eine Vorabstimmung einflechten, ob statt der Personenwahl eine Listenwahl durchgeführt werden soll.

Jedenfalls käme die Personenwahl dem englischsprachigen Prinzip "one man, one vote" (dt. etwa Wahlgleichheit) und der direkten Demokratie deutlich näher. "One man - one vote." Diese simple Idee ist Kernbestandteil jeder Demokratie. "One man - one vote" heißt aber nicht nur, dass jeder Mensch eine Stimme hat. Sondern auch, dass jede Stimme gleich viel zählt. Dem wird die Listenwahl nicht gerecht. Insofern unterscheidet sich eine Personalratswahl eben doch von einer Landtagswahl.

B) Zu überdenken wäre m. E. auch das "Gruppenprinzip" (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG).

Nachdem es durch eine der vorangegangenen Änderungen des ThürPersVG möglich ist, dass Tarifbeschäftigte auf einer Liste der Beamten und Beamte auf einer Liste der Tarifbeschäftigten kandidieren können, erscheint es sehr dogmatisch, dass alle Gruppen gefälligst auch im Personalrat vertreten sein müssen. Auch bei den Abstimmungen im Personalrat herrscht ja inzwischen nicht mehr das "Gruppenprinzip", sondern das hier sog. "Gemeinsamkeitsprinzip" (§ 38 Abs. 1 ThürPersVG).

Es wäre traurig, wenn man es erst noch betonen müsste: Der Personalrat vertritt alle (!) Beschäftigten einer Dienststelle. Die einseitige Bevorteilung einzelner Gruppen kann es daher nicht geben.

Durch das Gruppenprinzip kann es bei Listenwahl passieren, dass die aus den Personalratswahlen als stärkste Liste (mit dem besten Wahlergebnis) hervorgegangene Liste weder im Vorstand noch im erweiterten Vorstand noch sonst eine Rolle spielt. Das ist eine Verfälschung des Wahlergebnisses, die nicht recht verständlich ist.