4. Kompensationsmaßnahmen

Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts

Entwurf vom 05. Dezember 2018
Eingebracht durch Landesregierung
Federführender Ausschuss Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz
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Die Diskussion ist seit dem 13.02.2019 archiviert

Zurzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts vom 5. Dezember 2018 in der parlamentarischen Diskussion. Nachfolgend finden Sie die einzelnen Fragestellungen, mit denen sich auch der Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Ausschusses für Umwelt, Energie und Naturschutz nehmen.

Diskutieren Sie mit!

4. Kompensationsmaßnahmen

In dem Entwurf zum neuen Thüringer Naturschutzgesetz soll in § 6 in Anlehnung an die §§ 15 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes auch eine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Kompensationsverordnung geschaffen werden. Darin soll sodann unter anderem geregelt werden, dass bei unvermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen vorrangig sogenannte Flächenpools eingesetzt werden, die der Bereitstellung von Flächen für landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dienen.

Welche Auffassung vertreten Sie hinsichtlich der Regelungen zu den Kompensationsmaßnahmen?

23. Januar 2019 | RuCu
Ein Flächenpool wird fast…

Ein Flächenpool wird fast immer nur ein sehr unzureichender Ersatz für gewachsene Natur sein. Geeignete Flächen für Natur zerstörende Eingriffe sollten allerdings von Experten aus den Naturschutzverbänden beurteilt und ausgewiesen werden und dann auch langfristig vorgehalten werden können, damit Kompensation nicht nur ein Alibiname ist.

30. Dezember 2018 | FMH
Ich denke nicht, dass ein…

Ich denke nicht, dass ein Flächenpool eine ausreichende Ausgleichsmaßnahme sein kann, wahrscheinlich kann er es gar nicht sein. Was ich hier zerstöre, kann ich , wenn ich es woanders wieder aufzubauen versuche, hier nicht ausgleichen. Das zerstörte fehlt da, wo es war und wird gesamtökologisch evtl.etwas abgefedert, aber nicht zeitnah und nicht gleichwertig ersetzt. Trotz alledem werden sich Eingriffe in die Natur nicht vermeiden lassen. Vorher sollte aber nach Alternativregelungen gesucht werden und das Notwendige so umweltverträglich wie möglich durchgeführt werden.